TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/25 91/19/0122

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;

Norm

JagdG Krnt 1978 §6 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des G in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. März 1991, Zl. 10R-147/2/1991, betreffend Feststellung eines Gemeindejagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die in der Gemeinde H, KG C, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Gemeindejagdgebiete "W" und "T" verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 178,7722 ha gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, für die Dauer von zehn Jahren, und zwar vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 2000, als Gemeindejagdgebiet "M" festgestellt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf folgende Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. K:

"I. BEFUND:

Als Unterlagen dienen ein von der Gemeinde H dem Akt beigelegter Lageplan, eine Liste mit den Grundstücksflächen, mit Auftrennung in Waldflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gartenflächen und Bauflächen; des weiteren erfolgte am 26.11.1990 eine Besichtigung der Gemeindejagdfläche in Begleitung von Herrn N.

Das beantragte Gemeindejagdgebiet M liegt geografisch am Ostausläufer der G bzw. östlich des W-Berges (1560 m rund) in einer Höhenlage zwischen rund 700 und 1200 m Seehöhe nördlich der O-Bundesstraße. Ein Großteil der beantragten Gemeindejagdfläche befindet sich in Südhanglage; zu einem wesentlichen Teil sind Rückenlagen, Senken und Mulden im schattseitigen Bereich vertreten bzw. klimatisch begünstigte Anteile in Beckenlagen um die Ortschaft M.

Nach dem Lageplan ergibt der Grenzverlauf eine in etwa rundliche Form im Zentrum der Flächen, einen sich verjüngenden langgestreckten Teil im Osten, der in einem schmalen Fortsatz bei der Parzelle 810/1 endet und einer kleinen Ausweitung im Bereich des E im Westen der Gemeindejagd. Der letztgenannte Teil ist durch eine Passage von rund 60 m Breite verbunden und endet im Nordwesten in einem spitzen Winkel. Im Süden grenzt die Gemeindejagd "B" an das beantragte Jagdrevier, im Nordosten die Eigenjagd "T", im Nordwesten die Eigenjagd "W". Bergseitig bzw. in Rückenlagen besteht das gesamte Gemeindejagdgebiet aus Waldfläche, im mittleren Bereich am Übergang zwischen den Rückenlagen und den Oberhang besteht ein breiter Saum vielfältig aufgelöster Wiesen, Strauchgürtel und Waldränder. Den talseitigen Bereich bzw. Oberhang und Mittelhang bilden ein Mischwald mit hohem Laubholzanteil (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche und Strauchgehölze). Dazwischen eingestreut befinden sich kleine Wiesen und landwirtschaftliches genutztes Grünland, sowie Gärten im Bereich der Gehöfte und Siedlungshäuser.

Nach Mitteilung von Herrn N wurden in der Gemeindejagd M in den vergangenen Jahren 3 Stück Rotwild, 2 Stück Gamswild und 10 Rehe erlegt.

II. GUTACHTEN:

Die Gemeindejagd M ist eine zusammenhängende Fläche mit einem Gesamtausmaß von rund 178 ha. Als Wildarten kommen neben Rehwild sporadisch auch Rotwild und Gamswild vor. Entsprechend der Lage und Größe des Gemeindejagdgebietes kann Rehwild als Standwild bezeichnet werden. Dies ist vor allem damit zu begründen, daß die Gemeindejagd M eine ausgesprochen große Standortsvielfalt aufweist. Neben ausgezeichneten Wintereinständen im talseitigen Bereich (Steilhanglagen, Laubmischhölzer) ist der breite Grünlandsaum und die vielfältige Strauchzone hervorzuheben. Als Sommereinstände mit guten Äsungsbedingungen können die Rückenlagen mit Böden und Senken zum Teil in schattseitigen Lagen entlang dem nördlichen Verlauf der Gemeindejagdgrenze angesehen werden.

Das gesamte Jagdgebiet ist vom Wegenetz gut erschlossen, im wesentlichen gut überschaubar und entspricht den Anforderungen, die an einen geordneten Jagdbetrieb gestellt sind.

Abschließend wird festgestellt, daß dem Antrag der Gemeinde H auf Feststellung einer Gemeindejagd M stattgegeben werden kann."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigten in dem an das festgestellte Jagdgebiet angrenzenden Eigenjagdgebiet "T" erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entspricht zum Großteil jenem, welches im Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung des Gemeindejagdgebietes "X-Y" erstattet wurde. Es genügt daher, diesbezüglich auf die Ausführungen in dem dort ergangenen hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0121, zu verweisen, dies mit der Maßgabe, daß der hier verfahrensgegenständliche Antrag der mitbeteiligten Partei nach der Aktenlage am 28. August 1990 an den Landesjagdbeirat abgesendet wurde.

Wenn der Beschwerdeführer des weiteren mit dem Hinweis darauf, daß nur ein einziger Forstweg durch das Jagdgebiet führe, die Feststellung rügt, daß das gesamte Jagdgebiet vom Wegenetz gut erschlossen sei, so vermag er schon im Hinblick auf das nicht allzu große Ausmaß des Jagdgebietes und den von ihm selbst nicht bestrittenen Umstand, daß "das gesamte übrige Gebiet" zu Fuß begehbar ist, keine entscheidende Widersprüchlichkeit aufzuzeigen. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen besonderen Konfigurationen des westlichen und östlichen Teiles des Jagdgebietes wurden in dem dem Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K. zugrundeliegenden Befund beschrieben. Daß in diesen Bereichen ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich sei, ist eine vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, der die hinreichende fachliche Untermauerung fehlt und die überdies zum Teil auf unzulässigen Neuerungen beruht. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß auch in dem vom Beschwerdeführer wiederholt angeführten, im Verfahren betreffend die Feststellung seines Eigenjagdgebietes erstatteten Gutachten des Sachverständigen P. die Möglichkeit eines geordneten Jagdbetriebes im gegenständlichen Gemeindejagdgebiet bejaht wurde.

Es erweist sich somit auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190122.X00

Im RIS seit

25.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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