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Der Revisionswerber, ein afghanischer und pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22. September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), wobei er lediglich angab, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Das von ihm gestellte Begehren auf Gewährung von Asyl blieb erfolglos. Der (damalige) Asylgerichtshof erkannte ihm jedoch im Beschwerdeverfahren mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 30. September 2013 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 18. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht einen auf § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 18. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht einen auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
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Der Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Unter einem nahm das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren, soweit dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und weitere rechtlich davon abhängende Aussprüche getätigt worden waren, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf, wies die Beschwerde des Revisionswerbers vom 16. Juli 2012 gemäß § 8 AsylG 2005 mit der Maßgabe ab, dass das Wort „Afghanistan“ durch „Pakistan“ ersetzt werde und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Unter einem nahm das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren, soweit dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und weitere rechtlich davon abhängende Aussprüche getätigt worden waren, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wieder auf, wies die Beschwerde des Revisionswerbers vom 16. Juli 2012 gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 mit der Maßgabe ab, dass das Wort „Afghanistan“ durch „Pakistan“ ersetzt werde und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, leg. cit. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber wendet sich gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach er jene Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30. September 2013, mit welchem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erschlichen habe, weil er gegenüber der Behörde und dem Asylgerichtshof im Rahmen des damaligen Asylverfahrens absichtlich verschwiegen gehabt habe, neben der Staatsangehörigkeit Afghanistans auch die pakistanische Staatsangehörigkeit zu besitzen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften vergleiche , VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche , VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 mwN). 9
Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein „Erschleichen“ im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist vergleiche , VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN). 10
Diese zu § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ergangene Rechtsprechung ist auch für die Anwendung des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG beachtlich (vgl. dazu, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann, etwa VwGH 28.11.2024, Ra 2022/16/0024, mwN).Diese zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ergangene Rechtsprechung ist auch für die Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG beachtlich vergleiche dazu, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann, etwa VwGH 28.11.2024, Ra 2022/16/0024, mwN). 11
Fallbezogen nahm das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf sämtliche Angaben des Revisionswerbers sowie dessen Beschwerdevorbringen eine ausführliche Beweiswürdigung vor und gelangte auf Basis nicht als unschlüssig zu erkennender Überlegungen zum Ergebnis, dass der Revisionswerber seine pakistanische Staatsangehörigkeit wider besseres Wissen verschwiegen und bestritten habe, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung auch pakistanischer Staatsangehöriger gewesen sei. Dass im damaligen Verfahren maßgebliche Ermittlungsmängel unterlaufen wären, nahm das Verwaltungsgericht nicht an.
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Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Unvertretbarkeit der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt. Der Revisionswerber vermochte insbesondere nicht darzulegen, aufgrund welcher Umstände der Asylgerichtshof angesichts der damals seine pakistanische Staatsangehörigkeit abstreitenden Angaben und des auf einen Übersetzungsfehler hinweisenden Vorbringens des Revisionswerbers zu weiteren Ermittlungen verhalten gewesen wäre.
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Der Revisionswerber richtet sich weiters gegen die vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 und führt dazu aus, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage, ob § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auch dann eine Zurückverweisung erlaube, wenn das Bundesverwaltungsgericht bereits sämtliche entscheidungsrelevanten Ermittlungen durchgeführt und eine vollständige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe“, fehle oder zumindest nicht einheitlich sei.Der Revisionswerber richtet sich weiters gegen die vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 und führt dazu aus, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage, ob Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 auch dann eine Zurückverweisung erlaube, wenn das Bundesverwaltungsgericht bereits sämtliche entscheidungsrelevanten Ermittlungen durchgeführt und eine vollständige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe“, fehle oder zumindest nicht einheitlich sei.
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Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in den dort genannten Fällen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen hat, sofern es die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig erklärt (arg. “... so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird“; vgl. dazu auch VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058). Für die vom Revisionswerber ins Treffen geführten verfahrensökonomischen Erwägungen bleibt daher kein Raum.Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in den dort genannten Fällen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen hat, sofern es die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig erklärt (arg. “... so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird“; vergleiche , dazu auch VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058). Für die vom Revisionswerber ins Treffen geführten verfahrensökonomischen Erwägungen bleibt daher kein Raum. 15
Der Sache nach beruft sich der Revisionswerber auf die in der Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangenen Leitlinien. Diese Bestimmung wurde allerdings im gegenständlichen Fall nicht herangezogen. Dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, anhand des bisher festgestellten Sachverhalts stelle sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinn des § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz als auf Dauer unzulässig dar, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.Der Sache nach beruft sich der Revisionswerber auf die in der Rechtsprechung zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangenen Leitlinien. Diese Bestimmung wurde allerdings im gegenständlichen Fall nicht herangezogen. Dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, anhand des bisher festgestellten Sachverhalts stelle sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz als auf Dauer unzulässig dar, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2026