1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde unter anderem des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2025, mit welchem einer näher genannten GmbH die Baubewilligung für den Neubau eines Bürogebäudes mit Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. erteilt worden war, als unzulässig zurück und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30. Oktober 2025 (I.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das LVwG für unzulässig (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde unter anderem des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2025, mit welchem einer näher genannten GmbH die Baubewilligung für den Neubau eines Bürogebäudes mit Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. erteilt worden war, als unzulässig zurück und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30. Oktober 2025 (römisch eins.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das LVwG für unzulässig (römisch zwei.).
2
Begründend führte es dazu, soweit hier relevant, zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 durch das Bauvorhaben geltend gemacht; die Beschwerde habe sich lediglich gegen den näher bezeichneten Bebauungsplan gerichtet.Begründend führte es dazu, soweit hier relevant, zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, Oö. Bauordnung 1994 durch das Bauvorhaben geltend gemacht; die Beschwerde habe sich lediglich gegen den näher bezeichneten Bebauungsplan gerichtet.
3
Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. März 2026, E 287/2026-10, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu zusammengefasst aus, sowohl der Bebauungsplan 09-067-01-03, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt L. am 26. September 2024, als auch die Ediktalverordnung Nr. 2, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt L. am 8. April 2021, seien nach einer ausreichenden Grundlagenforschung, insbesondere auch nach Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer, erlassen worden. Änderungen eines Raumordnungsplanes aus Anlass eines konkreten Vorhabens seien darüber hinaus nicht per se gesetzwidrig, müssten aber sachlich gerechtfertigt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 B-VG sein.Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. März 2026, E 287/2026-10, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu zusammengefasst aus, sowohl der Bebauungsplan 09-067-01-03, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt L. am 26. September 2024, als auch die Ediktalverordnung Nr. 2, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt L. am 8. April 2021, seien nach einer ausreichenden Grundlagenforschung, insbesondere auch nach Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer, erlassen worden. Änderungen eines Raumordnungsplanes aus Anlass eines konkreten Vorhabens seien darüber hinaus nicht per se gesetzwidrig, müssten aber sachlich gerechtfertigt im Sinne von Artikel 7, Absatz eins, B-VG sein.
4
Nunmehr richtet sich gegen den Beschluss des LVwG vom 10. Dezember 2025 die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, die Zurückweisung der Beschwerde verletze den Revisionswerber in seinem „Verfassungsrecht aus Art. 83 Abs. 2 B-VG“. Die Rechtsansicht des LVwG widerspreche dem Gesetz und der „ständigen bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung“ (Verweis auf VfGH 8.6.2021, V 551/2020). Der Einwand, dass die bebauungsrechtlichen Grundlagen des Bauvorhabens „gesetz- und verfassungswidrig“ seien, stelle zweifellos eine zulässige baurechtliche Einwendung dar, über die inhaltlich zu entscheiden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung klargestellt, dass ein Bebauungsplan in die Rechtssphäre des Nachbarn eingreife; der Nachbar könne aber den Bebauungsplan nicht „direkt anfechten, sondern nur über den Umweg des Baubewilligungsverfahrens“.Nunmehr richtet sich gegen den Beschluss des LVwG vom 10. Dezember 2025 die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, die Zurückweisung der Beschwerde verletze den Revisionswerber in seinem „Verfassungsrecht aus Artikel 83, Absatz 2, B-VG“. Die Rechtsansicht des LVwG widerspreche dem Gesetz und der „ständigen bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung“ (Verweis auf VfGH 8.6.2021, V 551 aus 2020,). Der Einwand, dass die bebauungsrechtlichen Grundlagen des Bauvorhabens „gesetz- und verfassungswidrig“ seien, stelle zweifellos eine zulässige baurechtliche Einwendung dar, über die inhaltlich zu entscheiden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung klargestellt, dass ein Bebauungsplan in die Rechtssphäre des Nachbarn eingreife; der Nachbar könne aber den Bebauungsplan nicht „direkt anfechten, sondern nur über den Umweg des Baubewilligungsverfahrens“.
5
Die Revision ist unzulässig.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, die angefochtene Entscheidung widerspreche einer näher genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, genügt der Hinweis, dass das (behauptete) Abweichen von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. für viele etwa VwGH 12.10 2020, Ra 2020/20/0355, mwN).Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, die angefochtene Entscheidung widerspreche einer näher genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, genügt der Hinweis, dass das (behauptete) Abweichen von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag vergleiche , für viele etwa VwGH 12.10 2020, Ra 2020/20/0355, mwN).
10
Soweit zur Zulässigkeit darüber hinaus ausgeführt wird, die angefochtene Entscheidung verletze den Revisionswerber im Recht nach Art. 83 Abs. 2 B-VG, wird damit ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend gemacht. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen (vgl. für viele etwa VwGH 29.10.2024, Ra 2024/06/0170, mwN). Ebensowenig besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu entscheiden und können Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen (vgl. für viele z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282, mwN).Soweit zur Zulässigkeit darüber hinaus ausgeführt wird, die angefochtene Entscheidung verletze den Revisionswerber im Recht nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG, wird damit ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend gemacht. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen vergleiche , für viele etwa VwGH 29.10.2024, Ra 2024/06/0170, mwN). Ebensowenig besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu entscheiden und können Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen vergleiche , für viele z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282, mwN). 11
Im Übrigen hat der Revisionswerber im Revisionsfall seine Bedenken gegen den maßgeblichen Bebauungsplan in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof herangetragen. Im oben bereits genannten Ablehnungsbeschluss vom 18. März 2026, E 287/2026-10, hat sich der Verfassungsgerichthof mit der Frage der Rechtmäßigkeit (u.a.) dieses Bebauungsplanes auseinandergesetzt und keine Gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Verordnung erkannt. Eine Beschneidung des Revisionswerbers in seinen Rechten ist daher fallbezogen nicht ersichtlich.
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2026