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Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht über den Revisionswerber - in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 28. Jänner 2025 - ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht über den Revisionswerber - in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 28. Jänner 2025 - ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei. 2
Dazu stellte es u.a. fest, dass der Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2024 schuldig erkannt worden sei, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen zu haben, indem er sich zu ihr ins Bett gelegt, ihre Unterhose hochgeschoben und seinen Penis auf ihre Scheide gelegt habe. Er sei daher wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden, welche für eine Probezeit von drei Jahren (endend im November 2027) bedingt nachgesehen worden sei. Dazu stellte es u.a. fest, dass der Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2024 schuldig erkannt worden sei, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen zu haben, indem er sich zu ihr ins Bett gelegt, ihre Unterhose hochgeschoben und seinen Penis auf ihre Scheide gelegt habe. Er sei daher wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden, welche für eine Probezeit von drei Jahren (endend im November 2027) bedingt nachgesehen worden sei.
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In rechtlicher Hinsicht erblickte das Verwaltungsgericht im Verhalten des Revisionswerbers, das im Strafurteil festgestellt wurde, mit näherer Begründung eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, die einen künftigen Waffenmissbrauch befürchten ließe. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes seien daher vorgelegen.In rechtlicher Hinsicht erblickte das Verwaltungsgericht im Verhalten des Revisionswerbers, das im Strafurteil festgestellt wurde, mit näherer Begründung eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, die einen künftigen Waffenmissbrauch befürchten ließe. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes seien daher vorgelegen.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht. Diese ergebe sich daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für die Verhängung eines Waffenverbotes aufgrund eines einmaligen Vorfalles auf das Vorliegen eines Gewaltexzesses (Hinweis auf VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029) oder im Fall von Sexualdelikten auf Tatbestandsmerkmale der Gewalt oder gefährlichen Drohung (Hinweis auf VwGH 20.5.2021, Ro 2015/03/0025) abgestellt habe. Im Revisionsfall sei jedoch keine Gewalt geübt worden, der Tatbestand des § 207 StGB verlange auch weder die Ausübung von Gewalt noch eine gefährliche Drohung.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht. Diese ergebe sich daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für die Verhängung eines Waffenverbotes aufgrund eines einmaligen Vorfalles auf das Vorliegen eines Gewaltexzesses (Hinweis auf VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029) oder im Fall von Sexualdelikten auf Tatbestandsmerkmale der Gewalt oder gefährlichen Drohung (Hinweis auf VwGH 20.5.2021, Ro 2015/03/0025) abgestellt habe. Im Revisionsfall sei jedoch keine Gewalt geübt worden, der Tatbestand des Paragraph 207, StGB verlange auch weder die Ausübung von Gewalt noch eine gefährliche Drohung. 5
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2025 wurde der Revisionswerber auf das Inkrafttreten des § 12 Abs. 1a Z 4 WaffG idF BGBl. I Nr. 56/2025 und dessen mögliche Auswirkungen auf den Revisionsfall hingewiesen. Er hat dazu innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2025 wurde der Revisionswerber auf das Inkrafttreten des Paragraph 12, Absatz eins a, Ziffer 4, WaffG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, und dessen mögliche Auswirkungen auf den Revisionsfall hingewiesen. Er hat dazu innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. 6
Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205, Rn. 46, und VwGH 28.2.2023, Ra 2022/10/0028, je mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche , VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205, Rn. 46, und VwGH 28.2.2023, Ra 2022/10/0028, je mwN). 11
Mit 28. April 2026 ist die Änderung des § 12 Abs. 1a WaffG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2025 in Kraft getreten (vgl. § 62 Abs. 23 WaffG iVm der Kundmachung BGBl. II Nr. 96/2026).Mit 28. April 2026 ist die Änderung des Paragraph 12, Absatz eins a, WaffG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, in Kraft getreten vergleiche , Paragraph 62, Absatz 23, WaffG in Verbindung mit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2026,). 12
§ 12 WaffG lautet demnach nunmehr (auszugsweise):Paragraph 12, WaffG lautet demnach nunmehr (auszugsweise): „Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12, (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung ...(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, liegen jedenfalls bei einer Verurteilung ...
...
4.
wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Zehnter Abschnitt des StGB), ...
vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“
13
Der Gesetzgeber hat damit die unwiderlegbare Rechtsvermutung aufgestellt, dass bei Vorliegen einer ungetilgten (oder ab einer bestimmten Strafhöhe auch getilgten) Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, wozu auch § 207 StGB gehört, die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. zum Wesen der unwiderlegbaren Rechtsvermutung in Bezug auf die insofern vergleichbare Regelung des § 8 Abs. 3 WaffG VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063, mwN). Daher ist in solchen Fällen jedenfalls ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG zu verhängen (vgl. zum fehlenden Ermessen hinsichtlich der Verhängung eines Waffenverbotes bei Vorliegen der in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen etwa VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0273, mwN).Der Gesetzgeber hat damit die unwiderlegbare Rechtsvermutung aufgestellt, dass bei Vorliegen einer ungetilgten (oder ab einer bestimmten Strafhöhe auch getilgten) Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, wozu auch Paragraph 207, StGB gehört, die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte vergleiche , zum Wesen der unwiderlegbaren Rechtsvermutung in Bezug auf die insofern vergleichbare Regelung des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063, mwN). Daher ist in solchen Fällen jedenfalls ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu verhängen vergleiche , zum fehlenden Ermessen hinsichtlich der Verhängung eines Waffenverbotes bei Vorliegen der in Paragraph 12, WaffG normierten Voraussetzungen etwa VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0273, mwN). 14
Diese Regelung ist gemäß § 62 Abs. 23 WaffG ohne besondere Übergangsbestimmung in Kraft getreten. Es kommt daher allein auf die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. (im Fall einer Beschwerdeentscheidung) des Verwaltungsgerichtes im Verfahren über die Verhängung des Waffenverbotes und nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der betreffenden Tat oder Verurteilung an (vgl. VwGH 24.5.2024, Ra 2024/03/0046, Rn. 12 und 13, zu § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG idF BGBl. I Nr. 211/2021).Diese Regelung ist gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG ohne besondere Übergangsbestimmung in Kraft getreten. Es kommt daher allein auf die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. (im Fall einer Beschwerdeentscheidung) des Verwaltungsgerichtes im Verfahren über die Verhängung des Waffenverbotes und nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der betreffenden Tat oder Verurteilung an vergleiche , VwGH 24.5.2024, Ra 2024/03/0046, Rn. 12 und 13, zu Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, WaffG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,). 15
Damit ist einerseits nicht zu erwarten, dass künftig in einer nennenswerten Anzahl von Fällen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG im Falle einer ungetilgten Verurteilung nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB ohne Berücksichtigung der unwiderlegbaren Rechtsvermutung des § 12 Abs. 1a Z 4 WaffG idF BGBl. I Nr. 56/2025 zu beurteilen sein wird. Andererseits würde selbst eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Revisionsfall letztlich lediglich dazu führen, dass das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren schon im Hinblick auf die rechtskräftige und ungetilgte Verurteilung wegen § 207 Abs. 1 StGB auf Basis der dann im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage nach § 12 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 4 WaffG ein Waffenverbot über den Revisionswerber zu verhängen hätte.Damit ist einerseits nicht zu erwarten, dass künftig in einer nennenswerten Anzahl von Fällen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Falle einer ungetilgten Verurteilung nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB ohne Berücksichtigung der unwiderlegbaren Rechtsvermutung des Paragraph 12, Absatz eins a, Ziffer 4, WaffG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, zu beurteilen sein wird. Andererseits würde selbst eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Revisionsfall letztlich lediglich dazu führen, dass das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren schon im Hinblick auf die rechtskräftige und ungetilgte Verurteilung wegen Paragraph 207, Absatz eins, StGB auf Basis der dann im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage nach Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer 4, WaffG ein Waffenverbot über den Revisionswerber zu verhängen hätte. 16
Der von der Revision für ihre Zulässigkeit im Ergebnis geltend gemachten Rechtsfrage, ob im Fall einer Verurteilung nach § 207 Abs. 1 StGB auch dann eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegt, wenn keine Gewalt (im Sinne des StGB) geübt wurde, kommt damit schon aufgrund der mittlerweile erfolgten Änderung der Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.Der von der Revision für ihre Zulässigkeit im Ergebnis geltend gemachten Rechtsfrage, ob im Fall einer Verurteilung nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB auch dann eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorliegt, wenn keine Gewalt (im Sinne des StGB) geübt wurde, kommt damit schon aufgrund der mittlerweile erfolgten Änderung der Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.
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Weil damit von der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Weil damit von der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2026