TE Vwgh Erkenntnis 2026/6/10 Ro 2026/09/0005

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Veröffentlicht am 10.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z4
IFG §14 Abs1 Z1
IFG §14 Abs2
VwGG §47
VwGG §47 Abs5
VwGG §48
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des A B, vertreten durch Mag. Florian Prischl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. November 2025, W274 2323801-1/2E, betreffend Streitentscheidungsverfahren gemäß § 14 IFG (mitbeteiligte Partei: Schönbrunner Tiergarten GmbH), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des A B, vertreten durch Mag. Florian Prischl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. November 2025, W274 2323801-1/2E, betreffend Streitentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, IFG (mitbeteiligte Partei: Schönbrunner Tiergarten GmbH), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit E-Mail vom 1. September 2025 begehrte der Revisionswerber als „public watchdog“ gegenüber einer Unternehmung gemäß § 22a Abs. 3 B-VG die Übermittlung einer bestimmten von ihr abgeschlossenen Vereinbarung.Mit E-Mail vom 1. September 2025 begehrte der Revisionswerber als „public watchdog“ gegenüber einer Unternehmung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, B-VG die Übermittlung einer bestimmten von ihr abgeschlossenen Vereinbarung.
2
Mit E-Mail vom 26. September 2025 teilte eine Mitarbeiterin der Unternehmung dem Revisionswerber mit, die erbetene Information könne aufgrund einer Vertraulichkeitsklausel in der Vereinbarung nicht erteilt werden. Verwiesen werde aber auf bereits veröffentlichte Informationen unter Hinweis auf einen mitübermittelten Link.
3
Mit elektronisch am 27. Oktober 2025 übermittelter Eingabe beantragte der Revisionswerber eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) mit dem primären Antrag, gemäß § 14 Abs. 8 IFG auszusprechen, dass der beantragte Zugang zu Informationen durch die Unternehmung zu gewähren sei.Mit elektronisch am 27. Oktober 2025 übermittelter Eingabe beantragte der Revisionswerber eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) mit dem primären Antrag, gemäß Paragraph 14, Absatz 8, IFG auszusprechen, dass der beantragte Zugang zu Informationen durch die Unternehmung zu gewähren sei.
4
Mit Beschluss vom 11. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag wegen Verspätung zurück. Es sprach aus, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG u.a. mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sei.Mit Beschluss vom 11. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag wegen Verspätung zurück. Es sprach aus, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG u.a. mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sei.
5
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des IFG aus, der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit könne nur binnen einer Frist von vier Wochen gestellt werden; fristauslösend sei der Erhalt einer Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der begehrten Information (in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1 IFG) oder der fruchtlose Ablauf der nach § 8 Abs. 1 IFG festgelegten, gegebenenfalls nach § 8 Abs. 2 IFG verlängerten Frist für die Informationserteilung. Ein verspäteter Antrag sei vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Antrag müsse Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten, aus denen sich ergebe, dass die Frist für die Informationserteilung bereits abgelaufen und die Frist zur Antragstellung noch offen sei.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des IFG aus, der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit könne nur binnen einer Frist von vier Wochen gestellt werden; fristauslösend sei der Erhalt einer Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der begehrten Information (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, IFG) oder der fruchtlose Ablauf der nach Paragraph 8, Absatz eins, IFG festgelegten, gegebenenfalls nach Paragraph 8, Absatz 2, IFG verlängerten Frist für die Informationserteilung. Ein verspäteter Antrag sei vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Antrag müsse Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten, aus denen sich ergebe, dass die Frist für die Informationserteilung bereits abgelaufen und die Frist zur Antragstellung noch offen sei.
6
In der Literatur werde nicht ausgeschlossen, dass auch die Mitteilung der Nichterteilung der Information die Frist des § 14 Abs. 2 IFG auslöse.In der Literatur werde nicht ausgeschlossen, dass auch die Mitteilung der Nichterteilung der Information die Frist des Paragraph 14, Absatz 2, IFG auslöse.
7
Die Antragstellung sei sowohl dann möglich, wenn die angerufene Stelle mit der Behandlung des initialen Informationsbegehrens schlichtweg säumig sei oder dieses ignoriere als auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung der Informationsgewährung.
8
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtes mittels Antrags auf Entscheidung der Streitigkeit sei nach der Regelung des § 14 Abs. 2 IFG nur in einem Zeitfenster von vier Wochen nach Verstreichen der in § 8 IFG grundgelegten Fristen möglich (also „im Regelfall“ nach Verstreichen von vier Wochen ab Einlangen des initialen Informationsbegehrens bei der Unternehmung).Die Anrufung des Verwaltungsgerichtes mittels Antrags auf Entscheidung der Streitigkeit sei nach der Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, IFG nur in einem Zeitfenster von vier Wochen nach Verstreichen der in Paragraph 8, IFG grundgelegten Fristen möglich (also „im Regelfall“ nach Verstreichen von vier Wochen ab Einlangen des initialen Informationsbegehrens bei der Unternehmung).
9
Wenn sodann ausgeführt werde, die Festlegung eines Zeitfensters für die Anrufung eines Verwaltungsgerichts diene der Rechtssicherheit privater Informationspflichtiger, deren „Entscheidung“ über die Art und Weise sowie den Umfang der Erledigung eines Informationsbegehrens daher rechtsbeständig werde und nicht nach Ablauf geraumer Zeit angefochten werden könne, so spreche dies für eine mögliche Anknüpfung der Fristauslösung gegebenenfalls auch an eine Negativmitteilung als „Entscheidung“ des in Anspruch genommenen privaten Informationspflichtigen.
10
§ 14 Abs. 2 IFG sei zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass im Fall einer innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 IFG erfolgten Mitteilung, dass die Information nicht oder nicht vollständig gewährt werde, diese Mitteilung das fristauslösende Ereignis darstelle. Aus teleologischer Sicht, wonach dem Informationswerber jedenfalls eine vierwöchige Frist für die Beantragung des Rechtsschutzes nach § 14 IFG gegenüber dem Verwaltungsgericht zustehen solle, könne aber wohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Fristverlängerung für jene Fälle habe einräumen wollen, in denen eine negative Mitteilung betreffend das Informationsersuchen innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 IFG erfolgt sei. Eine solche Interpretation würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Fristverlängerung führen, weshalb der Erhalt einer Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der Information - neben dem Fristablauf gemäß § 8 Abs. 1 IFG - die Antragsfrist gemäß § 14 Abs. 2 IFG auslöse.Paragraph 14, Absatz 2, IFG sei zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass im Fall einer innerhalb der Frist des Paragraph 8, Absatz eins, IFG erfolgten Mitteilung, dass die Information nicht oder nicht vollständig gewährt werde, diese Mitteilung das fristauslösende Ereignis darstelle. Aus teleologischer Sicht, wonach dem Informationswerber jedenfalls eine vierwöchige Frist für die Beantragung des Rechtsschutzes nach Paragraph 14, IFG gegenüber dem Verwaltungsgericht zustehen solle, könne aber wohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Fristverlängerung für jene Fälle habe einräumen wollen, in denen eine negative Mitteilung betreffend das Informationsersuchen innerhalb der Frist des Paragraph 8, Absatz eins, IFG erfolgt sei. Eine solche Interpretation würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Fristverlängerung führen, weshalb der Erhalt einer Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der Information - neben dem Fristablauf gemäß Paragraph 8, Absatz eins, IFG - die Antragsfrist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, IFG auslöse.
11
Da die Unternehmung den Revisionswerber per E-Mail vom 26. September 2025 verständigt habe, dass die Information nicht erteilt werden könne, habe ab dem Zeitpunkt des Erhalts dieser Mitteilung für diesen kein Zweifel mehr daran bestanden, dass ihm die beantragte Information nicht erteilt werde. Die vierwöchige Frist sei gemäß § 14 Abs. 2 IFG an diesem Tag ausgelöst worden und habe am 24. Oktober 2025 geendet.Da die Unternehmung den Revisionswerber per E-Mail vom 26. September 2025 verständigt habe, dass die Information nicht erteilt werden könne, habe ab dem Zeitpunkt des Erhalts dieser Mitteilung für diesen kein Zweifel mehr daran bestanden, dass ihm die beantragte Information nicht erteilt werde. Die vierwöchige Frist sei gemäß Paragraph 14, Absatz 2, IFG an diesem Tag ausgelöst worden und habe am 24. Oktober 2025 geendet.
12
Aus diesem Grund sei der am 27. Oktober 2025 erhobene Antrag auf Streitentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht außerhalb der Frist erfolgt und als verspätet zurückzuweisen.
13
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist wurde keine Revisionsbeantwortung eingebracht. Nach Ablauf dieser Frist teilte die mitbeteiligte Partei mit, weil es im Revisionsverfahren nur um die Auslegung der Frist des § 14 Abs. 2 IFG gehe, sei keine Revisionsbeantwortung eingebracht worden. Der „guten Ordnung halber“ werde aber zu Antrag 4 des Revisionswerbers „Stellung“ genommen. Die mitbeteiligte Partei habe über den Antrag des Revisionswerbers rechtzeitig entschieden, an der Zurückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht sei sie nicht beteiligt gewesen. Da es sich um einen Rechtsstreit zwischen Bundesverwaltungsgericht und Revisionswerber handle, seien die Kosten hiefür weder von ihr verschuldet noch verursacht worden. Die Kosten für die Klärung der Rechtsfrage lägen außerhalb der Sphäre der mitbeteiligten Partei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist wurde keine Revisionsbeantwortung eingebracht. Nach Ablauf dieser Frist teilte die mitbeteiligte Partei mit, weil es im Revisionsverfahren nur um die Auslegung der Frist des Paragraph 14, Absatz 2, IFG gehe, sei keine Revisionsbeantwortung eingebracht worden. Der „guten Ordnung halber“ werde aber zu Antrag 4 des Revisionswerbers „Stellung“ genommen. Die mitbeteiligte Partei habe über den Antrag des Revisionswerbers rechtzeitig entschieden, an der Zurückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht sei sie nicht beteiligt gewesen. Da es sich um einen Rechtsstreit zwischen Bundesverwaltungsgericht und Revisionswerber handle, seien die Kosten hiefür weder von ihr verschuldet noch verursacht worden. Die Kosten für die Klärung der Rechtsfrage lägen außerhalb der Sphäre der mitbeteiligten Partei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Frist des § 14 Abs. 2 IFG als zulässig. Sie ist auch begründet.Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Frist des Paragraph 14, Absatz 2, IFG als zulässig. Sie ist auch begründet.
15
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten:

„§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

[...]

5.
der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.

Frist

§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des Paragraph 10, nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, mitzuteilen.

Private Informationspflichtige

Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Paragraph 13, (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (Paragraph eins, Ziffer 5,) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.

(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).

(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Rechtsschutz

§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidetParagraph 14, (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet

1.
das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2.
im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.

Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.

(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Paragraph 71, Absatz 2, bis 7 und Paragraph 72, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die Paragraphen 2, 4, bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29, bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:(4) Der Antrag (Absatz 2,) hat zu enthalten:

1.
das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2.
die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3.
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4.
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser - wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt - freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.

(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.

(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

16
Die Materialien zu den §§ 13 und 14 IFG, 27. GP, RV 2238, 13, lauten wie folgt:Die Materialien zu den Paragraphen 13, und 14 IFG, 27. GP, Regierungsvorlage 2238, , 13, lauten wie folgt:

„Zu den §§ 13 und 14:„Zu den Paragraphen 13, und 14:

Sonderbestimmungen für nach dem Kriterium der Rechnungshofkontrolle informationspflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und (private) Unternehmungen gemäß § 1 Z 5, soweit sie nicht ohnehin als funktionelle Verwaltungsorgane tätig werden, indem sie mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen. Für diese Informationspflichtigen sollen die Bestimmungen betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen, nicht aber die proaktive Informationspflicht über Informationen von allgemeinem Interesse gelten. Soweit erforderlich und zweckmäßig, soll von den allgemeinen Regelungen abgewichen werden; im Übrigen gelten diese jedoch (zB § 8 betreffend die Frist zur Informationserteilung).Sonderbestimmungen für nach dem Kriterium der Rechnungshofkontrolle informationspflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und (private) Unternehmungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5,, soweit sie nicht ohnehin als funktionelle Verwaltungsorgane tätig werden, indem sie mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen. Für diese Informationspflichtigen sollen die Bestimmungen betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen, nicht aber die proaktive Informationspflicht über Informationen von allgemeinem Interesse gelten. Soweit erforderlich und zweckmäßig, soll von den allgemeinen Regelungen abgewichen werden; im Übrigen gelten diese jedoch (zB Paragraph 8, betreffend die Frist zur Informationserteilung).

Insbesondere sollen qualifizierte Formerfordernisse für Informationsbegehren an private Informationspflichtige gelten, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie über dasselbe prozedurale Wissen im Umgang mit Rechtsfolgen auslösenden Anträgen verfügen wie staatliche Stellen.

Die Ausnahme für börsennotierte Unternehmungen samt deren Konzernunternehmen stützt sich auf den im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 3 B-VG letzter Tatbestand. Börsennotierte Unternehmungen unterliegen bereits einer Vielzahl von Informationspflichten (vgl. insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen börsennotierter Gesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite gemäß den §§ 65 Abs. 1a zweiter Satz, 87 Abs. 6, 102 Abs. 4 zweiter Satz, 107 Abs. 3, 108 Abs. 4, 109 Abs. 2, 110 Abs. 1 und 128 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes - AktG, BGBl. Nr. 98/1965; die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 1, 28 Abs. 4 und 6, 39 Abs. 8, 40 Abs. 1 Z 3, 48 Abs. 5, 56, 60, 61 Abs. 6, 75 Abs. 2, 81 Abs. 3, 82 Abs. 2, 110, 119 Abs. 9 bis 13 und insbesondere die §§ 134 bis 139 des Börsegesetzes 2018 - BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die verpflichtende Information für Kunden bzw. Berichtspflichten gegenüber Kunden gemäß den §§ 40 ff, insbesondere §§ 48 ff des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die Prospektpflicht gemäß den §§ 2 ff des Kapitalmarktgesetzes 2019 - KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019). Diese Veröffentlichungspflichten sollen unberührt bleiben. Solche Unternehmungen darüber hinaus allgemein zur Information zu verpflichten, erschiene nicht nur nicht erforderlich, sondern unsachlich (insbesondere vor dem Hintergrund des einfachgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber Aktionären gemäß § 47a AktG im Verhältnis von Aktionären und Nichtaktionären). Wenn Informationen börsennotierter Unternehmungen zugleich Informationen informationspflichtiger Unternehmungen darstellen, etwa im Fall eines Beteiligungsmanagements, werden diese im Regelfall einem Geheimhaltungstatbestand gemäß § 6 iVm. Art. 22a Abs. 3 iVm. Abs. 2 B-VG (insbesondere zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Entscheidungsvorbereitung und Schadensabwehr) unterfallen.Die Ausnahme für börsennotierte Unternehmungen samt deren Konzernunternehmen stützt sich auf den im Artikel 1 Ziffer 2, vorgeschlagenen Artikel 22 a, Absatz 3, B-VG letzter Tatbestand. Börsennotierte Unternehmungen unterliegen bereits einer Vielzahl von Informationspflichten vergleiche , insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen börsennotierter Gesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins a, zweiter Satz, 87 Absatz 6, 102, Absatz 4, zweiter Satz, 107 Absatz 3, 108, Absatz 4, 109, Absatz 2, 110, Absatz eins, und 128 Absatz 2, und 4 des Aktiengesetzes - AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,; die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer eins, 28, Absatz 4 und 6, 39 Absatz 8, 40, Absatz eins, Ziffer 3, 48, Absatz 5, 56, 60, 61, Absatz 6, 75, Absatz 2, 81, Absatz 3, 82, Absatz 2, 110, 119, Absatz 9, bis 13 und insbesondere die Paragraphen 134, bis 139 des Börsegesetzes 2018 - BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,; die verpflichtende Information für Kunden bzw. Berichtspflichten gegenüber Kunden gemäß den Paragraphen 40, ff, insbesondere Paragraphen 48, ff des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,; die Prospektpflicht gemäß den Paragraphen 2, ff des Kapitalmarktgesetzes 2019 - KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,). Diese Veröffentlichungspflichten sollen unberührt bleiben. Solche Unternehmungen darüber hinaus allgemein zur Information zu verpflichten, erschiene nicht nur nicht erforderlich, sondern unsachlich (insbesondere vor dem Hintergrund des einfachgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber Aktionären gemäß Paragraph 47 a, AktG im Verhältnis von Aktionären und Nichtaktionären). Wenn Informationen börsennotierter Unternehmungen zugleich Informationen informationspflichtiger Unternehmungen darstellen, etwa im Fall eines Beteiligungsmanagements, werden diese im Regelfall einem Geheimhaltungstatbestand gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Artikel 22 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, B-VG (insbesondere zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Entscheidungsvorbereitung und Schadensabwehr) unterfallen.

Gewährt eine privatrechtsförmig tätige informationspflichtige Stiftung, ein solcher Fonds, eine solche Anstalt oder eine solche Unternehmung den Zugang zu Informationen im jeweiligen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich nicht, sollen über das Recht auf Zugang zu Informationen die Verwaltungsgerichte entscheiden (vgl. den vorgeschlagenen § 14, der diese neue Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf Grund der sogenannten Öffnungsklausel gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG begründen soll).Gewährt eine privatrechtsförmig tätige informationspflichtige Stiftung, ein solcher Fonds, eine solche Anstalt oder eine solche Unternehmung den Zugang zu Informationen im jeweiligen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich nicht, sollen über das Recht auf Zugang zu Informationen die Verwaltungsgerichte entscheiden vergleiche , den vorgeschlagenen Paragraph 14,, der diese neue Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf Grund der sogenannten Öffnungsklausel gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG begründen soll).

Gemäß der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des Art. 131 Abs. 6 zweiter Satz B-VG sind, nachdem sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder zur Entscheidung solcher Streitigkeiten zuständig. Im Fall der organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen soll aus systematischen Gründen anderes vorgesehen und das Bundesverwaltungsgericht (gemäß dem im Artikel 1 Z 6 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 lit. d B-VG) für zuständig erklärt werden.Gemäß der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 131, Absatz 6, zweiter Satz B-VG sind, nachdem sich aus den Absatz eins, bis 4 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder zur Entscheidung solcher Streitigkeiten zuständig. Im Fall der organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen soll aus systematischen Gründen anderes vorgesehen und das Bundesverwaltungsgericht (gemäß dem im Artikel 1 Ziffer 6, vorgeschlagenen Artikel 131, Absatz 4, Litera d, B-VG) für zuständig erklärt werden.

Nachdem das VwGVG für den Fall der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel keine Verfahrensvorschriften enthält, sind die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hier zu treffen.

Spricht das Verwaltungsgericht aus, dass eine Information zu erteilen ist, und die verpflichtete Unternehmung kommt dem nicht nach, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, mittels Zwangsstrafen (Beugestrafen in Form von Geldstrafen oder Haft) vollstreckbar. Die für ‚Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ geltende Ausnahme von der Vollstreckung steht im Fall privater Informationspflichtiger der Vollstreckung nicht entgegen.“Spricht das Verwaltungsgericht aus, dass eine Information zu erteilen ist, und die verpflichtete Unternehmung kommt dem nicht nach, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 5, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, mittels Zwangsstrafen (Beugestrafen in Form von Geldstrafen oder Haft) vollstreckbar. Die für ‚Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ geltende Ausnahme von der Vollstreckung steht im Fall privater Informationspflichtiger der Vollstreckung nicht entgegen.“

17
Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich gemäß § 1 Z 5 IFG um eine den Regelungen des IFG unterliegenden privaten Informationspflichtigen.Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, IFG um eine den Regelungen des IFG unterliegenden privaten Informationspflichtigen.
18
Die mitbeteiligte Partei hat dem Revisionswerber mit E-Mail vom 26. September 2025 mitgeteilt, dass die von ihm zuvor begehrte Information nicht gewährt wird.
19
In der Folge beantragte der Revisionswerber mit am 27. Oktober 2025 übermittelter Eingabe eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IFG mit dem primären Antrag, gemäß 14 Abs. 8 IFG auszusprechen, dass der beantragte Zugang zu Informationen durch die Unternehmung zu gewähren sei.In der Folge beantragte der Revisionswerber mit am 27. Oktober 2025 übermittelter Eingabe eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG mit dem primären Antrag, gemäß 14 Absatz 8, IFG auszusprechen, dass der beantragte Zugang zu Informationen durch die Unternehmung zu gewähren sei.
20
Der Antrag nach § 14 Abs. 2 IFG richtet sich auf die erstinstanzliche Entscheidung der Streitigkeit darüber, ob der begehrte Informationszugang zu gewähren ist (vgl. Lehofer, Verfahrensrechtliche Besonderheiten für private Informationspflichtige nach dem IFG, ÖJZ 2025, 143 ff).Der Antrag nach Paragraph 14, Absatz 2, IFG richtet sich auf die erstinstanzliche Entscheidung der Streitigkeit darüber, ob der begehrte Informationszugang zu gewähren ist vergleiche , Lehofer, Verfahrensrechtliche Besonderheiten für private Informationspflichtige nach dem IFG, ÖJZ 2025, 143 ff).
21
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Das IFG enthält in § 14 Abs. 2 IFG eine Frist, die der Informationswerber einzuhalten hat. Dabei ist nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof die Frage zu klären, wie die Wortfolge „binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung“ in § 14 Abs. 2 IFG zu verstehen ist.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Das IFG enthält in Paragraph 14, Absatz 2, IFG eine Frist, die der Informationswerber einzuhalten hat. Dabei ist nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof die Frage zu klären, wie die Wortfolge „binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung“ in Paragraph 14, Absatz 2, IFG zu verstehen ist.
22
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Nach § 6 ABGB darf Gesetzen in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Nach Paragraph 6, ABGB darf Gesetzen in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ vergleiche , etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014, mwN).
23
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut stellt § 14 Abs. 2 IFG gerade nicht auf eine dem Informationssuchenden übermittelte Entscheidung ab, mit der der Zugang zur Information verweigert wird. Vielmehr wird - auch zur Erfassung jener Sachverhalte, in denen ein Informationspflichtiger auf ein Informationsersuchen gar nicht reagiert - vom Gesetzgeber eine allgemeine Regelung statuiert: Es wird darauf abgestellt, dass die Frist zur Informationserteilung abgelaufen sein muss. Gerechnet von diesem Tag an beginnt der Fristenlauf des § 14 Abs. 2 IFG. Für eine weitergehende, teleologische Auslegung dahingehend, dass der Fristenlauf anders berechnet werden könnte, besteht angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 14 Abs. 2 IFG („binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung“) kein Anlass. Dem Gesetz ist gerade nicht zu entnehmen, dass fristauslösendes Ereignis bei privaten Informationspflichtigen die Zustellung einer die Information versagenden Mitteilung ist. Damit wird - anders als das Bundesverwaltungsgericht argumentiert - bestimmten Informationswerbern keine „Fristverlängerung“ gewährt: Anknüpfungspunkt der Prüfung der Rechtzeitigkeit ist vielmehr in jedem Fall der Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Information gewährt oder verweigert werden muss.Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut stellt Paragraph 14, Absatz 2, IFG gerade nicht auf eine dem Informationssuchenden übermittelte Entscheidung ab, mit der der Zugang zur Information verweigert wird. Vielmehr wird - auch zur Erfassung jener Sachverhalte, in denen ein Informationspflichtiger auf ein Informationsersuchen gar nicht reagiert - vom Gesetzgeber eine allgemeine Regelung statuiert: Es wird darauf abgestellt, dass die Frist zur Informationserteilung abgelaufen sein muss. Gerechnet von diesem Tag an beginnt der Fristenlauf des Paragraph 14, Absatz 2, IFG. Für eine weitergehende, teleologische Auslegung dahingehend, dass der Fristenlauf anders berechnet werden könnte, besteht angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes des Paragraph 14, Absatz 2, IFG („binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung“) kein Anlass. Dem Gesetz ist gerade nicht zu entnehmen, dass fristauslösendes Ereignis bei privaten Informationspflichtigen die Zustellung einer die Information versagenden Mitteilung ist. Damit wird - anders als das Bundesverwaltungsgericht argumentiert - bestimmten Informationswerbern keine „Fristverlängerung“ gewährt: Anknüpfungspunkt der Prüfung der Rechtzeitigkeit ist vielmehr in jedem Fall der Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Information gewährt oder verweigert werden muss.
24
Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit daher innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 IFG, nämlich binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung, gestellt.Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit daher innerhalb der Frist des Paragraph 14, Absatz 2, IFG, nämlich binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung, gestellt.
25
Indem das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage den Antrag dennoch wegen Verspätung zurückwies, war der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage den Antrag dennoch wegen Verspätung zurückwies, war der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
26
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern in der Revision Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die keinen komplexen Charakter haben, zumal die Auslegung des klaren Wortlautes der Bestimmung hiefür ausreichend war und zu deren Lösung daher im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war (vgl. VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 81, mwN; 29.9.2016, Ro 2014/05/0091, mwN). Weiters ist im fortzusetzenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - einem Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK - zu prüfen, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG geboten ist (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, mwN).Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern in der Revision Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die keinen komplexen Charakter haben, zumal die Auslegung des klaren Wortlautes der Bestimmung hiefür ausreichend war und zu deren Lösung daher im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war vergleiche , VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 81, mwN; 29.9.2016, Ro 2014/05/0091, mwN). Weiters ist im fortzusetzenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - einem Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK - zu prüfen, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG geboten ist vergleiche , dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, mwN).
27
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014:Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014:
28
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf den er nach § 48 VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach § 14 Abs. 1 Z 1 IFG (Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG) unmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den §§ 47 ff VwGG absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Rechtssache gehandelt hat (vgl. VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, zur vergaberechtlichen Nachprüfung; VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, 0030, zu einer Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG). Da die mitbeteiligte Partei im Alleineigentum der Republik Österreich, diese vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus steht, war daher der Bund zum Kostenersatz zu verpflichten.Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf den er nach Paragraph 48, VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG (Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG) unmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den Paragraphen 47, ff VwGG absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Rechtssache gehandelt hat vergleiche , VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, zur vergaberechtlichen Nachprüfung; VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, 0030, zu einer Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Da die mitbeteiligte Partei im Alleineigentum der Republik Österreich, diese vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus steht, war daher der Bund zum Kostenersatz zu verpflichten.

Wien, am 10. Juni 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026090005.J00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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