Norm
ABGB §177 Abs4Rechtssatz
Bei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, wie eben für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes im Sinn des Melderechts oder die Geltendmachung von Familien? (vgl § 2 Abs 2 FamLAG) und Wohnbeihilfe. Dies ist spruchmäßig zum Ausdruck zu bringen.Bei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, wie eben für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes im Sinn des Melderechts oder die Geltendmachung von Familien? vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, FamLAG) und Wohnbeihilfe. Dies ist spruchmäßig zum Ausdruck zu bringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DoppelresidenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130981Im RIS seit
07.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024