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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Februar 2024 als verspätet zurück und bestätigte die gleichlautende Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 10. Mai 2024. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
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Begründend stellte es fest, dem Revisionswerber sei der Bescheid des BFA vom 12. Februar 2024 am selben Tag an der von ihm für die behördliche Kommunikation verwendeten E-Mail-Adresse zugestellt worden. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde habe daher am 11. März 2024 geendet; die erst danach eingebrachte Beschwerde sei verspätet gewesen.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen und sei dabei von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen. Außerdem habe das BVwG seine Entscheidung mangelhaft begründet und es sei im Asylverfahren eine Zustellung per E-Mail nicht zulässig.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen und sei dabei von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgewichen. Außerdem habe das BVwG seine Entscheidung mangelhaft begründet und es sei im Asylverfahren eine Zustellung per E-Mail nicht zulässig.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Das Vorbringen der Revision zur Verletzung der Verhandlungspflicht übersieht, dass gegenständlich die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu prüfen waren, zumal die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde (vgl. dazu etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2024/11/0131, mwN). Dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, zeigt die Revision, die auf eine andere Gesetzesstelle rekurriert, nicht auf.Das Vorbringen der Revision zur Verletzung der Verhandlungspflicht übersieht, dass gegenständlich die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu prüfen waren, zumal die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde vergleiche , dazu etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2024/11/0131, mwN). Dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, zeigt die Revision, die auf eine andere Gesetzesstelle rekurriert, nicht auf.
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Im Übrigen hat das BVwG hinreichend begründet, weshalb es von einer verspäteten Beschwerde ausgeht. Die Zustellung des behördlichen Bescheides vom 12. Februar 2024 an den Revisionswerber selbst wird von der Revision nur unsubstantiiert bestritten und auf die Erwägungen des BVwG dazu nicht näher eingegangen. Die Behauptung, eine E-Mail-Zustellung sei im Asylverfahren unzulässig, wird ohne nachvollziehbare Begründung in den Raum gestellt und ergibt sich weder aus dem Zustellgesetz noch aus den Sondervorschriften des § 11 BFA-VG.Im Übrigen hat das BVwG hinreichend begründet, weshalb es von einer verspäteten Beschwerde ausgeht. Die Zustellung des behördlichen Bescheides vom 12. Februar 2024 an den Revisionswerber selbst wird von der Revision nur unsubstantiiert bestritten und auf die Erwägungen des BVwG dazu nicht näher eingegangen. Die Behauptung, eine E-Mail-Zustellung sei im Asylverfahren unzulässig, wird ohne nachvollziehbare Begründung in den Raum gestellt und ergibt sich weder aus dem Zustellgesetz noch aus den Sondervorschriften des Paragraph 11, BFA-VG.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2026