TE Vwgh Erkenntnis 2026/6/18 Ko 2026/03/0002

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Veröffentlicht am 18.06.2026
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Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs1 Z3
MRK Art6 Abs1
SPG 1991 §38a
SPG 1991 §38a Abs1
SPG 1991 §87
SPG 1991 §88
VerfGG 1953 §19 Abs4
VerfGG 1953 §45
VerfGG 1953 §46 Abs2
VerfGG 1953 §49
VerfGG 1953 §52
VwGG §25a Abs4a
VwGG §39
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGG §40
VwGG §47
VwGG §59 Abs1
VwGG §71
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z3
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 40 heute
  2. VwGG § 40 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 40 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 40 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des M S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Felix Schmid-Schutti, Rechtsanwälte in Linz, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen den Landesverwaltungsgerichten Niederösterreich und Oberösterreich betreffend eine Angelegenheit nach dem Sicherheitspolizeigesetz (belangte Behörde vor den Verwaltungsgerichten: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen das über ihn am 23. August 2024 verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot zuständig.

Der entgegenstehende, am 31. Juli 2025 mündlich verkündete und mit 15. September 2025 schriftlich ausgefertigte Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-M-55/001-2024, wird aufgehoben.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Der Antragsteller erhob am 3. Oktober 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein ihm gegenüber erlassenes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG).1.1. Der Antragsteller erhob am 3. Oktober 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein ihm gegenüber erlassenes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG).
2
Dazu brachte er - soweit für die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes von Relevanz - vor, dass am 23. August 2024 um 19:40 Uhr Sicherheitsorgane der (in Niederösterreich gelegenen) Polizeiinspektion H (im Folgenden PI H) über ihn u.a. ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bei seiner Lebensgefährtin in Enns (Oberösterreich) aufgehalten. Dort sei er über Veranlassung der PI H von Beamten der Polizeiinspektion E (im Folgenden PI E) aufgesucht und befragt worden. Das Betretungs- und Annäherungsverbot sei von Sicherheitsorganen der PI H ausgesprochen worden, die Beamten der PI E hätten ihm das Informationsblatt ausgehändigt. Die Sicherheitsorgane der PI H seien der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (Niederösterreich) zuordenbar. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei „sachlich zuständig“.Dazu brachte er - soweit für die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes von Relevanz - vor, dass am 23. August 2024 um 19:40 Uhr Sicherheitsorgane der (in Niederösterreich gelegenen) Polizeiinspektion H (im Folgenden PI H) über ihn u.a. ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG verhängt hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bei seiner Lebensgefährtin in Enns (Oberösterreich) aufgehalten. Dort sei er über Veranlassung der PI H von Beamten der Polizeiinspektion E (im Folgenden PI E) aufgesucht und befragt worden. Das Betretungs- und Annäherungsverbot sei von Sicherheitsorganen der PI H ausgesprochen worden, die Beamten der PI E hätten ihm das Informationsblatt ausgehändigt. Die Sicherheitsorgane der PI H seien der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (Niederösterreich) zuordenbar. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei „sachlich zuständig“.
3
1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies diese Beschwerde mit am 31. Juli 2025 mündlich verkündetem Beschluss, Zl. LVwG-M-55/001-2024, wegen seiner (örtlichen) Unzuständigkeit zurück.
4
Aus der Niederschrift der mündlich verkündeten Entscheidungsgründe ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seiner Entscheidung als Sachverhalt zugrunde legte, dass das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot am 23. August 2024 um ca. 19:40 Uhr von einem näher genannten Polizeibeamten telefonisch gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen worden sei. Der Antragsteller habe sich zu diesem Zeitpunkt in E vor dem Haus seiner Lebensgefährtin befunden (der Polizeibeamte in der PI H). Für das Telefongespräch mit dem Polizeibeamten der PI H sei dem Antragsteller von einer Beamtin der PI E ein Diensthandy übergeben worden. Diese habe dem Antragsteller anschließend auch ein Informationsblatt ausgefolgt, das insbesondere die nach § 38a Abs. 2 SPG gebotenen Informationen enthalten habe.Aus der Niederschrift der mündlich verkündeten Entscheidungsgründe ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seiner Entscheidung als Sachverhalt zugrunde legte, dass das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot am 23. August 2024 um ca. 19:40 Uhr von einem näher genannten Polizeibeamten telefonisch gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen worden sei. Der Antragsteller habe sich zu diesem Zeitpunkt in E vor dem Haus seiner Lebensgefährtin befunden (der Polizeibeamte in der PI H). Für das Telefongespräch mit dem Polizeibeamten der PI H sei dem Antragsteller von einer Beamtin der PI E ein Diensthandy übergeben worden. Diese habe dem Antragsteller anschließend auch ein Informationsblatt ausgefolgt, das insbesondere die nach Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG gebotenen Informationen enthalten habe.
5
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die vorliegende Beschwerde sei nach § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu bestimmen, richte sich also nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen worden sei. Mit dieser Bestimmung sei die frühere - vorwiegend zu Abschiebungen ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in das VwGVG übernommen worden. Nach dieser Rechtsprechung sei jener UVS örtlich zuständig gewesen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Abschiebung begonnen habe. Dies sei der tatsächliche Aufenthaltsort des Fremden gewesen (Hinweis auf VwGH 23.9.1994, 94/02/0139). Daraus könne abgeleitet werden, dass es für die Bestimmung des Orts, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen hat, zumindest in Fällen eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gegen natürliche Personen auf den tatsächlichen Aufenthalt des Adressaten im Zeitpunkt der erstmaligen Befehlserteilung oder Zwangsausübung ankomme. Hingegen sei der Aufenthaltsort des Organs, das den Befehl erteile oder den Zwang ausübe, nicht von Relevanz.Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die vorliegende Beschwerde sei nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG zu bestimmen, richte sich also nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen worden sei. Mit dieser Bestimmung sei die frühere - vorwiegend zu Abschiebungen ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in das VwGVG übernommen worden. Nach dieser Rechtsprechung sei jener UVS örtlich zuständig gewesen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Abschiebung begonnen habe. Dies sei der tatsächliche Aufenthaltsort des Fremden gewesen (Hinweis auf VwGH 23.9.1994, 94/02/0139). Daraus könne abgeleitet werden, dass es für die Bestimmung des Orts, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen hat, zumindest in Fällen eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gegen natürliche Personen auf den tatsächlichen Aufenthalt des Adressaten im Zeitpunkt der erstmaligen Befehlserteilung oder Zwangsausübung ankomme. Hingegen sei der Aufenthaltsort des Organs, das den Befehl erteile oder den Zwang ausübe, nicht von Relevanz.
6
Der Antragsteller habe sich zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes in E und damit in Oberösterreich aufgehalten. Es sei daher das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
7
Dieser Beschluss blieb unangefochten, insbesondere wurde kein Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG gestellt. Er wurde am 15. September 2025 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG schriftlich ausgefertigt.Dieser Beschluss blieb unangefochten, insbesondere wurde kein Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG gestellt. Er wurde am 15. September 2025 in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG schriftlich ausgefertigt.
8
In der Folge übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde dem seiner Ansicht nach zuständigen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
9
1.3. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2025, Zl. LVwG-780389/2/ER, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ebenfalls wegen seiner (örtlichen) Unzuständigkeit zurück.
10
Es legte seiner Entscheidung als Sachverhalt ebenfalls zu Grunde, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes in E (Oberösterreich), das die Maßnahme aussprechende Organ sich hingegen in Niederösterreich befunden habe.
11
Für den für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG maßgeblichen „Beginn der Maßnahme“ sei zu unterscheiden, ob es sich um eine reine Befehlserteilung handle, oder ob Zwang ausgeübt werde. Eine Zwangsausübung - wie eine Festnahme - werde notwendig am Aufenthaltsort des von der Maßnahme Betroffenen stattfinden, wohingegen sich bei der reinen Befehlserteilung der Aufenthaltsort des Organs - wie im vorliegenden Fall - vom Aufenthaltsort des Betroffenen unterscheiden könne. Ein solcher Befehl (konkret ein Betretungs- und Annäherungsverbot) könne nach der näher dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch telefonisch erteilt werden.Für den für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG maßgeblichen „Beginn der Maßnahme“ sei zu unterscheiden, ob es sich um eine reine Befehlserteilung handle, oder ob Zwang ausgeübt werde. Eine Zwangsausübung - wie eine Festnahme - werde notwendig am Aufenthaltsort des von der Maßnahme Betroffenen stattfinden, wohingegen sich bei der reinen Befehlserteilung der Aufenthaltsort des Organs - wie im vorliegenden Fall - vom Aufenthaltsort des Betroffenen unterscheiden könne. Ein solcher Befehl (konkret ein Betretungs- und Annäherungsverbot) könne nach der näher dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch telefonisch erteilt werden.
12
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0057) komme es auf den Ort an, an dem mit der Befehlsausübung begonnen worden sei. „Ausübung“ bedeute ein aktives Tun, wohingegen der Befehlsempfang ein passives Erdulden darstelle. Auch für Auslandssachverhalte stelle § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG ausdrücklich auf den Ort des Grenzübertritts durch das Organ und nicht auf den Betroffenen ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0057) komme es auf den Ort an, an dem mit der Befehlsausübung begonnen worden sei. „Ausübung“ bedeute ein aktives Tun, wohingegen der Befehlsempfang ein passives Erdulden darstelle. Auch für Auslandssachverhalte stelle Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ausdrücklich auf den Ort des Grenzübertritts durch das Organ und nicht auf den Betroffenen ab.
13
Die bekämpfte Maßnahme habe sich in einer Befehlserteilung erschöpft. Die örtliche Zuständigkeit richte sich daher nach dem Ort, an dem das Organ das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen habe. Da sich dieser Ort in Niederösterreich befunden habe, sei die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht gegeben.
14
1.4. Innerhalb der Revisionsfrist gegen diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich stellte der Antragsteller am 4. Dezember 2025 einen (ersten) Antrag auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes und verband diesen eventualiter mit einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.
15
Dieser Antrag auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2026, Ko 2025/03/0002, zurückgewiesen, weil ihm - im Hinblick auf die zugleich erhobene Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich - der Vorrang der Entscheidung von Zuständigkeitsfragen im Rechtsmittelweg entgegenstand.
16
Die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde in der Folge mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2026, Ra 2026/01/0029, mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes zurückgewiesen.
17
1.5. Daraufhin brachte der Antragsteller am 30. April 2026 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes ein.
18
Die beiden Verwaltungsgerichte legten über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils die Verfahrensakten vor und erstatten Äußerungen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte dabei im Hinblick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 12. März 2026, Ra 2026/01/0029, aus, dass es für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zuständig und sein Unzuständigkeitsbeschluss daher aufzuheben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19
2. Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.2. Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.
20
Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 71, VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die Paragraphen 43, bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG sinngemäß anzuwenden.
21
Nach § 51 VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.Nach Paragraph 51, VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.
22
3. Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 124/2021, lautet (auszugsweise):3. Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2021,, lautet (auszugsweise):

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).Paragraph 38 a, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1.
dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;dem Gefährder den Verbotsbereich nach Absatz eins, zur Kenntnis zu bringen;
2.
dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; Paragraph 40, Absatz 3, und 4 gilt sinngemäß;
3.
dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4.
den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Absatz 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Absatz 9, zu informieren;
5.
vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6.
den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Absatz eins, wegzuweisen.

...

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Paragraph 88, (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).

...“

23
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lautet (auszugsweise):Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet (auszugsweise):

Örtliche Zuständigkeit

§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Paragraph 3, (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,

...

2.
in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
3.
in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.

...“

24
4. Der vorliegende Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, da beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit mit Beschluss förmlich abgelehnt haben, eine Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG nicht zulässig ist und das Revisionsverfahren gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich abgeschlossen ist, ohne dass in diesem Verfahren die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich rechtsverbindlich festgestellt worden wäre (vgl. VwGH 3.5.2017, Ko 2017/03/0001).4. Der vorliegende Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, da beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit mit Beschluss förmlich abgelehnt haben, eine Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG nicht zulässig ist und das Revisionsverfahren gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich abgeschlossen ist, ohne dass in diesem Verfahren die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich rechtsverbindlich festgestellt worden wäre vergleiche , VwGH 3.5.2017, Ko 2017/03/0001).
25
5.1. Durch die Anordnung eines auf § 38a Abs. 1 SPG gestützten Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einem Gefährder wird in dessen Rechtssphäre eingegriffen, zumal auch § 87 SPG dem Betroffenen einen Anspruch gewährt, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ihm gegenüber im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Der Betroffene hat daher auf Grund einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. § 88 SPG Anspruch auf Überprüfung durch das zuständige Verwaltungsgericht, ob das Betretungs- und Annäherungsverbot im Zeitpunkt seiner Anordnung rechtmäßig war (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 26 und 29).5.1. Durch die Anordnung eines auf Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG gestützten Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einem Gefährder wird in dessen Rechtssphäre eingegriffen, zumal auch Paragraph 87, SPG dem Betroffenen einen Anspruch gewährt, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ihm gegenüber im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Der Betroffene hat daher auf Grund einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw. Paragraph 88, SPG Anspruch auf Überprüfung durch das zuständige Verwaltungsgericht, ob das Betretungs- und Annäherungsverbot im Zeitpunkt seiner Anordnung rechtmäßig war vergleiche , etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 26 und 29).
26
Nach § 88 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Damit ist die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder im Sinne des Art. 131 B-VG für die vorliegende Maßnahmenbeschwerde gegeben. Diese ist auch nicht strittig.Nach Paragraph 88, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Damit ist die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder im Sinne des Artikel 131, B-VG für die vorliegende Maßnahmenbeschwerde gegeben. Diese ist auch nicht strittig.
27
5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots auch durch telefonische Erklärung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Gefährder möglich bzw. zulässig (vgl. VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579, sowie VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 16).5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots auch durch telefonische Erklärung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Gefährder möglich bzw. zulässig vergleiche , VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579, sowie VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 16).
28
Zu unterscheiden ist davon jene Konstellation, in der ein Sicherheitsorgan von einem anderen Sicherheitsorgan telefonisch um Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes ersucht wird, und dieses dann in Anwesenheit des Gefährders ausspricht (vgl. dazu und zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes in einem solchen Fall jüngst VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042).Zu unterscheiden ist davon jene Konstellation, in der ein Sicherheitsorgan von einem anderen Sicherheitsorgan telefonisch um Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes ersucht wird, und dieses dann in Anwesenheit des Gefährders ausspricht vergleiche , dazu und zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes in einem solchen Fall jüngst VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042).
29
Nach den übereinstimmenden Feststellungen der beteiligten Verwaltungsgerichte, denen auch der vorliegende Antrag nicht entgegentritt, wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Antragsteller durch ein Sicherheitsorgan telefonisch ausgesprochen, wobei sich das Organ zu diesem Zeitpunkt in Niederösterreich, der Antragsteller hingegen in Oberösterreich aufgehalten hat.
30
Ausgehend davon ist die örtliche Zuständigkeit der beteiligten Verwaltungsgerichte zu klären.
31
5.3.1. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes richtet sich im vorliegenden Fall einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, und eine Angelegenheit betrifft, in der die Vollziehung nicht Landessache ist, nach § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG und somit „nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat“.5.3.1. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes richtet sich im vorliegenden Fall einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, und eine Angelegenheit betrifft, in der die Vollziehung nicht Landessache ist, nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG und somit „nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat“.
32
Nach den Gesetzesmaterialien orientiere sich diese Regelung an der (bisherigen) Zuständigkeit der UVS. Erstrecke sich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Sprengel mehrerer Verwaltungsgerichte, soll jenes Verwaltungsgericht zuständig sein, in dessen Sprengel die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 3).Nach den Gesetzesmaterialien orientiere sich diese Regelung an der (bisherigen) Zuständigkeit der UVS. Erstrecke sich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Sprengel mehrerer Verwaltungsgerichte, soll jenes Verwaltungsgericht zuständig sein, in dessen Sprengel die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, ).
33
5.3.2. Nach der bis zur Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Rechtslage (§ 67c Abs. 1 AVG aF) waren Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt „bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde“.5.3.2. Nach der bis zur Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Rechtslage (Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG aF) waren Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt „bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde“.
34
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine Abschiebung (nach dem damaligen Fremdengesetz) insofern eine Einheit darstellt, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Daraus folgt, dass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung nur jener UVS zuständig ist, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Abschiebung beginnt. Dass in diesem Zusammenhang auch im Gebiet anderer Länder gegen den Fremden auf die Abschiebung gerichteter behördlicher Zwang wirksam wird, ist für die Zuständigkeit des UVS ohne Belang. Das Verhalten zur Ausreise beginnt am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden. Dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein und setzt sich bis zum Passieren einer Grenzkontrollstelle fort (VwGH 23.9.1994, 94/02/0139, in diesem Sinne auch VfSlg. 16.109, VwGH 16.5.2012, 2012/21/0085, zur Zurückschiebung VwGH 16.2.1999, 98/02/0324, 0325 und 0327, VwGH 14.9.2001, 2000/02/0233).
35
Die Regelung des § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG, die sich - wie dargestellt - an jener zur früheren Zuständigkeit der UVS orientieren soll, entspricht dieser Rechtsprechung (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0057, Rn. 28, zur zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt, sowie VwGH 12.3.2026, Ra 2026/01/0029).Die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, die sich - wie dargestellt - an jener zur früheren Zuständigkeit der UVS orientieren soll, entspricht dieser Rechtsprechung vergleiche , VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0057, Rn. 28, zur zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt, sowie VwGH 12.3.2026, Ra 2026/01/0029).
36
Daraus ist aber für das vorliegende Verfahren nichts unmittelbar zu gewinnen, weil hier keine aus mehreren Elementen oder Teilakten bestehende Maßnahme zu beurteilen ist, bei der im Zeitablauf an verschiedenen Orten durchgehend oder mehrfach Befehle erteilt werden oder Zwang ausgeübt wird, sodass sich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf die Sprengel mehrerer Verwaltungsgerichte erstrecken würde.
37
5.3.3. Ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG kann als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem „Gefährder“) selbst ausgesprochen werden und tritt erst durch diesen Ausspruch in Existenz (vgl. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042, unter Hinweis auf VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009).5.3.3. Ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG kann als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem „Gefährder“) selbst ausgesprochen werden und tritt erst durch diesen Ausspruch in Existenz vergleiche , VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042, unter Hinweis auf VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009).
38
Insofern hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zutreffend erkannt, dass das Gesetz für die Ermittlung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf den Ort der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt abstellt.
39
Die Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Organs ist auch systematisch konsistent mit der gesetzlichen Anordnung des § 3 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall VwGVG, wonach im Fall einer Ausübung im Ausland auf jenen Ort abzustellen ist, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat, und mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Z 3 VwGVG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG („Verhaltensbeschwerde“) nach dem Ort richtet, an dem das Verhalten gesetzt wurde. In keinem dieser Fälle wird auf den Aufenthalt des (behauptetermaßen) in seinen Rechten Verletzten oder jenen Ort abgestellt, an dem sich die Maßnahme oder das Verhalten auswirkt.Die Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Organs ist auch systematisch konsistent mit der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall VwGVG, wonach im Fall einer Ausübung im Ausland auf jenen Ort abzustellen ist, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat, und mit der Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG („Verhaltensbeschwerde“) nach dem Ort richtet, an dem das Verhalten gesetzt wurde. In keinem dieser Fälle wird auf den Aufenthalt des (behauptetermaßen) in seinen Rechten Verletzten oder jenen Ort abgestellt, an dem sich die Maßnahme oder das Verhalten auswirkt.
40
Gegen eine Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Organs spricht auch nicht die zuvor (Rn. 34) dargestellte Rechtsprechung zu § 67c Abs. 1 AVG aF, wonach ein „Verhalten zur Ausreise“ (also eine Abschiebung) am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden beginnt. Damit wurde nämlich lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer Abschiebung das betreffende Organ mit der Zwangsausübung am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden beginnt, nicht aber, dass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt stets an jenem Ort anzunehmen wäre, an dem sich der Betroffene gerade aufhält.Gegen eine Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Organs spricht auch nicht die zuvor (Rn. 34) dargestellte Rechtsprechung zu Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG aF, wonach ein „Verhalten zur Ausreise“ (also eine Abschiebung) am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden beginnt. Damit wurde nämlich lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer Abschiebung das betreffende Organ mit der Zwangsausübung am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden beginnt, nicht aber, dass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt stets an jenem Ort anzunehmen wäre, an dem sich der Betroffene gerade aufhält.
41
5.3.4. Zusammengefasst liegt der zuständigkeitsbegründende Ort der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG dort, wo sich das ausübende Organ bei Beginn der Ausübung aufhält. Im Fall eines telefonisch ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a Abs. 1 SPG ist das jener Ort, von dem aus das das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechende Organ den Anruf tätigte.5.3.4. Zusammengefasst liegt der zuständigkeitsbegründende Ort der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG dort, wo sich das ausübende Organ bei Beginn der Ausübung aufhält. Im Fall eines telefonisch ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG ist das jener Ort, von dem aus das das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechende Organ den Anruf tätigte.
42
5.4. Das Sicherheitsorgan, das im vorliegenden Fall das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Antragsteller (telefonisch) ausgesprochen hat, hat sich zu diesem Zeitpunkt in der PI H, und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aufgehalten. Somit ist dieses zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers zuständig.
43
6.1. Der entgegenstehende Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich war daher gemäß § 71 VwGG iVm § 51 VfGG aufzuheben.6.1. Der entgegenstehende Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich war daher gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 51, VfGG aufzuheben.
44
6.2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 71 VwGG in Verbindung mit § 52 VfGG und §§ 47 ff VwGG sowie der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.6.2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Paragraph 52, VfGG und Paragraphen 47, ff VwGG sowie der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
45
Wenn § 52 VfGG in seinem ersten Satz auf den „Ersatz der der Partei erwachsenen Prozesskosten“ abstellt, bedeutet dies für seine sinngemäße Anwendung im Rahmen des § 71 VwGG, dass diesbezüglich jener Aufwandersatz zum Tragen kommt, wie ihn das VwGG für seinen Bereich in den §§ 47 ff VwGG regelt. Damit kann ein Aufwandersatz im Rahmen des § 71 VwGG jedenfalls nur dann Platz greifen, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde (vgl. § 59 Abs. 1 VwGG).Wenn Paragraph 52, VfGG in seinem ersten Satz auf den „Ersatz der der Partei erwachsenen Prozesskosten“ abstellt, bedeutet dies für seine sinngemäße Anwendung im Rahmen des Paragraph 71, VwGG, dass diesbezüglich jener Aufwandersatz zum Tragen kommt, wie ihn das VwGG für seinen Bereich in den Paragraphen 47, ff VwGG regelt. Damit kann ein Aufwandersatz im Rahmen des Paragraph 71, VwGG jedenfalls nur dann Platz greifen, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde vergleiche , Paragraph 59, Absatz eins, VwGG).
46
Der Antragsteller hat den Ersatz der erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß begehrt. Damit ist ein Schriftsatzaufwand im Umfang des § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG und § 1 Z 1 lit a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzusprechen (vgl. VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001; 28.1.2020, Ko 2019/03/0003; 10.3.2026, Ko 2025/03/0001).Der Antragsteller hat den Ersatz der erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß begehrt. Damit ist ein Schriftsatzaufwand im Umfang des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG und Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzusprechen vergleiche , VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001; 28.1.2020, Ko 2019/03/0003; 10.3.2026, Ko 2025/03/0001).
47
6.3. Der Antragsteller hat weiters die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
48
Weder das VwGG noch jene Bestimmungen des VfGG, die gemäß § 71 VwGG im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG sinngemäß anzuwenden sind, enthalten nähere Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Verfahren eine Verhandlung durchzuführen ist oder von deren Durchführung abgesehen werden kann. Die sinngemäß anzuwendenden § 45, § 46 Abs. 2 und § 49 VfGG bestimmen jedoch, welche Parteien zu einer Verhandlung zu laden sind, und setzen damit zumindest die Möglichkeit einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof voraus.Weder das VwGG noch jene Bestimmungen des VfGG, die gemäß Paragraph 71, VwGG im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sinngemäß anzuwenden sind, enthalten nähere Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Verfahren eine Verhandlung durchzuführen ist oder von deren Durchführung abgesehen werden kann. Die sinngemäß anzuwendenden Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz 2, und Paragraph 49, VfGG bestimmen jedoch, welche Parteien zu einer Verhandlung zu laden sind, und setzen damit zumindest die Möglichkeit einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof voraus.
49
Die damit anzunehmende planwidrige Regelungslücke ist unter Heranziehung der Bestimmungen über die Verhandlung über eine Revision gemäß §§ 39, 40 VwGG (soweit nicht § 45, § 46 Abs. 2 und § 49 VfGG iVm § 71 VwGG Abweichendes regeln) zu füllen (in diesem Sinn bereits VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001, Pkt. IV.2.). Demnach kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG, vgl. auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren § 19 Abs. 4 VfGG). Ein solcher Fall liegt hier vor.Die damit anzunehmende planwidrige Regelungslücke ist unter Heranziehung der Bestimmungen über die Verhandlung über eine Revision gemäß Paragraphen 39,, 40 VwGG (soweit nicht Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 49, VfGG in Verbindung mit , Paragraph 71, VwGG Abweichendes regeln) zu füllen (in diesem Sinn bereits VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001, Pkt. römisch vier.2.). Demnach kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG, vergleiche , auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren Paragraph 19, Absatz 4, VfGG). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Wien, am 18. Juni 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:KO2026030002.K00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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