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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §180 Abs2 idF 2013/I/015Rechtssatz
Nach § 180 Abs. 2 letzter Satz ABGB idF BGBl. I Nr. 15/2013 hat das Gericht, wenn es beide Eltern mit der Obsorge betraut, auch festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil ist bloß nomineller Natur zur Schaffung eines Anknüpfungspunkts für andere Rechtsfolgen, etwa für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes iSd Art. 6 Abs. 3 B-VG (vgl. VfGH 9.10.2015, G 152/15; sowie RIS-Justiz RS0130981, wonach dies auch für die Geltendmachung der Familienbeihilfe gelten soll).Nach Paragraph 180, Absatz 2, letzter Satz ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, hat das Gericht, wenn es beide Eltern mit der Obsorge betraut, auch festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil ist bloß nomineller Natur zur Schaffung eines Anknüpfungspunkts für andere Rechtsfolgen, etwa für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes iSd Artikel 6, Absatz 3, B-VG vergleiche VfGH 9.10.2015, G 152/15; sowie RIS-Justiz RS0130981, wonach dies auch für die Geltendmachung der Familienbeihilfe gelten soll).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160018.L06Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026