TE Vwgh Beschluss 2026/6/5 Ra 2026/04/0015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2026
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §76 Abs1
AVG §8
EURallg
NatSchG Krnt 2002 §19 Abs2
UVPG 2000 §3b Abs1
UVPG 2000 §3b Abs1 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §3b Abs2
UVPG 2000 §3b Abs2 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §42 Abs1
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art12
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5 lita
62023CJ0784 OÜ Voore Mets und AS Lemeks Polva VORAB
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/04/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. der KAG und 2. der I GmbH, beide vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2025, Zl. W225 2300309-1/138Z, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren nach § 3b UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: G B), den Beschluss Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. der KAG und 2. der I GmbH, beide vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2025, Zl. W225 2300309-1/138Z, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren nach Paragraph 3 b, UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: G B), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Bescheid vom 30. Juli 2024 erteilte die Kärntner Landesregierung den Revisionswerberinnen gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark P“ nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung näher genannter Befristungen und Auflagen.1. Mit Bescheid vom 30. Juli 2024 erteilte die Kärntner Landesregierung den Revisionswerberinnen gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark P“ nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung näher genannter Befristungen und Auflagen.
2
Gegen diesen Bescheid erhob ua. der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (vgl. § 61 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Der Kärtner Naturschutzbeirat brachte in seiner Beschwerde ua. vor, es sei unerlässlich, der Entscheidung über den Genehmigungsantrag belastbare Daten aus detaillierten Erhebungen zum Vogelzug und zur Tötungswahrscheinlichkeit von Flugtieren zugrunde zu legen, und beantragte in diesem Zusammenhang die Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens.Gegen diesen Bescheid erhob ua. der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt vergleiche , Paragraph 61, Absatz 4, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Der Kärtner Naturschutzbeirat brachte in seiner Beschwerde ua. vor, es sei unerlässlich, der Entscheidung über den Genehmigungsantrag belastbare Daten aus detaillierten Erhebungen zum Vogelzug und zur Tötungswahrscheinlichkeit von Flugtieren zugrunde zu legen, und beantragte in diesem Zusammenhang die Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens.
3
2. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 bestellte das BVwG gemäß § 3b Abs. 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 17 VwGVG und § 52 AVG Dr. G B als nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz (insb. Ornithologie)“ (im Folgenden: Sachverständiger).2. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 bestellte das BVwG gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 52, AVG Dr. G B als nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz (insb. Ornithologie)“ (im Folgenden: Sachverständiger).
4
Mit Beschluss vom 30. Jänner 2025 wurde den Revisionswerberinnen aufgetragen, einen Kostenvorschuss für die Kosten des Sachverständigen in der Höhe von € 25.000,- zu erlegen. Darin wurde zudem festgehalten, dass der Sachverständige eine Kostenschätzung in der Höhe von € 50.000,- bekannt gegeben habe.
5
Der Sachverständige erstattete mit Schreiben vom 6. März 2025 eine Stellungnahme zur Erhebungsmethodik im behördlichen Verfahren, der zufolge die Beschreibung des Ist-Zustandes in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) in mehreren Punkten nicht dem Stand der Technik entspreche.
6
Mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss des BVwG vom 27. März 2025 wurden die im Leistungszeitraum Februar und März 2025 entstandenen Gebühren des Sachverständigen mit € 4.554,- bestimmt und aus dem (erlegten) Kostenvorschuss an diesen überwiesen.
7
Der Sachverständige nahm an der mündlichen Verhandlung des BVwG teil.
8
Die Revisionswerberinnen erstatteten am 15. Juli 2025 eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst vorbrachten, die Vogelzugdichte sei kein geeigneter (Bezugs-)Maßstab für die artenschutzrechtliche Signifikanzprüfung. Unter Verweis auf ein vorgelegtes Fachgutachten brachten sie zudem vor, dass durch das gegenständliche Vorhaben (trotz Unterstellung eines „Worst-Case“-Prinzips) keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Zugvogelindividuen bewirkt werde.
9
In der Folge erstattete der Sachverständige am 31. Juli 2025 sein schriftliches Gutachten. In diesem führte er in Beantwortung entsprechender Fragestellungen des BVwG aus, dass die von den Projektwerberinnen bzw. vom Sachverständigen der Behörde angewendeten Erhebungs- und Bewertungsmethoden zu den Auswirkungen auf (insbesondere in der Nacht ziehende) Kleinvögel nicht dem Stand der Technik entsprächen. Die von den Projektwerberinnen vorgelegten Darstellungen zum nächtlichen Zug von Kleinvögeln seien nicht vollständig, plausibel und nachvollziehbar. Die Projektunterlagen seien nicht ausreichend, um eine fachlich tragfähige Einschätzung zum Vorliegen eines artenschutzrechtlich relevanten Tötungsrisikos abgeben zu können. Ob die Maßnahmen zur Verminderung des Kollisionsrisikos von Kleinvögeln, insbesondere „Nachtziehern“, ausreichend seien, könne nicht beurteilt werden, weil aus den Verfahrensunterlagen nicht hervorgehe, ob es vorhabensbedingt zu einem erhöhten Kollisionsrisiko von in der Nacht ziehenden Vogelarten komme. In der mündlichen Verhandlung am 6. August 2025 stellte der Sachverständige sein Gutachten ausführlich dar.
10
Mit Schreiben vom 12. August 2025 legte der Sachverständige zwei Gebührennoten für die Leistungszeiträume März bis Juli 2025 sowie Juli und August 2025, mit denen Gebühren von insgesamt € 39.571,20 verzeichnet wurden.
11
Gegen diese Gebührennoten erhoben die Revisionswerberinnen Einwendungen, indem sie - soweit hier von Relevanz - vorbrachten, die umfassende Beweisaufnahme des Sachverständigen zum Thema „Kleinvogelzug“ sei nicht „notwendig“ im Sinn des § 52 Abs. 1 AVG gewesen. Eine Gebührenüberwälzung der diesbezüglich entstandenen Gebühren auf die Revisionswerberinnen komme daher nicht infrage.Gegen diese Gebührennoten erhoben die Revisionswerberinnen Einwendungen, indem sie - soweit hier von Relevanz - vorbrachten, die umfassende Beweisaufnahme des Sachverständigen zum Thema „Kleinvogelzug“ sei nicht „notwendig“ im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, AVG gewesen. Eine Gebührenüberwälzung der diesbezüglich entstandenen Gebühren auf die Revisionswerberinnen komme daher nicht infrage.
12
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des BVwG vom 17. Dezember 2025 wurden die Gebühren des Sachverständigen für den „festgestellten Leistungszeitraum“ mit insgesamt € 39.571,20 bestimmt (Spruchpunkt A. I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass ein Betrag von € 20.446,- aus dem geleisteten Kostenvorschuss (Spruchpunkt A. II.) und der darüberhinausgehende Betrag von € 19.125,20 von den Revisionswerberinnen unmittelbar auf das Konto des Sachverständigen (Spruchpunkt A. III.) zu überweisen seien. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des BVwG vom 17. Dezember 2025 wurden die Gebühren des Sachverständigen für den „festgestellten Leistungszeitraum“ mit insgesamt € 39.571,20 bestimmt (Spruchpunkt A. römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass ein Betrag von € 20.446,- aus dem geleisteten Kostenvorschuss (Spruchpunkt A. römisch zwei.) und der darüberhinausgehende Betrag von € 19.125,20 von den Revisionswerberinnen unmittelbar auf das Konto des Sachverständigen (Spruchpunkt A. römisch drei.) zu überweisen seien. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
13
Begründend führte das BVwG - soweit hier von Bedeutung - aus, aufgrund der erhobenen Beschwerden seien gerade auch die Erhebung und Beurteilung des Kleinvogelzuges sowohl im UVE-Fachbeitrag als auch im behördlichen UVP-Gutachten aus dem Fachbereich Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere), Ornithologie, Wildökologie und Jagdwirtschaft einer inhaltlichen Kontrolle zu unterziehen gewesen. Für die Beurteilung der streitentscheidenden Fragen sei besonderes Fachwissen im Bereich Naturschutz, insbesondere Ornithologie, erforderlich gewesen, über welches das BVwG nicht verfüge. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen habe sich daher als notwendig im Sinn des § 52 Abs. 1 AVG erwiesen. Ob und inwieweit bestimmte fachliche Parameter für die rechtliche Beurteilung maßgeblich seien, habe nicht die Partei, sondern das erkennende Gericht zu entscheiden. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen sei aus der ex-ante-Sicht des Gerichts zu beurteilen und nicht davon abhängig, ob sich einzelne Beweisthemen im Ergebnis als entscheidungswesentlich erwiesen. Die Einwendungen der Projektwerberinnen gegen die Gebührenbestimmungen seien somit - auch hinsichtlich der Notwendigkeit - nicht berechtigt.Begründend führte das BVwG - soweit hier von Bedeutung - aus, aufgrund der erhobenen Beschwerden seien gerade auch die Erhebung und Beurteilung des Kleinvogelzuges sowohl im UVE-Fachbeitrag als auch im behördlichen UVP-Gutachten aus dem Fachbereich Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere), Ornithologie, Wildökologie und Jagdwirtschaft einer inhaltlichen Kontrolle zu unterziehen gewesen. Für die Beurteilung der streitentscheidenden Fragen sei besonderes Fachwissen im Bereich Naturschutz, insbesondere Ornithologie, erforderlich gewesen, über welches das BVwG nicht verfüge. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen habe sich daher als notwendig im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, AVG erwiesen. Ob und inwieweit bestimmte fachliche Parameter für die rechtliche Beurteilung maßgeblich seien, habe nicht die Partei, sondern das erkennende Gericht zu entscheiden. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen sei aus der ex-ante-Sicht des Gerichts zu beurteilen und nicht davon abhängig, ob sich einzelne Beweisthemen im Ergebnis als entscheidungswesentlich erwiesen. Die Einwendungen der Projektwerberinnen gegen die Gebührenbestimmungen seien somit - auch hinsichtlich der Notwendigkeit - nicht berechtigt.
14
4. Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen die Spruchpunkte A. II. und A. III. dieses Beschlusses.4. Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen die Spruchpunkte A. römisch zwei. und A. römisch drei. dieses Beschlusses.
15
Der mitbeteiligte Sachverständige erstattete (unaufgefordert) eine Revisionsbeantwortung.
16
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19
6. Die Revisionswerberinnen bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Dichte des (Klein-)Vogelzuges bei der Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes nach Art. 5 lit. a der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie) bzw. den innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen (insb. § 19 K-NSG 2002) eine Rolle spiele. Nach der vom deutschen Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen „Signifikanzjudikatur“ komme es für die Verwirklichung des Tötungstatbestandes durch ein „in Kauf nehmen“ der Tötung darauf an, ob einzelne Vogelindividuen einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko ausgesetzt seien. Die Vogelzugdichte - also die Anzahl durchziehender Vögel - sage nichts darüber aus, ob das Tötungsrisiko für das einzelne Vogelindividuum signifikant erhöht sei und stelle daher keinen geeigneten Bezugsmaßstab für die artenschutzrechtliche Signifikanzprüfung dar.6. Die Revisionswerberinnen bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Dichte des (Klein-)Vogelzuges bei der Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes nach Artikel 5, Litera a, der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie) bzw. den innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen (insb. Paragraph 19, K-NSG 2002) eine Rolle spiele. Nach der vom deutschen Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen „Signifikanzjudikatur“ komme es für die Verwirklichung des Tötungstatbestandes durch ein „in Kauf nehmen“ der Tötung darauf an, ob einzelne Vogelindividuen einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko ausgesetzt seien. Die Vogelzugdichte - also die Anzahl durchziehender Vögel - sage nichts darüber aus, ob das Tötungsrisiko für das einzelne Vogelindividuum signifikant erhöht sei und stelle daher keinen geeigneten Bezugsmaßstab für die artenschutzrechtliche Signifikanzprüfung dar.

Diese Frage sei entscheidend dafür, ob die umfangreiche Beweisaufnahme des Sachverständigen zum Thema „Kleinvogelzug“ tatsächlich „notwendig“ im Sinn des § 52 Abs. 1 AVG gewesen sei. Wenn dies nicht zutreffe, sei die Gebührenüberwälzung im angefochtenen Beschluss insoweit rechtswidrig.Diese Frage sei entscheidend dafür, ob die umfangreiche Beweisaufnahme des Sachverständigen zum Thema „Kleinvogelzug“ tatsächlich „notwendig“ im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, AVG gewesen sei. Wenn dies nicht zutreffe, sei die Gebührenüberwälzung im angefochtenen Beschluss insoweit rechtswidrig.

20
7. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
21
7.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass ein Bescheid (bzw. ein Beschluss), mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde (bzw. Verwaltungsgericht) und dem Sachverständigen betrifft und der Partei, die im Allgemeinen gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zukommt. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen. Dieser Grundsatz gilt - unabhängig von einem an den Projektwerber/die Projektwerberin gerichteten Auftrag zur direkten Bezahlung an den Sachverständigen - auch in einem Verfahren nach § 3b Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/07/0029, 0030, Rn. 48, mwN).7.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass ein Bescheid (bzw. ein Beschluss), mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde (bzw. Verwaltungsgericht) und dem Sachverständigen betrifft und der Partei, die im Allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zukommt. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen. Dieser Grundsatz gilt - unabhängig von einem an den Projektwerber/die Projektwerberin gerichteten Auftrag zur direkten Bezahlung an den Sachverständigen - auch in einem Verfahren nach Paragraph 3 b, Absatz 2, UVP-G 2000 vergleiche , VwGH 29.7.2020, Ra 2020/07/0029, 0030, Rn. 48, mwN).
22
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Unter den in Abs. 2 und 3 des § 52 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 82/2025) genannten Voraussetzungen kann die Behörde auch andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Unter den in Absatz 2 und 3 des Paragraph 52, AVG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,) genannten Voraussetzungen kann die Behörde auch andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
23
Die gegenständlich einschlägige Bestimmung des § 3b Abs. 1 UVP-G 2000 erklärt die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zwar auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG für zulässig. Jedoch ist (auch) in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 zunächst zu beurteilen, ob die Beweisaufnahme durch einen nichtamtlichen Sachverständigen überhaupt „notwendig“ im Sinn des § 52 Abs. 1 AVG ist. Ein Sachverständigenbeweis ist demnach dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind (vgl. erneut VwGH 29.7.2020, Ra 2020/07/0029, 0030, Rn. 40, mwN).Die gegenständlich einschlägige Bestimmung des Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000 erklärt die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zwar auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, und 3 AVG für zulässig. Jedoch ist (auch) in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 zunächst zu beurteilen, ob die Beweisaufnahme durch einen nichtamtlichen Sachverständigen überhaupt „notwendig“ im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, AVG ist. Ein Sachverständigenbeweis ist demnach dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind vergleiche , erneut VwGH 29.7.2020, Ra 2020/07/0029, 0030, Rn. 40, mwN).
24
Die Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf den Projektwerber/die Projektwerberin ist gemäß § 3b Abs. 2 UVP-G 2000 daher nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 Abs. 1 AVG notwendig war. Ist dies nicht der Fall, kann im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht Barauslagen - worunter auch die Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen fallen - „erwachsen“ sind, für die der Projektwerber/die Projektwerberin aufzukommen hat (vgl. wiederum VwGH 29.7.2020, Ra 2020/07/0029, 0030, Rn. 41, mwN).Die Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf den Projektwerber/die Projektwerberin ist gemäß Paragraph 3 b, Absatz 2, UVP-G 2000 daher nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig war. Ist dies nicht der Fall, kann im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht Barauslagen - worunter auch die Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen fallen - „erwachsen“ sind, für die der Projektwerber/die Projektwerberin aufzukommen hat vergleiche , wiederum VwGH 29.7.2020, Ra 2020/07/0029, 0030, Rn. 41, mwN).
25
Ob die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig war, ist jeweils fallbezogen zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist im Allgemeinen nur dann revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat oder die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (vgl. VwGH 7.4.2025, Ra 2025/04/0033 und 0034, Rn. 15).Ob die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig war, ist jeweils fallbezogen zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist im Allgemeinen nur dann revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat oder die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte vergleiche , VwGH 7.4.2025, Ra 2025/04/0033 und 0034, Rn. 15).
26
7.2. Ausgehend von der zuletzt zitierten Rechtsprechung ist die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Sachverständigen und des Umfangs der konkret an ihn gerichteten Aufträge sowie die diesbezüglich in der Revision aufgeworfene Frage der Maßgeblichkeit der Vogelzugdichte bei der Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes nicht auf abstrakter Ebene, sondern jeweils fallbezogen zu beurteilen.
27
Im vorliegenden Fall machte der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt in seiner Beschwerde Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens hinsichtlich der Prüfung des Tötungsverbotes des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie geltend. In diesem Zusammenhang beantragte er die Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens.Im vorliegenden Fall machte der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt in seiner Beschwerde Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens hinsichtlich der Prüfung des Tötungsverbotes des Artikel 5, Litera a, der Vogelschutz-Richtlinie geltend. In diesem Zusammenhang beantragte er die Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens.
28
Zur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des in § 19 Abs. 2 K-NSG 2002 umgesetzten Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie durch ein das Tatbestandselement der Absichtlichkeit verwirklichendes „in Kauf nehmen“ der Tötung eines Vogelexemplars vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht (vgl. zum Ganzen VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., Rn. 497 ff, mwN; darauf verweisend etwa VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, Rn. 21; dazu, dass der Begriff der „Absichtlichkeit“ in Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie so auszulegen ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Union diesen im Rahmen von Art. 12 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [FFH-Richtlinie] ausgelegt hat, vgl. EuGH 1.8.2025, C-784/23, Voore Mets, Rn. 46 ff).Zur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des in Paragraph 19, Absatz 2, K-NSG 2002 umgesetzten Artikel 5, Litera a, der Vogelschutz-Richtlinie durch ein das Tatbestandselement der Absichtlichkeit verwirklichendes „in Kauf nehmen“ der Tötung eines Vogelexemplars vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht vergleiche , zum Ganzen VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., Rn. 497 ff, mwN; darauf verweisend etwa VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, Rn. 21; dazu, dass der Begriff der „Absichtlichkeit“ in Artikel 5, der Vogelschutz-Richtlinie so auszulegen ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Union diesen im Rahmen von Artikel 12, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [FFH-Richtlinie] ausgelegt hat, vergleiche , EuGH 1.8.2025, C-784/23, Voore Mets, Rn. 46 ff).
29
Bei den Fragen, inwieweit die jeweiligen Tiere im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben bereits Risiken und Gefahren ausgesetzt sind und wie sich diese durch das geplante Vorhaben verändern würden, handelt es sich um Sachverhaltsfragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beantwortung dieser Fragen im konkreten Fall ohne besondere Fachkenntnisse möglich gewesen wäre. Dass die Beiziehung eines Sachverständigen grundsätzlich notwendig war, bestreiten im Übrigen auch die Revisionswerberinnen nicht, sondern wenden sich vielmehr gegen die Notwendigkeit einzelner Erhebungsschritte.
30
Der Sachverständige setzte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und insbesondere in seinem Gutachten (ebenso wie im Übrigen in seiner an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Revisionsbeantwortung) ausführlich mit dem Standpunkt der Revisionswerberinnen auseinander, wonach Erhebungen zur Dichte des Kleinvogelzuges für die Prüfung, ob das zu genehmigende Vorhaben im Widerspruch zum Tötungsverbot der Vogelschutz-Richtlinie stehe, grundsätzlich nicht erforderlich seien. Dabei ging er auch auf das von den Revisionswerberinnen vorgelegte Privatgutachten ein und führte mit näherer Begründung aus, weshalb die Vogelzugdichte - abhängig vom Standort der Windenergieanlage - eine relevante Bezugsgröße für die Beurteilung des Tötungsrisikos des einzelnen Vogelindividuums darstellen könne und dies fallbezogen auch darstelle.
31
Die Prüfung des Gutachtens des Sachverständigen sowie des von den Revisionswerberinnen vorgelegten Gutachtens auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung (vgl. VwGH 10.3.2026, Ra 2025/03/0116, Rn. 16, mwN). Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. zu diesem Prüfungskalkül etwa VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, Rn. 27, mwN). Eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung durch das BVwG hinsichtlich der Beiziehung des Sachverständigen und der von diesem als erforderlich erachteten Erhebungen vermögen die Revisionswerberinnen mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen.Die Prüfung des Gutachtens des Sachverständigen sowie des von den Revisionswerberinnen vorgelegten Gutachtens auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung vergleiche , VwGH 10.3.2026, Ra 2025/03/0116, Rn. 16, mwN). Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , zu diesem Prüfungskalkül etwa VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, Rn. 27, mwN). Eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung durch das BVwG hinsichtlich der Beiziehung des Sachverständigen und der von diesem als erforderlich erachteten Erhebungen vermögen die Revisionswerberinnen mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
32
Daran vermag auch das Vorbringen der Revisionswerberinnen zu der (vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2020, Ro 2019/04/0021 ua., begründend herangezogenen) sogenannten „Signifikanzjudikatur“ des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes nichts zu ändern, zumal auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht im diesbezüglich angesprochenen Urteil vom 27. November 2018, 9 A 8.17, Rn. 102 ff, festgehalten hat, dass (auch) die Prüfung des (artenschutzrechtlichen) Tötungsverbotes von den (dort) festgestellten Defiziten bei der Erfassung der Fledermäuse berührt sei, weil die artenschutzrechtliche Beurteilung des Kollisionsrisikos keine tragfähige Grundlage habe, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass bedeutende Bewegungen von Fledermäusen im Trassenbereich insbesondere in den Migrationszeiten bei Zu- und Abflügen zum und vom Winterquartier nicht erfasst worden seien.
33
Auch vor diesem Hintergrund ist es daher nicht als unvertretbar anzusehen, dass das BVwG den fachlichen Ansatz, die Dichte des Kleinvogelzuges zu erheben, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht als ungeeignet und die in dieser Hinsicht vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Erhebungsschritte nicht von vornherein als entbehrlich angesehen hat.
34
7.3. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch auf Folgendes hingewiesen: Der Sachverständige hat infolge der Ergebnisse der zwischenzeitig von den Revisionswerberinnen durchgeführten Erhebung des Kleinvogelzuges mittels Vogelradar sein Gutachten (nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses) dahingehend abgeändert, dass die Erhebungs- und Bewertungsmethoden zu den Auswirkungen auf (insbesondere in der Nacht ziehende) Kleinvögel (nunmehr) dem Stand der Technik entsprächen, die vorgelegten Darstellungen zum nächtlichen Kleinvogelzug aus fachlicher Sicht nun vollständig, plausibel und nachvollziehbar seien und die projektimmanenten Maßnahmen zur Verminderung des Kollisionsrisikos von Kleinvögeln ausreichend seien. Daraus lassen sich aber für sich genommen keine (dem oben dargestellten Ergebnis entgegenstehende) Rückschlüsse auf die grundsätzliche Notwendigkeit dieser Erhebungsschritte ziehen.
35
8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
36
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Juni 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0784 OÜ Voore Mets und AS Lemeks Polva VORAB

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gebühren Kosten Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040015.L00

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten