Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z15Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2026/04/0008 E 15. April 2026 RS 17 (hier ohne die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
§ 52 GewO 1994 regelt Bedingungen für die Gewerbeausübung. Gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist, wer - von Ausnahmen abgesehen - ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994 ausübt. Diese Strafbestimmung sanktioniert damit ausdrücklich einen Verstoß gegen die einzuhaltende Vorschrift bei der Ausübung des Gewerbes (vgl. im Gegensatz dazu die Bestimmung des § 367a GewO 1994, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, "wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt [...]" und damit auf eine andere Tathandlung abstellt).Paragraph 52, GewO 1994 regelt Bedingungen für die Gewerbeausübung. Gemäß Paragraph 367, Ziffer 15, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist, wer - von Ausnahmen abgesehen - ein Gewerbe mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 ausübt. Diese Strafbestimmung sanktioniert damit ausdrücklich einen Verstoß gegen die einzuhaltende Vorschrift bei der Ausübung des Gewerbes vergleiche im Gegensatz dazu die Bestimmung des Paragraph 367 a, GewO 1994, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, "wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt [...]" und damit auf eine andere Tathandlung abstellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040084.L01Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026