TE Vwgh Erkenntnis 2026/6/10 Ra 2026/09/0023

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Veröffentlicht am 10.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1
BDG 1979 §103 Abs4
BDG 1979 §117 Abs2 idF 2019/I/058
BDG 1979 §117 Abs2 idF 2022/I/205
BDG 1979 §117 Abs2 idF 2024/I/143
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014
HDG 2014 §38 Abs1 idF 2024/I/077
VStG
VwGVG 2014
VwGVG 2014 §52 Abs8
VwRallg
  1. BDG 1979 § 103 heute
  2. BDG 1979 § 103 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  7. BDG 1979 § 103 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. BDG 1979 § 103 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1991
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch die Erler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2026, W170 2322794-1/15E, betreffend Disziplinarstrafe nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde Hauptsitz Wien; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Spruchpunkte A)III. und A)IV. des angefochtenen Erkenntnisses werden gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:Die Spruchpunkte A)III. und A)IV. des angefochtenen Erkenntnisses werden gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 einen Kostenbeitrag von 10 % der vom Bundesverwaltungsgericht verhängten Disziplinarstrafe zu leisten.Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 einen Kostenbeitrag von 10 % der vom Bundesverwaltungsgericht verhängten Disziplinarstrafe zu leisten.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht als eingeteilter Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung gemäß § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verhängte die Bundesdisziplinarbehörde mit Disziplinarerkenntnis vom 2. September 2025 über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe (Spruchpunkt A) und verpflichtete ihn weiters gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von € 450,-- (10 % der verhängten Geldstrafe; Spruchpunkt B).Der Revisionswerber steht als eingeteilter Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung gemäß Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verhängte die Bundesdisziplinarbehörde mit Disziplinarerkenntnis vom 2. September 2025 über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe (Spruchpunkt A) und verpflichtete ihn weiters gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von € 450,-- (10 % der verhängten Geldstrafe; Spruchpunkt B).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Schuldspruch mit einer Maßgabe abgewiesen (Spruchpunkt A)I.). Hinsichtlich des Strafausspruches wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Höhe der verhängten Geldstrafe herabgesetzt (Spruchpunkt A)II.). Mit Spruchpunkt A)III. wurde der Beschwerde gegen den Kostenausspruch der Bundesdisziplinarbehörde insoweit stattgegeben, als ausgesprochen wurde, dass der Revisionswerber für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der (nunmehr reduziert) ausgesprochenen Strafe zu leisten habe. Mit Spruchpunkt A)IV. des angefochtenen Erkenntnisses verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an den Bund gemäß § 117 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 in der Höhe von 10 % der ausgesprochenen Strafe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Schuldspruch mit einer Maßgabe abgewiesen (Spruchpunkt A)I.). Hinsichtlich des Strafausspruches wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Höhe der verhängten Geldstrafe herabgesetzt (Spruchpunkt A)II.). Mit Spruchpunkt A)III. wurde der Beschwerde gegen den Kostenausspruch der Bundesdisziplinarbehörde insoweit stattgegeben, als ausgesprochen wurde, dass der Revisionswerber für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der (nunmehr reduziert) ausgesprochenen Strafe zu leisten habe. Mit Spruchpunkt A)IV. des angefochtenen Erkenntnisses verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an den Bund gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 in der Höhe von 10 % der ausgesprochenen Strafe.
3
Mit Spruchpunkt B) erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen dieses Erkenntnis für nicht zulässig.
4
Hinsichtlich der Kostenaussprüche führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der im Disziplinarerkenntnis festgesetzte Kostenbeitrag errechne sich nach § 117 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024, weil § 284 Abs. 118 Z 10 BDG 1979 anordne, dass unter anderem § 117 Abs. 2 BDG in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft trete. Die Kundmachung sei am 9. Oktober 2024 erfolgt und das Disziplinarerkenntnis nach diesem Tag erlassen worden. Hinsichtlich der Kostenaussprüche führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der im Disziplinarerkenntnis festgesetzte Kostenbeitrag errechne sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, weil Paragraph 284, Absatz 118, Ziffer 10, BDG 1979 anordne, dass unter anderem Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft trete. Die Kundmachung sei am 9. Oktober 2024 erfolgt und das Disziplinarerkenntnis nach diesem Tag erlassen worden.
5
Da also der Kostenbeitrag an der Disziplinarstrafe hänge, sei dieser - auch ohne entsprechenden Antrag - jedenfalls mitangefochten. Gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 seien die Kosten an die nunmehr verhängte Strafe anzupassen.Da also der Kostenbeitrag an der Disziplinarstrafe hänge, sei dieser - auch ohne entsprechenden Antrag - jedenfalls mitangefochten. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 seien die Kosten an die nunmehr verhängte Strafe anzupassen.
6
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei dem Revisionswerber, gegen den die Disziplinarstrafe der Geldstrafe verhängt worden sei, gemäß den §§ 117 Abs. 2, 284 Abs. 118 Z 10 BDG 1979 der dort vorgegebene Kostenbeitrag aufzuerlegen.Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei dem Revisionswerber, gegen den die Disziplinarstrafe der Geldstrafe verhängt worden sei, gemäß den Paragraphen 117, Absatz 2, 284, Absatz 118, Ziffer 10, BDG 1979 der dort vorgegebene Kostenbeitrag aufzuerlegen.
7
Gegen die Spruchpunkte A)III. und A)IV. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bestraften.
8
Die belangte Behörde erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und beantragte, „den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen“. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Dienstrecht der Beamten würden sich die Kosten nach den speziellen Bestimmungen des § 117 BDG 1979 iVm dem VwGVG richten. Werde eine Disziplinarstrafe bestätigt, blieben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Bundesdisziplinarbehörde) bestehen und es kämen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Bundesverwaltungsgericht) hinzu. Zur Kostentragung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren treffe § 35 VwGVG eine Sonderregelung: Danach habe - abweichend vom in den sonstigen Verfahren nach dem VwGVG geltenden Grundsatz der Selbsttragung der Kosten der Beteiligten - die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei; es werde somit eine Art „Gewinnerprinzip“ normiert. Bei den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes handle es sich jeweils um zwei verschiedene Verfahren. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Verfahrenskosten im Disziplinarverfahren von der Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes getragen würden. Tatsächlich entstünden dem Beamten somit überhaupt keine Verfahrenskosten.Die belangte Behörde erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und beantragte, „den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen“. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Dienstrecht der Beamten würden sich die Kosten nach den speziellen Bestimmungen des Paragraph 117, BDG 1979 in Verbindung mit dem VwGVG richten. Werde eine Disziplinarstrafe bestätigt, blieben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Bundesdisziplinarbehörde) bestehen und es kämen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Bundesverwaltungsgericht) hinzu. Zur Kostentragung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren treffe Paragraph 35, VwGVG eine Sonderregelung: Danach habe - abweichend vom in den sonstigen Verfahren nach dem VwGVG geltenden Grundsatz der Selbsttragung der Kosten der Beteiligten - die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei; es werde somit eine Art „Gewinnerprinzip“ normiert. Bei den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes handle es sich jeweils um zwei verschiedene Verfahren. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Verfahrenskosten im Disziplinarverfahren von der Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes getragen würden. Tatsächlich entstünden dem Beamten somit überhaupt keine Verfahrenskosten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Weist die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so ist es möglich, diese separat anzufechten; die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof getrennt zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 17.11.2022, Ra 2021/02/0014 und 0015, mwN; 13.10. 2025, Ro 2025/09/0002, mwN). Die Kostenaussprüche des Bundesverwaltungsgerichtes sind daher getrennt vom Schuld- und Strafausspruch anfechtbar (vgl. zu so einer Konstellation z.B. VwGH 14.5.2025, Ra 2025/02/0002).Weist die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so ist es möglich, diese separat anzufechten; die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof getrennt zu prüfen vergleiche , z.B. VwGH 17.11.2022, Ra 2021/02/0014 und 0015, mwN; 13.10. 2025, Ro 2025/09/0002, mwN). Die Kostenaussprüche des Bundesverwaltungsgerichtes sind daher getrennt vom Schuld- und Strafausspruch anfechtbar vergleiche , zu so einer Konstellation z.B. VwGH 14.5.2025, Ra 2025/02/0002).
10
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, es liege noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde auch einer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verhängt werden dürfe, im angefochtenen Umfang der Spruchpunkte A)III. und A)IV. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes als zulässig. Sie ist auch begründet.
11
§ 117 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 143/2024, lautet:Paragraph 117, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, lautet:

„Kosten

§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wennParagraph 117, (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn

1.
das Verfahren eingestellt,
2.
der Beamte freigesprochen oder
3.
gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen

wird.

(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

1.
eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
2.
einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 und höchstens 500 €,einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €,
3.
einer Entlassung 500 €.

Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“

12
§ 117 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 143/2024 ist gemäß § 284 Abs. 118 Z 10 BDG 1979 am 10. Oktober 2024 in Kraft getreten und war daher im vorliegenden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.Paragraph 117, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, ist gemäß Paragraph 284, Absatz 118, Ziffer 10, BDG 1979 am 10. Oktober 2024 in Kraft getreten und war daher im vorliegenden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.
13
Die Neuregelung der Kostenersatzpflicht in Disziplinarverfahren gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 205/2022 zurück.Die Neuregelung der Kostenersatzpflicht in Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 geht auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, zurück.
14
Die Materialien hiezu lauten wie folgt (27. GP RV 1793, 8):Die Materialien hiezu lauten wie folgt (27. Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 1793, 8):

„Derzeit bestehen hinsichtlich der Vorschreibung von Verfahrenskosten in einem Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde zwei unterschiedliche Bemessungsregularien. Einerseits jenes nach dem BDG 1979 und andererseits jenes nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014. Eine durchgehende Vereinheitlichung der beiden Bestimmungen ist aufgrund anderer Bewertungskriterien und Besonderheiten wie das Kommandantenverfahren im HDG 2014 sachlich nicht geboten. Die Änderungen im § 117 Abs. 2 dienen jedoch einer Annäherung an die Bestimmungen im HDG 2014 und sollen durch die pauschalierte Bemessung des Kostenersatzes den Vollzug erleichtern und vereinheitlichen. Darüber hinaus wird die Bestimmung über den Kostenersatz analog dem HDG 2014 auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt. Die bisherige Kostenbestimmung im BDG 1979 räumte einen weiten Interpretationsspielraum ein, der in der Praxis unterschiedlich ausgelegt wurde. Die nunmehr konkrete Festlegung der von der Beamtin oder dem Beamten zu ersetzenden Verfahrenskosten soll einer unterschiedlichen Anwendung entgegenwirken. In allen Fällen einer Disziplinarstrafe ist ein Kostenbeitrag zu leisten. In Anlehnung an das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und das HDG 2014 wird im Falle der Geldbuße und der Geldstrafe der Kostenbeitrag mit 10% der festgesetzten Strafe, im Falle des Verweises mit 10% des Monatsbezuges gemäß § 92 Abs. 2, in beiden Fällen höchstens jedoch mit einem Maximalbetrag von 500 € festgesetzt. Im Fall der Entlassung sind, unabhängig vom Monatsbezug, jedenfalls 500 € als Kostenbeitrag festzusetzen. Im Heeresdisziplinargesetz 1985 - HDG, BGBl. Nr. 294/1985, wurde der Höchstbetrag mit 5 000 ATS festgesetzt und seither nur durch das Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002, BGBl. I Nr. 167/2002 (WV), durch den entsprechenden Eurobetrag iHv 360 € ersetzt. Es erscheint daher angemessen, den Höchstbetrag im BDG 1979 unter Berücksichtigung einer Valorisierung mit 500 € anzusetzen.“„Derzeit bestehen hinsichtlich der Vorschreibung von Verfahrenskosten in einem Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde zwei unterschiedliche Bemessungsregularien. Einerseits jenes nach dem BDG 1979 und andererseits jenes nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,. Eine durchgehende Vereinheitlichung der beiden Bestimmungen ist aufgrund anderer Bewertungskriterien und Besonderheiten wie das Kommandantenverfahren im HDG 2014 sachlich nicht geboten. Die Änderungen im Paragraph 117, Absatz 2, dienen jedoch einer Annäherung an die Bestimmungen im HDG 2014 und sollen durch die pauschalierte Bemessung des Kostenersatzes den Vollzug erleichtern und vereinheitlichen. Darüber hinaus wird die Bestimmung über den Kostenersatz analog dem HDG 2014 auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt. Die bisherige Kostenbestimmung im BDG 1979 räumte einen weiten Interpretationsspielraum ein, der in der Praxis unterschiedlich ausgelegt wurde. Die nunmehr konkrete Festlegung der von der Beamtin oder dem Beamten zu ersetzenden Verfahrenskosten soll einer unterschiedlichen Anwendung entgegenwirken. In allen Fällen einer Disziplinarstrafe ist ein Kostenbeitrag zu leisten. In Anlehnung an das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und das HDG 2014 wird im Falle der Geldbuße und der Geldstrafe der Kostenbeitrag mit 10% der festgesetzten Strafe, im Falle des Verweises mit 10% des Monatsbezuges gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, in beiden Fällen höchstens jedoch mit einem Maximalbetrag von 500 € festgesetzt. Im Fall der Entlassung sind, unabhängig vom Monatsbezug, jedenfalls 500 € als Kostenbeitrag festzusetzen. Im Heeresdisziplinargesetz 1985 - HDG, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985,, wurde der Höchstbetrag mit 5 000 ATS festgesetzt und seither nur durch das Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, (WV), durch den entsprechenden Eurobetrag iHv 360 € ersetzt. Es erscheint daher angemessen, den Höchstbetrag im BDG 1979 unter Berücksichtigung einer Valorisierung mit 500 € anzusetzen.“

15
§ 38 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 idF BGBl. I Nr. 77/2024, lautet wie folgt:Paragraph 38, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, lautet wie folgt:

„Kosten und Gebühren

§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 € zu leisten.Paragraph 38, (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 € zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt , Nr. 136, anzuwenden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach Paragraph 28, Absatz 2, hat jedoch der Bund zu tragen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.

(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.“(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Absatz 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.“

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§ 117 Abs. 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 58/2019, das heißt vor der Novelle BGBl. I Nr. 205/2022, lautete:Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, das heißt vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, lautete:

„(2) Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.“

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Der Revisionswerber argumentiert, die (kumulierten) Kostenaussprüche im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes seien rechtswidrig, weil § 117 Abs. 2 BDG 1979 dem Bestraften einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der Strafe auferlege. Er müsse jedoch als Kostenbeitrag insgesamt 20 % zahlen, nämlich 10 % der verhängten Geldstrafe für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde und nochmals 10 % für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Revisionswerber argumentiert, die (kumulierten) Kostenaussprüche im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes seien rechtswidrig, weil Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 dem Bestraften einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der Strafe auferlege. Er müsse jedoch als Kostenbeitrag insgesamt 20 % zahlen, nämlich 10 % der verhängten Geldstrafe für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde und nochmals 10 % für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
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Mit diesem Vorbringen ist der Revisionswerber im Recht:
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Vor der Novelle BGBl. I Nr. 205/2022 bestand eine Kostenersatzpflicht nur für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde; die Berechnung der Höhe des Kostenersatzes erfolgte nicht nach einem fixen Prozentsatz der verhängten Strafe oder einem vom Gesetz festgelegten Betrag. Erfolgte vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Freispruch und wurde dieser vom Disziplinaranwalt - etwa gemäß § 103 Abs. 4 BDG 1979 - mit Beschwerde dergestalt bekämpft, dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht eine Disziplinarstrafe verhängte, war es dem Bundesverwaltungsgericht gesetzlich nicht erlaubt, den Bestraften für das Verfahren zur Zahlung eines Kostenbeitrages zu verpflichten.Vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, bestand eine Kostenersatzpflicht nur für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde; die Berechnung der Höhe des Kostenersatzes erfolgte nicht nach einem fixen Prozentsatz der verhängten Strafe oder einem vom Gesetz festgelegten Betrag. Erfolgte vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Freispruch und wurde dieser vom Disziplinaranwalt - etwa gemäß Paragraph 103, Absatz 4, BDG 1979 - mit Beschwerde dergestalt bekämpft, dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht eine Disziplinarstrafe verhängte, war es dem Bundesverwaltungsgericht gesetzlich nicht erlaubt, den Bestraften für das Verfahren zur Zahlung eines Kostenbeitrages zu verpflichten.
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Nach den Materialien erfolgte die Neugestaltung des Kostenbeitrages im Disziplinarverfahren mit der erwähnten Novelle vor dem Hintergrund der Erleichterung des Vollzuges durch die Festsetzung pauschalierter Sätze; darüber hinaus wurde die Bestimmung über den Kostenersatz „analog dem HDG 2014 auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt“ (27. GP RV 1793, 8).Nach den Materialien erfolgte die Neugestaltung des Kostenbeitrages im Disziplinarverfahren mit der erwähnten Novelle vor dem Hintergrund der Erleichterung des Vollzuges durch die Festsetzung pauschalierter Sätze; darüber hinaus wurde die Bestimmung über den Kostenersatz „analog dem HDG 2014 auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt“ (27. Gesetzgebungsperiode , Regierungsvorlage 1793, , 8).
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Die Wortfolge „oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ gelangten erstmals mit der Novelle BGBl. I Nr. 181/2013 in das HDG 2002 (wiederverlautbart als HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014). In den Materialien findet sich dazu nur die Ausführung, die Verfahren des HDG „wären mit der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Einklang zu bringen“ (vgl. 24. GP RV 2200, 2ff).Die Wortfolge „oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ gelangten erstmals mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, in das HDG 2002 (wiederverlautbart als HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,). In den Materialien findet sich dazu nur die Ausführung, die Verfahren des HDG „wären mit der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Einklang zu bringen“ vergleiche 24 , Gesetzgebungsperiode , Regierungsvorlage 2200, , 2ff).
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Die Ausdehnung des Kostenbeitrages erfolgte daher jedenfalls für jene Fälle, in denen das Bundesverwaltungsgericht nach (erfolgreicher) Beschwerde des Disziplinaranwaltes erstmalig eine Disziplinarstrafe verhängt.
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Anders als das Bundesverwaltungsgericht vermeint, wurde in § 117 Abs. 2 BDG 1979 jedoch keine zweiteilige Kostenersatzpflicht des Bestraften - wie im VStG und VwGVG - sowohl für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht normiert:Anders als das Bundesverwaltungsgericht vermeint, wurde in Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 jedoch keine zweiteilige Kostenersatzpflicht des Bestraften - wie im VStG und VwGVG - sowohl für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht normiert:
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Der klare Wortlaut der Bestimmung spricht davon, dass der Bestrafte für den Fall der Bestrafung einen Kostenbeitrag zu leisten hat, und zwar dann, wenn die Bundesdisziplinarbehörde „oder“ das Bundesverwaltungsgericht über ihn „eine“ Disziplinarstrafe verhängen. Da insgesamt nur eine Strafe verhängt wird, ist nicht ersichtlich, dass der Bestrafte für jeden Verfahrensgang einen Beitrag zu leisten haben soll. Für diese Auslegung sprechen auch die weiteren Ausführungen in den Materialien, die hinsichtlich der Berechnung des Kostenbeitrages auf das (nur erstinstanzliche Verfahren des) VStG verweisen und einen Maximalbetrag von € 500,-- erwähnen. Weder findet sich ein Hinweis auf das VwGVG noch darauf, dass der „Maximalbetrag“ zweimal verhängt werden soll.
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Weiters ist in den Blick zu nehmen, dass etwa § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag vorsieht, wenn die Beschwerde des Beschwerdeführers auch nur teilweise Folge gegeben wird. Eine Auslegung des § 117 Abs. 2 BDG 1979 im Sinne des Bundesverwaltungsgerichtes hätte zur Folge, dass etwa auch ein hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe erfolgreicher Beschwerdeführer - wie hier - einen Kostenbeitrag zu zahlen hätte, was aus Sachlichkeitserwägungen wohl verfassungsrechtlich bedenklich wäre.Weiters ist in den Blick zu nehmen, dass etwa Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Kostenbeitrag vorsieht, wenn die Beschwerde des Beschwerdeführers auch nur teilweise Folge gegeben wird. Eine Auslegung des Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 im Sinne des Bundesverwaltungsgerichtes hätte zur Folge, dass etwa auch ein hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe erfolgreicher Beschwerdeführer - wie hier - einen Kostenbeitrag zu zahlen hätte, was aus Sachlichkeitserwägungen wohl verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
26
Inwiefern für die Auslegung des § 117 Abs. 2 BDG 1979 - wie es die belangte Behörde vermeint - § 35 VwGVG maßgeblich sein könnte, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Ebensowenig verfängt das Argument der belangten Behörde, der Bestrafte müsse ohnehin keinen Kostenbeitrag leisten, weil dieser von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst übernommen würde; dies ist für die Auslegung des § 117 Abs. 2 BDG 1979 irrelevant, weil es nicht darauf ankommt, wer die Kosten letztlich allenfalls trägt, sondern wie diese gesetzeskonform vorzuschreiben sind.Inwiefern für die Auslegung des Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 - wie es die belangte Behörde vermeint - Paragraph 35, VwGVG maßgeblich sein könnte, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Ebensowenig verfängt das Argument der belangten Behörde, der Bestrafte müsse ohnehin keinen Kostenbeitrag leisten, weil dieser von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst übernommen würde; dies ist für die Auslegung des Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 irrelevant, weil es nicht darauf ankommt, wer die Kosten letztlich allenfalls trägt, sondern wie diese gesetzeskonform vorzuschreiben sind.
27
Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund der Berechnung des Kostenbeitrages in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe im Beschwerdeverfahren des Revisionswerbers verpflichtet, den von der Bundesdisziplinarbehörde verhängten Kostenbeitrag an die von ihm verhängte Geldstrafe anzupassen.
28
Es war dem Bundesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, dem Revisionswerber für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen zusätzlichen Kostenbeitrag für dasselbe Disziplinarverfahren, in dem „eine“ Disziplinarstrafe verhängt worden ist, aufzuerlegen. Indem das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage dennoch einen solchen Kostenbeitrag verhängte, waren die Kostenaussprüche des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Es war dem Bundesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, dem Revisionswerber für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen zusätzlichen Kostenbeitrag für dasselbe Disziplinarverfahren, in dem „eine“ Disziplinarstrafe verhängt worden ist, aufzuerlegen. Indem das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage dennoch einen solchen Kostenbeitrag verhängte, waren die Kostenaussprüche des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Die - wie aufgezeigt - rechtswidrig nach Verfahren getrennten Kostenaussprüche waren daher als einheitlicher Kostenausspruch für das gesamte Disziplinarverfahren neu zu fassen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Die - wie aufgezeigt - rechtswidrig nach Verfahren getrennten Kostenaussprüche waren daher als einheitlicher Kostenausspruch für das gesamte Disziplinarverfahren neu zu fassen.

29
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. etwa VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247, mwN), war das über den Ersatz der Eingabegebühr und den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrag (vgl. § 1 Z 1 lit. a leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist vergleiche , etwa VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247, mwN), war das über den Ersatz der Eingabegebühr und den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrag vergleiche , Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2026

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090023.L00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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