TE Vwgh Erkenntnis 2026/6/15 Ra 2023/12/0117

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2026
beobachten
merken

Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68
DVG 1984 §13 Abs1
GdBDO NÖ 1976
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §47 Abs4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwechat, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Mai 2022, LVwG-AV-811/002-2021, betreffend Abänderung eines Bescheides gemäß § 13 Abs. 1 DVG i.A. Bemessung des Ruhegenusses (mitbeteiligte Partei: Mag. J W, vertreten durch Dr. Hannes Füreder, Dr. Gerald Gries, Mag. Reinhard Brunar, Mag. Karina Beyer und MMag. Monika Buxbaumer, Rechtsanwälte in Wien; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwechat, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Mai 2022, LVwG-AV-811/002-2021, betreffend Abänderung eines Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG i.A. Bemessung des Ruhegenusses (mitbeteiligte Partei: Mag. J W, vertreten durch Dr. Hannes Füreder, Dr. Gerald Gries, Mag. Reinhard Brunar, Mag. Karina Beyer und MMag. Monika Buxbaumer, Rechtsanwälte in Wien; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Aufwandersatz der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte steht seit Ablauf des 31. Oktober 2017 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadtgemeinde Schwechat. Während seiner Aktivzeit war er zuletzt als Stadtamtsdirektor tätig.
2
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 sprach die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Schwechat aus, der monatliche Ruhegenuss des Mitbeteiligten betrage brutto € 7.568,98. Hinzu komme eine allfällige Kinderzulage. In der Begründung dieses Bescheides wurde - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - wie folgt ausgeführt: „Nachdem gem. § 60 lit. a NÖ GBDO 1976 Dienstunfähigkeit vorliegt und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, sind gem. § 58 Abs. 2 NÖ GBDO 1976 auf Grund Ihres Alters Abschläge im Ausmaß von maximal 18% von der berechneten Ruhegenussbemessungsgrundlage vorzunehmen. Die so errechnete Bemessungsgrundlage ist daher für jeden Monat, der vor dem Regelpensionsalter liegt (das ist das 65. Lebensjahr), um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen, ab dem 60. Lebensjahr verringert sich der Kürzungsprozentsatz auf 0,1667 Prozentpunkte je Monat. Daraus ergibt sich eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um 13,36%.“ Betreffend die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 59c NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) wurde ausgeführt: „Der dieser Berechnung zugrunde gelegte Kürzungsprozentsatz beträgt 4,50%, da nach der damaligen Rechtslage das Regelpensionsalter für Männer mit 61,5 Jahren festgesetzt war und auch der Kürzungsprozentsatz je Monat 0,25% betrug.“ Schließlich wurde in diesem Bescheid festgehalten, gemäß § 59d Abs. 7 NÖ GBDO sei ein zusammengesetzter Ruhegenuss nicht zu ermitteln, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2007 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % betrage. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 sprach die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Schwechat aus, der monatliche Ruhegenuss des Mitbeteiligten betrage brutto € 7.568,98. Hinzu komme eine allfällige Kinderzulage. In der Begründung dieses Bescheides wurde - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - wie folgt ausgeführt: „Nachdem gem. Paragraph 60, Litera a, NÖ GBDO 1976 Dienstunfähigkeit vorliegt und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, sind gem. Paragraph 58, Absatz 2, NÖ GBDO 1976 auf Grund Ihres Alters Abschläge im Ausmaß von maximal 18% von der berechneten Ruhegenussbemessungsgrundlage vorzunehmen. Die so errechnete Bemessungsgrundlage ist daher für jeden Monat, der vor dem Regelpensionsalter liegt (das ist das 65. Lebensjahr), um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen, ab dem 60. Lebensjahr verringert sich der Kürzungsprozentsatz auf 0,1667 Prozentpunkte je Monat. Daraus ergibt sich eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um 13,36%.“ Betreffend die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß Paragraph 59 c, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) wurde ausgeführt: „Der dieser Berechnung zugrunde gelegte Kürzungsprozentsatz beträgt 4,50%, da nach der damaligen Rechtslage das Regelpensionsalter für Männer mit 61,5 Jahren festgesetzt war und auch der Kürzungsprozentsatz je Monat 0,25% betrug.“ Schließlich wurde in diesem Bescheid festgehalten, gemäß Paragraph 59 d, Absatz 7, NÖ GBDO sei ein zusammengesetzter Ruhegenuss nicht zu ermitteln, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2007 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % betrage. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3
Mit Bescheid vom 24. März 2021 änderte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat gemäß § 13 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1948 (DVG) diesen Bescheid dahin ab, dass dem Mitbeteiligten ab 1. April 2021 ein monatlicher Ruhegenuss in Höhe von brutto € 7.132,77 gebühre.Mit Bescheid vom 24. März 2021 änderte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1948 (DVG) diesen Bescheid dahin ab, dass dem Mitbeteiligten ab 1. April 2021 ein monatlicher Ruhegenuss in Höhe von brutto € 7.132,77 gebühre.
4
Begründend führte er aus, im Ruhegenussbescheid vom 19. Oktober 2017 sei die Berechnung des Ausmaßes der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um lediglich 0,1667 Prozentpunkte ab Vollendung des 60. Lebensjahres und somit gesamt um 13,36 Prozentpunkte nicht gesetzeskonform erfolgt, weil Voraussetzung hierfür eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren bei Weiterführung im Dienststand bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gewesen wäre und der Mitbeteiligte in Kenntnis seiner persönlichen Daten hätte wissen müssen, dass er diese zwingend erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit keinesfalls habe erreichen können. Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 59c Abs. 1 NÖ GBDO, unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften, sei einerseits die Höhe der Abschläge mit 4,75 % zu gering bemessen worden, weil - wie auch im gegenständlichen Bescheid ausgeführt - „nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage das Regelpensionsalter für Männer mit 61,5 Jahren festgesetzt war und der Kürzungsprozentsatz pro Monat 0,25% betrug“. In Kenntnis dieser rechtlichen Grundlagen, sowie des Datums des eigenen Pensionsantrittes und des Datums, an dem das 61,5 Lebensjahr erreicht würde, sei es, bei entsprechender Sorgfalt, offensichtlich gewesen, dass der im Rahmen der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses festgestellte Kürzungsprozentsatz von 4,5 % jedenfalls rechtswidrig gewesen sei, weil zwischen den beiden oben genannten Daten ein Zeitraum von 30 Monaten liege und somit der Kürzungsprozentsatz 7,5 % (0,25 mal 30) zu betragen gehabt habe. Auch hätte die Ermittlung dieses Vergleichsruhegenusses wie in § 57a Abs. l lit. a NÖ GBDO festgelegt, gemäß § 59b leg. cit. und somit zwingend unter Anwendung eines Durchrechnungszeitraumes erfolgen müssen. Schließlich hätte der Mitbeteiligte wissen müssen, dass er zehn Jahre und neun Monate, somit 27,10 % seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und daher mehr als 5 % dieser ab dem l. Jänner 2007 erbracht habe und für die 156 heranzuziehenden Beitragsmonate jeweils ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet worden sei. In Kenntnis seines Geburtsdatums und des Zeitpunktes der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Schwechat sei jedenfalls zwingend zu erkennen gewesen, dass ein zusammengesetzter Ruhegenuss zu ermitteln gewesen wäre.Begründend führte er aus, im Ruhegenussbescheid vom 19. Oktober 2017 sei die Berechnung des Ausmaßes der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um lediglich 0,1667 Prozentpunkte ab Vollendung des 60. Lebensjahres und somit gesamt um 13,36 Prozentpunkte nicht gesetzeskonform erfolgt, weil Voraussetzung hierfür eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren bei Weiterführung im Dienststand bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gewesen wäre und der Mitbeteiligte in Kenntnis seiner persönlichen Daten hätte wissen müssen, dass er diese zwingend erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit keinesfalls habe erreichen können. Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß Paragraph 59 c, Absatz eins, NÖ GBDO, unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften, sei einerseits die Höhe der Abschläge mit 4,75 % zu gering bemessen worden, weil - wie auch im gegenständlichen Bescheid ausgeführt - „nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage das Regelpensionsalter für Männer mit 61,5 Jahren festgesetzt war und der Kürzungsprozentsatz pro Monat 0,25% betrug“. In Kenntnis dieser rechtlichen Grundlagen, sowie des Datums des eigenen Pensionsantrittes und des Datums, an dem das 61,5 Lebensjahr erreicht würde, sei es, bei entsprechender Sorgfalt, offensichtlich gewesen, dass der im Rahmen der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses festgestellte Kürzungsprozentsatz von 4,5 % jedenfalls rechtswidrig gewesen sei, weil zwischen den beiden oben genannten Daten ein Zeitraum von 30 Monaten liege und somit der Kürzungsprozentsatz 7,5 % (0,25 mal 30) zu betragen gehabt habe. Auch hätte die Ermittlung dieses Vergleichsruhegenusses wie in Paragraph 57 a, Abs. l Litera a, NÖ GBDO festgelegt, gemäß Paragraph 59 b, leg. cit. und somit zwingend unter Anwendung eines Durchrechnungszeitraumes erfolgen müssen. Schließlich hätte der Mitbeteiligte wissen müssen, dass er zehn Jahre und neun Monate, somit 27,10 % seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und daher mehr als 5 % dieser ab dem l. Jänner 2007 erbracht habe und für die 156 heranzuziehenden Beitragsmonate jeweils ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet worden sei. In Kenntnis seines Geburtsdatums und des Zeitpunktes der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Schwechat sei jedenfalls zwingend zu erkennen gewesen, dass ein zusammengesetzter Ruhegenuss zu ermitteln gewesen wäre.
5
Der Bescheid vom 19. Oktober 2017 verstoße somit gegen zwingende Rechtsvorschriften. Der Mitbeteiligte hätte dies wissen müssen, weil sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides unmittelbar aus diesem ergebe. Der Ruhegenuss sei daher ab dem 1. April 2021 neu zu berechnen gewesen.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - über Beschwerde des Mitbeteiligten - den Bescheid vom 24. März 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei als Sachbearbeiter für die Stadtgemeinde Schwechat tätig und für den Budgetvoranschlag verantwortlich gewesen. Dafür sei er hausintern eingeschult worden. Im Jahr 2004 sei er zum Stadtamtsdirektor ernannt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keine praktische Erfahrung mit Ruhegenussberechnungen gehabt. Für diese sei der damalige Personalchef zuständig gewesen. Zwischen dem Mitbeteiligten und dem Personalchef habe es zwischenmenschliche Differenzen gegeben, weshalb der Mitbeteiligte den Personalchef abgezogen und einen Nachfolger installiert habe, welcher die Ruhegenussberechnungen durchgeführt habe. Für diese Aufgabe habe es hausintern keine Kontrolle gegeben. Der Mitbeteiligte sei ab diesem Zeitpunkt mit der Berechnung von Ruhegenüssen vertraut gewesen, jedoch nicht mit den detaillierten Berechnungsmethoden und Vergleichsberechnungen. An der Richtigkeit der Berechnungen durch den Personalmanager habe der Mitbeteiligte nicht zweifeln müssen. Er habe die Bescheide nur flüchtig zur Kenntnis genommen. Den gegenständlichen Ruhegenussbescheid habe der neue Personalmanager konzipiert. Dem Mitbeteiligten sei die rechnerische Diskrepanz aus der Vorinformation betreffend den zukünftigen Ruhegenuss nicht aufgefallen.
8
In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die „Berechnung der Richtigkeit des Ruhegenusses“ sei dem Mitbeteiligten aufgrund der „Komplexität und der Zuranwendungbringung der einschlägigen Bestimmungen betreffend die unterschiedlichen Zeitpunkte der Berechnung“ nicht zumutbar. Die Gesetzesmaterialien seien in aktualisierter geltender Fassung lediglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar.
9
Guter Glaube habe beim Mitbeteiligten nicht gefehlt, weil dieser aufgrund der Höhe des monatlichen Ruhegenusses vor dem Hintergrund des „üppigen“ Aktivbezugs als Stadtamtsdirektor nicht ernsthaft an der Richtigkeit habe zweifeln müssen. Der Mitbeteiligte habe es nicht an der ihm subjektiv zumutbaren und objektiv erwartbaren Sorgfalt mangeln lassen. Es sei auch nicht seine Aufgabe gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und bei der Dienstbehörde nachzufragen. Es sei vielmehr Sache der Stadtgemeinde gewesen, die Unrichtigkeit von sich aus früher zu erkennen.
10
Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtsgrundlagen und das Fehlen einer Praxisübung oder einer erforderlichen spezialisierten Ausbildung hinsichtlich der Bemessung von Ruhegenüssen sei eine objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu verneinen. Unter Beachtung der der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Bestimmungen der Zumutbarkeit, der Sorgfaltsübung, der objektiven Erkennbarkeit und der geforderten Gesetzeskenntnis, unter Bedachtnahme darauf, dass es sich bei dem Mitbeteiligten um keinen juristisch gebildeten Akademiker handle, sei die Erlassung eines Abänderungsbescheides nicht zu rechtfertigen.
11
Schließlich sei auch deshalb von gutem Glauben zu sprechen, weil es nur dann Sache des Betroffenen sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, wenn ihm bei zumutbarer Sorgfaltsübung und objektiver Erkennbarkeit ein Übergenuss hätte auffallen müssen, was möglicherweise bei „detaillierter Aufschlüsselung des monatlich angewiesenen Ruhegenusses“ zu prüfen gewesen wäre. Es sei keine Verpflichtung des Mitbeteiligten abzuleiten, die Richtigkeit des Betrages in Frage zu stellen.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der ein Antrag auf Kostenersatz gestellt wurde. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwies und von einer weitergehenden Stellungnahme absah.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
14
Die amtsrevisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision ua vor, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 1 DVG abgewichen, weil es bei seiner Beurteilung der Frage, ob die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße, nicht auf ein objektives Kennenmüssen, sondern auf einen subjektiven Maßstab abgestellt habe. Zudem sei es Sache des Betroffenen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, dieser müsse im Zweifel bei der Behörde nachfragen.Die amtsrevisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision ua vor, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz eins, DVG abgewichen, weil es bei seiner Beurteilung der Frage, ob die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße, nicht auf ein objektives Kennenmüssen, sondern auf einen subjektiven Maßstab abgestellt habe. Zudem sei es Sache des Betroffenen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, dieser müsse im Zweifel bei der Behörde nachfragen.
15
Die Revision erweist sich bereits aus diesen Gründen als zulässig; sie ist auch berechtigt.
16
§ 13 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 29, lautet:

§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.“

17
Die vorliegend relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400-53, lauten auszugsweise:Die vorliegend relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, -53, lauten auszugsweise:

§ 58

Ausmaß des Ruhegenusses

(1) ...

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß § 60 lit.b, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Abweichend davon hat die Kürzung für jedes Monat, das nach dem in Abs. 8 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B angeführten Antrittsalter liegt, 0,1667 Prozentpunkte zu betragen, wenn(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß Paragraph 60, Litera b,, allenfalls in Verbindung mit Absatz 5, der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Abweichend davon hat die Kürzung für jedes Monat, das nach dem in Absatz 8, der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B angeführten Antrittsalter liegt, 0,1667 Prozentpunkte zu betragen, wenn

1.
die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 56 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 60 lit.a vorgenommen wurde unddie Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 60, Litera a, vorgenommen wurde und
2.
der Gemeindebeamte bei Weiterführung im Dienststand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Abs. 9 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B) von 40 Jahren zu dem im Abs. 8 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B angeführten Antrittsalter erreichen würde.der Gemeindebeamte bei Weiterführung im Dienststand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Absatz 9, der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B) von 40 Jahren zu dem im Absatz 8, der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B angeführten Antrittsalter erreichen würde.

...

§ 59cParagraph 59 c

Erhöhung des Ruhegenusses

(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses nach den §§ 59a und 59b ist ein weiterer Vergleichsruhegenuss unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhegenuss durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % dieses Vergleichsruhegenusses beträgt.(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses nach den Paragraphen 59 a und 59 b ist ein weiterer Vergleichsruhegenuss unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhegenuss durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % dieses Vergleichsruhegenusses beträgt.

...

§ 59dParagraph 59 d

Zusammengesetzter Ruhegenuss

(1) Die Bestimmungen des § 59d gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind und(1) Die Bestimmungen des Paragraph 59 d, gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind und

1.
vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind und sich am 30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden oder
2.
nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind.

...

(7) Ein zusammengesetzter Ruhegenuss ist nicht zu ermitteln, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2007 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % beträgt.“

18
§ 58 Abs. 2 NÖ GBDO in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung, LGBl. 2004-53, lautet:Paragraph 58, Absatz 2, NÖ GBDO in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung, Landesgesetzblatt 2004, -53, lautet:

„(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, an dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß § 60 lit. b, Punkt 18 Abs. 3 oder 9 bis 17 der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.“„(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, an dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß Paragraph 60, Litera b,, Punkt 18 Absatz 3, oder 9 bis 17 der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.“

19
Im vorliegenden Fall stützte sich das Verwaltungsgericht seinen Feststellungen zufolge auf das Bildungsniveau des Mitbeteiligten sowie auf die von ihm zu bearbeitenden Agenden und schloss daraus, dass der Mitbeteiligte als Stadtamtsdirektor zwar mit den Grundsätzen der Berechnung von Ruhegenüssen vertraut gewesen sei, nicht jedoch mit den detaillierten Berechnungsmethoden und Vergleichsberechnungen. Fallweise habe der Mitbeteiligte Ruhegenussbescheide überblicksmäßig zur Kenntnis genommen.
20
Das angefochtene Erkenntnis gleicht hinsichtlich seiner auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Mitbeteiligten abstellenden Begründung dem - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden - Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, welches der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. März 2026, Ra 2023/12/0116, behoben hat. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof in den Rn 13 bis 16 wie folgt aus:

„13Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 13 Abs. 1 DVG verwendete Wortfolge ‚zwingende gesetzliche Vorschriften‘ dahin zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des ‚Kennenmüssens‘ des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann ‚zwingend geboten‘, wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0013, Rn 19, mwN).„13Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 13, Absatz eins, DVG verwendete Wortfolge ‚zwingende gesetzliche Vorschriften‘ dahin zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des ‚Kennenmüssens‘ des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann ‚zwingend geboten‘, wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0013, Rn 19, mwN).

14Es kommt auch nicht darauf an, ob der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde, in dem Bescheid, der in der Folge gemäß § 13 Abs. 1 DVG aufgehoben oder abgeändert wurde, wiedergegeben wurde. § 13 Abs. 1 DVG lässt eine Aufhebung oder Abänderung eines gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßenden Bescheides unterschiedslos auch bei für den Betroffenen besonders wichtigen Angelegenheiten oder bei Verstoß gegen klare, wenngleich komplexe Normen zu. Der Bund ist als Dienstgeber verpflichtet, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben (vgl erneut VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0013, Rn 20 f, mwN).14Es kommt auch nicht darauf an, ob der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde, in dem Bescheid, der in der Folge gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG aufgehoben oder abgeändert wurde, wiedergegeben wurde. Paragraph 13, Absatz eins, DVG lässt eine Aufhebung oder Abänderung eines gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßenden Bescheides unterschiedslos auch bei für den Betroffenen besonders wichtigen Angelegenheiten oder bei Verstoß gegen klare, wenngleich komplexe Normen zu. Der Bund ist als Dienstgeber verpflichtet, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben vergleiche , erneut VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0013, Rn 20 f, mwN).

15Voraussetzung für den in § 13 Abs. 1 DVG vorgesehenen, über § 68 AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der ‚Kenntnis‘ um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der ‚hypothetischen Kenntnis‘ ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Die Worte ‚oder wissen musste‘ (hypothetische Kenntnis) in § 13 Abs. 1 DVG beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf, ob dem Bediensteten die Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene - die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht (vgl VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240, mwN).15Voraussetzung für den in Paragraph 13, Absatz eins, DVG vorgesehenen, über Paragraph 68, AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der ‚Kenntnis‘ um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der ‚hypothetischen Kenntnis‘ ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Die Worte ‚oder wissen musste‘ (hypothetische Kenntnis) in Paragraph 13, Absatz eins, DVG beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf, ob dem Bediensteten die Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene - die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht vergleiche , VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240, mwN).

16Aus den Gesetzesmaterialien und der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass in einem Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach § 13 Abs. 1 DVG vorerst zu prüfen ist, ob der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und sodann, ob sich dieser Verstoß aus dem Bescheid selbst ergibt oder die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen. Der Widerspruch zwischen den Vorschriften und dem Bescheidinhalt muss für jedermann, vor allem für den Betroffenen, objektiv erkennbar bzw unzweideutig ersichtlich sein (vgl dazu auch VwGH 28.1.2013, 2012/12/0071, mwN; vgl idS weiters VwGH 17.2.1986, 85/12/0079, mwN).“16Aus den Gesetzesmaterialien und der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass in einem Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG vorerst zu prüfen ist, ob der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und sodann, ob sich dieser Verstoß aus dem Bescheid selbst ergibt oder die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen. Der Widerspruch zwischen den Vorschriften und dem Bescheidinhalt muss für jedermann, vor allem für den Betroffenen, objektiv erkennbar bzw unzweideutig ersichtlich sein vergleiche , dazu auch VwGH 28.1.2013, 2012/12/0071, mwN; vergleiche , idS weiters VwGH 17.2.1986, 85/12/0079, mwN).“

21
Auch im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht von der in Ra 2023/12/0116, Rn 13 bis 16, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 1 DVG in mehrfacher Hinsicht abgewichen:Auch im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht von der in Ra 2023/12/0116, Rn 13 bis 16, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz eins, DVG in mehrfacher Hinsicht abgewichen:
22
Das Verwaltungsgericht hat es unterlassen, sich mit den fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere den §§ 58 Abs. 2, 59c Abs. 1 und 59d NÖ GBDO, auseinanderzusetzen und diese in Hinblick auf deren zwingenden Charakter, der eine Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides nach § 13 Abs. 1 DVG ist, zu prüfen.Das Verwaltungsgericht hat es unterlassen, sich mit den fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere den Paragraphen 58, Absatz 2, 59 c, Absatz eins und 59 d NÖ GBDO, auseinanderzusetzen und diese in Hinblick auf deren zwingenden Charakter, der eine Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist, zu prüfen.
23
Weiters ging das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass es im Fall des § 13 Abs. 1 DVG auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen ankommt. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ist zu schließen, dass das Verwaltungsgericht offenbar annahm, dass der Mitbeteiligte von einem Verstoß gegen die fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften nichts wusste. Eine hypothetische Kenntnis des Mitbeteiligten verneinte es gleichfalls. Die rechtliche Begründung diesbezüglich ist allerdings mangelhaft.Weiters ging das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass es im Fall des Paragraph 13, Absatz eins, DVG auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen ankommt. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ist zu schließen, dass das Verwaltungsgericht offenbar annahm, dass der Mitbeteiligte von einem Verstoß gegen die fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften nichts wusste. Eine hypothetische Kenntnis des Mitbeteiligten verneinte es gleichfalls. Die rechtliche Begründung diesbezüglich ist allerdings mangelhaft.
24
§ 13 Abs. 1 DVG nennt zwei Tatbestände, welche unterschiedlich zu prüfen sind. Der erste Tatbestand des „Wissens“ um den Verstoß gegen zwingende Vorschriften ist eine Sachfrage, welche zu beweisen ist, der zweite Tatbestand der „hypothetischen Kenntnis“ hingegen eine Rechtsfrage. Dieser zweite Tatbestand stellt nach der in Ra 2023/12/0116, Rn 13 bis 16, angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „hypothetischen Kenntnis“ iSd § 13 Abs. 1 DVG auf eine objektive Erkennbarkeit ab. Abweichend davon zog das Verwaltungsgericht einen subjektiven Maßstab heran.Paragraph 13, Absatz eins, DVG nennt zwei Tatbestände, welche unterschiedlich zu prüfen sind. Der erste Tatbestand des „Wissens“ um den Verstoß gegen zwingende Vorschriften ist eine Sachfrage, welche zu beweisen ist, der zweite Tatbestand der „hypothetischen Kenntnis“ hingegen eine Rechtsfrage. Dieser zweite Tatbestand stellt nach der in Ra 2023/12/0116, Rn 13 bis 16, angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „hypothetischen Kenntnis“ iSd Paragraph 13, Absatz eins, DVG auf eine objektive Erkennbarkeit ab. Abweichend davon zog das Verwaltungsgericht einen subjektiven Maßstab heran.
25
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der zwingenden Rechtsvorschriften widersprechende Rechtszustand - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - schließlich unmittelbar aus dem Bescheid selbst ergeben (vgl etwa VwGH 21.1.2015, 2011/12/0103, mwN). Ermittlungen über den tatsächlichen Wissensstand des Betroffenen sind etwa im Fall eines eindeutigen Wortlauts der dem abgeänderten Bescheid zugrunde liegenden Norm nicht erforderlich (vgl idS VwGH 5.9.2008, 2007/12/0077). Sämtliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welche sich auf Umstände stützen, die sich nicht aus dem Bescheid selbst ergeben, wie etwa das Aufgabengebiet des Mitbeteiligten oder ein mangelndes Kontrollsystem innerhalb der Stadtgemeinde, sind somit nicht geeignet, die hypothetische Kenntnis des Mitbeteiligten zu verneinen. Mit dem Inhalt des ursprünglichen Ruhegenussbescheides vom 19. Oktober 2017 sowie der Frage, ob aus diesem Bescheid selbst ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften erkennbar gewesen ist, hat sich das Verwaltungsgericht aber entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auseinandergesetzt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der zwingenden Rechtsvorschriften widersprechende Rechtszustand - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - schließlich unmittelbar aus dem Bescheid selbst ergeben vergleiche , etwa VwGH 21.1.2015, 2011/12/0103, mwN). Ermittlungen über den tatsächlichen Wissensstand des Betroffenen sind etwa im Fall eines eindeutigen Wortlauts der dem abgeänderten Bescheid zugrunde liegenden Norm nicht erforderlich vergleiche , idS VwGH 5.9.2008, 2007/12/0077). Sämtliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welche sich auf Umstände stützen, die sich nicht aus dem Bescheid selbst ergeben, wie etwa das Aufgabengebiet des Mitbeteiligten oder ein mangelndes Kontrollsystem innerhalb der Stadtgemeinde, sind somit nicht geeignet, die hypothetische Kenntnis des Mitbeteiligten zu verneinen. Mit dem Inhalt des ursprünglichen Ruhegenussbescheides vom 19. Oktober 2017 sowie der Frage, ob aus diesem Bescheid selbst ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften erkennbar gewesen ist, hat sich das Verwaltungsgericht aber entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auseinandergesetzt.
26
Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht einen Vergleich des Inhaltes des Bescheides vom 19. Oktober 2017 mit dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 anstellen müssen. Sodann hat es die Rechtsfrage, ob der Widerspruch zu zwingendem Recht objektiv hätte erkannt werden müssen (zweiter Tatbestand des § 13 Abs. 1 DVG: „wissen musste“) zu beantworten (vgl VwGH 30.3.2026, Ra 2023/12/0116, Rn 25, mwN).Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht einen Vergleich des Inhaltes des Bescheides vom 19. Oktober 2017 mit dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 anstellen müssen. Sodann hat es die Rechtsfrage, ob der Widerspruch zu zwingendem Recht objektiv hätte erkannt werden müssen (zweiter Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, DVG: „wissen musste“) zu beantworten vergleiche , VwGH 30.3.2026, Ra 2023/12/0116, Rn 25, mwN).
27
Indem das Verwaltungsgericht den bei ihm in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24. März 2021 entgegen den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien zur Abänderung bzw Aufhebung eines Bescheides nach § 13 Abs. 1 DVG prüfte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht den bei ihm in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24. März 2021 entgegen den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien zur Abänderung bzw Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG prüfte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
28
Der Antrag der Amtspartei auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG die revisionswerbende Partei im Fall einer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat (vgl VwGH 30.3.2026, Ra 2023/12/0116, Rn 27, mwN).Der Antrag der Amtspartei auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG die revisionswerbende Partei im Fall einer Amtsrevision nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat vergleiche , VwGH 30.3.2026, Ra 2023/12/0116, Rn 27, mwN).
29
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 15. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120117.L00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten