TE Vwgh Beschluss 1991/10/28 91/19/0120

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JagdG Krnt 1978 §10;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des NN in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. März 1991, Zl. 10R-78/1/91, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, daß hinsichtlich des vom Beschwerdeführer (als Jagdausübungsberechtigten im Eigenjagdgebiet "XY") beantragten Anschlusses der Grundstücke der beiden Sondergemeindejagdgebiete "YZ" und "RZ" im Ausmaß von 295,9594 ha "nach Vorliegen der Entscheidung des Amtes der Kärntner Landesregierung über die Feststellung dieser beiden Gemeindejagdgebiete ein gesonderter Bescheid" ergehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Mai 1991 zur Post gegebene Beschwerde. Der Beschwerdepunkt wurde vom Beschwerdeführer wie folgt ausgeführt:

"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid darin beschwert, daß die belangte Behörde die Aussetzung des Feststellungsverfahrens hinsichtlich der beantragten Anschlußflächen gem. § 10 KJG bzw. der Abrundungsflächen gem. § 11 KJG bis zur Entscheidung über die Bildung eines Sondergemeindejagdgebietes gem. § 6 Abs. 3 KJG bestätigt hat, ungeachtet dessen die beantragten Flächen gem. § 10 bzw. § 11 KJG meinem Eigenjagdgebiet nicht zugesprochen hat und Gemeindejagdgebiete feststellt, ohne daß gem. § 6 Abs. 3 KJG der Landesjagdbeirat angehört wird."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Aus den hg. Akten betreffend die zu den Zlen. 91/19/0121 und 91/19/0122 protokollierten, gleichfalls vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden geht hervor, daß die belangte Behörde mit Bescheiden vom 12. März 1991 gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, (JG) die Gemeindejagdgebiete "YZ" und "RZ" festgestellt hat. Diese einer Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheide wurden dem Beschwerdeführer nach dessen Angaben in den Beschwerden am 21. März 1991 zugestellt.

Mit der Erlassung der genannten Bescheide ist jener Rechtszustand hergestellt worden, der sich für den Beschwerdeführer auch nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeben würde: Einer nunmehr zu treffenden meritorischen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anschluß der Grundstücke der beiden angeführten Gemeindejagdgebiete steht kein Hindernis mehr entgegen. Dem Beschwerdeführer mangelte daher bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde das für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 412 ff, angeführte Judikatur).

Soweit sich der Beschwerdeführer durch die "Aussetzung" des Verfahrens über seinen auf § 11 JG gestützten Abrundungsantrag beschwert erachtet, übersieht er, daß dieser Antrag nicht Gegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Spruches des erstinstanzlichen Bescheides war, weshalb auch in diesem Punkte keine Rechtsverletzungsmöglichkeit gegeben ist. Dies gilt auch für den nach dem Vorbringen in der Beschwerde bei der Feststellung von Gemeindejagdgebieten unterlaufenen Verfahrensmangel.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190120.X00

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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