TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/8 99/01/0248

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §24 Abs2;
AsylG 1997 §3 Abs2;
AsylG 1997 §38 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0249 99/01/0250 99/01/0251

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über 1.) die Anträge des Bundesministers für Inneres auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der zu den hg. Zlen. 99/01/0250, 0251 protokollierten Beschwerden gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Februar 1999, Zlen. 207.894/0-IX/27/98 und 207.895/0-IX/27/98 (mitbeteiligte Parteien: A) BP, und B) KP, beide vertreten durch die Kindesmutter SP in S), betreffend Asylgewährung, 2.) die Beschwerden des Bundesministers für Inneres gegen die genannten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates,

Spruch

1.) den Beschluss gefasst:

Gemäß § 46 VwGG wird den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

2.) zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof verbindet die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung.

ad 1.):

In den am 14. Mai 1999 überreichten Anträgen auf Wiedereinsetzung bringt der Antragsteller vor, am 29. April 1999 sei ihm der zur hg. Zl. 98/20/0283 ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999 zugestellt worden, nach dessen Begründung die Frist zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 AsylG in den Fällen der Eintragung des anzufechtenden Bescheides in das "Asylwerberinformationssystem" bereits mit dieser Eintragung beginne. Hievon sei der Antragsteller bisher nicht ausgegangen, weshalb er die zu den hg. Zlen. 99/01/0250, 0251 protokollierten Beschwerden gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Februar 1999, Zlen. 207.894/0-IX/27/98 und 207.895/0-IX/27/98, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden hat, erst zusammen mit gegenständlichen Anträgen auf Wiedereinsetzung erhoben habe. Die angefochtenen Bescheide seien ihm vom Bundesasylamt erst am 31. März 1999 mit einem Bericht zur Kenntnis gebracht, aber der Tenor dieses Bescheide schon "sehr kurze Zeit" nach dem 19. Februar 1999 in das "Asylwerberinformationssystem" eingetragen worden.

Den auf diese Begründung gestützten Wiedereinsetzungsanträgen ist aus den im Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, dargestellten Gründen gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf den genannten Beschluss verwiesen. Daran kann auch die von der belangten Behörde in der "ergänzenden Stellungnahme" vom 17. August 1999 vertretene Ansicht nichts ändern. Die belangte Behörde meint, die Beschwerden seien wegen der "auch bei Zugrundelegung der vom beschwerdeführenden Bundesminister ursprünglich vertretenen Ansicht verspätet" eingebracht worden. Das "Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" diene nicht dazu, "einer auch gemessen an den Kriterien einer unzutreffenden Auffassung verspäteten Prozeßhandlung Zulässigkeit zukommen zu lassen". Diese Ansicht ist bei der gegenständlichen Verfahrenskonstellation nicht zutreffend. Denn der Bundesminister für Inneres erhielt mit Zustellung des hg. Beschlusses vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283, am 29. April 1999 davon Kenntnis, dass eine Beschwerdeerhebung bereits zu diesem Zeitpunkt verspätet wäre, weil das fristauslösende Ereignis nicht die Übermittlung des Berufungsbescheides durch das Bundesasylamt am 31. März 1999 war, sondern die Eintragung des Tenors des Berufungsbescheides in das "Asylwerberinformationssystem". Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche für die Wahrung der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages die (aussichtslose, weil verspätete) Beschwerdeerhebung innerhalb einer auf einer "ursprünglichen", vom Verwaltungsgerichtshof verworfenen Rechtsansicht rein fiktiv zu errechnenden Frist verlangt. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist war für den Bundesminister für Inneres - neben den sonstigen Voraussetzungen des § 46 VwGG - ausschließlich die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG für die Stellung sowohl der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Nachholung der versäumten Handlung maßgeblich. Diese Frist hat der Antragsteller eingehalten.

ad 2.):

Mit den angefochtenen Bescheiden (in der Fassung der Berichtigungsbescheide vom 26. Februar 1999) wurde auf Grund der Berufungen der mitbeteiligten Parteien der Spruchteil I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. September 1998 (mit welchem die Asylanträge der mitbeteiligten Parteien vom 3. September 1998 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 - AsylG -, abgewiesen worden waren) hinsichtlich der mitbeteiligten Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

Die belangte Behörde begründete die angefochtenen Bescheide damit, es finde sich im gesamten, die Mutter der minderjährigen Mitbeteiligten betreffenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt kein Hinweis darauf, dass sie für ihre Kinder Asylanträge gestellt habe. Ein eigener, sich auf die Kinder beziehender Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz existiere nicht. Adressaten des erstinstanzlichen Bescheides seien jedoch neben der Mutter auch die Kinder. Aus der Berufung gehe hervor, dass die Mutter den Bescheid auch als Vertreterin ihrer Kinder in Berufung ziehe. Die belangte Behörde stelle fest, dass die Mitbeteiligten keine Asylanträge eingebracht haben. Ein Asylverfahren dürfe nur auf Antrag durchgeführt werden. Führe eine Behörde ohne zugrundeliegenden Antrag ein Verfahren durch, so verletze ein dieses Verfahren meritorisch erledigender Bescheid das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. In einem solchen Fall sei die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 38 Abs. 5, zweiter Satz AsylG gestützten Beschwerden. Sie machen geltend, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde objektiv rechtswidrig sei, sie könne "nur als formalistische Fehleinschätzung bezeichnet werden". Der Beschwerdeführer weist auf § 3 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 AsylG hin, nach welchen für die Asylantragstellung kein formeller Akt gefordert sei, sondern ein Asylantrag gültig gestellt sei, wenn der Fremde, auf welche Weise auch immer, gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes "zu erkennen" gebe, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen bzw. Anträge nach dem AsylG formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden können.

Die Mutter der Mitbeteiligten habe "selbstverständlich" auch für ihre Kinder um Schutz vor Verfolgung ersucht, sie habe u.a. am 3. September 1998 mittels des vom Bundesasylamt des zur Verfügung gestellten Formulares den Asylantrag gestellt und in der dafür vorgesehenen Rubrik "Kinder in Begleitung" die Mitbeteiligten angeführt. Des Weiteren habe sie bei allen Einvernahmen hinsichtlich der Fluchtgeschichte die Mitbeteiligten angeführt, aus der Niederschrift betreffend die Fluchtgründe ergebe sich auch inhaltlich, dass die der Mutter der Mitbeteiligten widerfahrenen Ereignisse auch ihren Kindern widerfahren seien. Letztlich bestätige sich aus der Berufung, dass sie für sich und die Mitbeteiligten den Wunsch auf Anerkennung als Flüchtling geäußert habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete lediglich zu den unter 1.) abgehandelten Anträgen auf Wiedereinsetzung eine Gegenschrift. Sie beantragte die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung und die Zurückweisung der Beschwerden als verspätet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Beschwerdeführer richtig unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 AsylG ausführt, werden im AsylG für die Gültigkeit eines Asylantrages keine Formerfordernisse aufgestellt. Gerade ein Asylantrag wird in der Regel von Personen gestellt, welche der deutschen Sprache nicht kundig sind. Es ist daher bei der Beurteilung, ob ein in irgendeiner Form geäußerter Wunsch eines Fremden einen Asylantrag darstellt, ein großzügiger Maßstab anzulegen.

Stellt - wie im gegenständlichen Fall - die für die Führung des Asylverfahrens in erster Instanz zuständige Behörde einer bei ihr vorsprechenden Fremden ein Formular zur Verfügung, in welchem sich eine Rubrik "Kinder in Begleitung" befindet und welches mit der Wortfolge "Ich beantrage die Gewährung von Asyl in Österreich" fortsetzt, so indiziert dies, wenn sonstige Umstände dem nicht entgegenstehen, im Falle der Ausfüllung der Rubrik "Kinder in Begleitung" durch deren Mutter als gesetzliche Vertreterin, dass die Mutter damit einen Asylantrag nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder eingebracht hat.

Es wird durch die übrigen Hinweise des Beschwerdeführers auf Aussagen und Handlungen der Mutter der Mitbeteiligten im Verfahren das Verständnis des Erstaufnahmeformulars vom 3. September 1998 in der Richtung bestätigt, dass sie hiemit den Wunsch "in geeigneter Weise" zu erkennen gegeben habe, sowohl für sich als auch für die Mitbeteiligten Asyl zu beantragen.

Dies hat die Behörde erster Instanz bereits richtig erkannt und das Asylverfahren sowohl hinsichtlich der Mutter, als auch der Mitbeteiligten - erkennbar durch Vergabe gesonderter Aktenzahlen - geführt und den erstinstanzlichen Bescheid dementsprechend auch an die Mitbeteiligten adressiert.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Wien, am 8. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010248.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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