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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/01/0252 E 8. September 1999 RS 1 (hier nur der dritte Satz)Stammrechtssatz
Im AsylG 1997 werden für die Gültigkeit eines Asylantrages keine
Formerfordernisse aufgestellt. Gerade ein Asylantrag wird in der
Regel von einer Person gestellt, welche der deutschen Sprache nicht
kundig ist. Es ist daher bei der Beurteilung, ob ein in irgendeiner
Form geäußerter Wunsch eines Fremden einen Asylantrag darstellt,
ein großzügiger Maßstab anzulegen. (Hinweis: hg E vom
8. September 1999, Zlen 99/01/0248 bis 0251). Finden sich in der
Einvernahme der Mutter des Minderjährigen vor der
Bezirkshauptmannschaft aus Anlass des illegalen Grenzübertrittes in
der Rubrik "aufgenommen mit" die Personalien des (minderjährigen)
Kindes, des Weiteren im Text die Antwort "Wir sind wegen des
Krieges geflüchtet. Ich möchte Asyl" und ergibt sich aus der vor
der zuständigen Asylbehörde erster Instanz erfolgten
niederschriftlichen Einvernahme, dass die von der Mutter
vorgebrachten Fluchtgründe in gleicher Weise auch für ihr (vier!
Jahre altes) Kind gegeben seien, so kann kein vernünftiger Zweifel
daran bestehen, dass die Mutter damit einen Asylantrag nicht nur
für sich, sondern auch für ihr Kind gestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023210149.L01Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026