RS Vwgh 2026/6/1 Ra 2023/21/0149

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Veröffentlicht am 01.06.2026
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0252 E 8. September 1999 RS 1 (hier nur der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Im AsylG 1997 werden für die Gültigkeit eines Asylantrages keine

Formerfordernisse aufgestellt. Gerade ein Asylantrag wird in der

Regel von einer Person gestellt, welche der deutschen Sprache nicht

kundig ist. Es ist daher bei der Beurteilung, ob ein in irgendeiner

Form geäußerter Wunsch eines Fremden einen Asylantrag darstellt,

ein großzügiger Maßstab anzulegen. (Hinweis: hg E vom

8. September 1999, Zlen 99/01/0248 bis 0251). Finden sich in der

Einvernahme der Mutter des Minderjährigen vor der

Bezirkshauptmannschaft aus Anlass des illegalen Grenzübertrittes in

der Rubrik "aufgenommen mit" die Personalien des (minderjährigen)

Kindes, des Weiteren im Text die Antwort "Wir sind wegen des

Krieges geflüchtet. Ich möchte Asyl" und ergibt sich aus der vor

der zuständigen Asylbehörde erster Instanz erfolgten

niederschriftlichen Einvernahme, dass die von der Mutter

vorgebrachten Fluchtgründe in gleicher Weise auch für ihr (vier!

Jahre altes) Kind gegeben seien, so kann kein vernünftiger Zweifel

daran bestehen, dass die Mutter damit einen Asylantrag nicht nur

für sich, sondern auch für ihr Kind gestellt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023210149.L01

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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