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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002Rechtssatz
Es besteht zwar die Möglichkeit, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren - den Einwand der sich aus einer UVP-Pflicht ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und dadurch im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/06/0126 bis 0168). Ein Vorbringen zur angeblich missachteten UVP-Pflicht berührt jedoch nicht die Zuständigkeit des VwG: Für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Erteilung einer Genehmigung nach dem AWG 2002 durch eine im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätige Abfallwirtschaftsbehörde sind gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die VwG der Länder sachlich zuständig. Die vom VwG zu behandelnde Beschwerde wird nicht schon durch ein Vorbringen, das Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, im Sinne des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 zu einer Beschwerde in "Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz", also nach dem UVP-G 2000, für welche das BVwG zuständig wäre. Das Vorliegen der UVP-Pflicht ist in dieser Konstellation vielmehr lediglich eine Vorfrage für die Zuständigkeit der belangten Behörde (VwGH 10.6.1999, 96/07/0209 und 0017).Es besteht zwar die Möglichkeit, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren - den Einwand der sich aus einer UVP-Pflicht ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und dadurch im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/06/0126 bis 0168). Ein Vorbringen zur angeblich missachteten UVP-Pflicht berührt jedoch nicht die Zuständigkeit des VwG: Für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Erteilung einer Genehmigung nach dem AWG 2002 durch eine im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätige Abfallwirtschaftsbehörde sind gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG die VwG der Länder sachlich zuständig. Die vom VwG zu behandelnde Beschwerde wird nicht schon durch ein Vorbringen, das Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 zu einer Beschwerde in "Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz", also nach dem UVP-G 2000, für welche das BVwG zuständig wäre. Das Vorliegen der UVP-Pflicht ist in dieser Konstellation vielmehr lediglich eine Vorfrage für die Zuständigkeit der belangten Behörde (VwGH 10.6.1999, 96/07/0209 und 0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L07Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026