1
Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf die hg. Entscheidungen vom 16. Dezember 2021, Ro 2021/09/0008 (Einleitung der Disziplinaruntersuchung) sowie je vom 28. November 2022, Ra 2022/09/0089 und Ra 2022/09/0107 (jeweils u.a. Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung) und vom 18. Juni 2024, Ro 2024/09/0004 (Verweisungsbeschluss) verwiesen und daraus hervorgehoben:
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Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: Disziplinargericht) gegen den Revisionswerber, wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein.Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: Disziplinargericht) gegen den Revisionswerber, wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein.
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Mit Beschlüssen vom 6. Mai 2022 und vom 6. Juli 2022 dehnte das Disziplinargericht die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber auf weitere Vorwürfe aus. Mit hg. Erkenntnis vom 28. November 2022, Ra 2022/09/0089, wurde der Beschluss des Disziplinargerichts vom 6. Mai 2022 hinsichtlich sieben Beschuldigungspunkten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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Mit Beschluss vom 16. Jänner 2024 stellte das Disziplinargericht das Disziplinarverfahren hinsichtlich 15 Beschuldigungspunkten ein und beschloss gegen den Revisionswerber hinsichtlich 79 Beschuldigungspunkten eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wobei es das dem Revisionswerber zur Last gelegte Verhalten näher umschrieb.
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Eine vom Revisionswerber gegen die Verweisung zur mündlichen Verhandlung erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 2024, Ro 2024/09/0004, zurück.
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Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 16. Oktober 2024 sprach das Disziplinargericht den Revisionswerber der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 RStDG, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, sowie außerhalb der Ausübung des richterlichen Amtes den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu folgen, schuldig, weil er in 27 konkret angeführten Verfahren insgesamt 46 Verfahrensstillstände bzw. Verfahrensverzögerungen verursacht habe (darunter verspätete Vorlage von Fristsetzungsanträgen an den Verwaltungsgerichtshof, keine vordringliche Behandlung von Verfahren nach Fristsetzungsanträgen und fortgesetzten Verfahren nach Aufhebungen, Verstreichen von Zeiträumen von mehr als einem Jahr zwischen den Tagsatzungen, lange Zeiträume zwischen der Zuteilung des Aktes oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt sowie zwischen Verkündung und Ausfertigung der Entscheidung, keine Reaktion in einem Verfahren betreffend Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iZm mit einem Aufenthaltsverbot) sowie drei Weisungen iZm Berichtsaufträgen nicht termingerecht nachgekommen sei. Über den Revisionswerber wurde hierfür gemäß § 101 Abs. 1 iVm § 104 Abs. 1 lit. b RStDG eine Disziplinarstrafe in der Höhe von 3 ½ Monatsbezügen verhängt und er gemäß § 137 Abs. 2 RStDG zur Leistung eines Kostenbeitrags verpflichtet (Spruchpunkt I.).Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 16. Oktober 2024 sprach das Disziplinargericht den Revisionswerber der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, RStDG, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, sowie außerhalb der Ausübung des richterlichen Amtes den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu folgen, schuldig, weil er in 27 konkret angeführten Verfahren insgesamt 46 Verfahrensstillstände bzw. Verfahrensverzögerungen verursacht habe (darunter verspätete Vorlage von Fristsetzungsanträgen an den Verwaltungsgerichtshof, keine vordringliche Behandlung von Verfahren nach Fristsetzungsanträgen und fortgesetzten Verfahren nach Aufhebungen, Verstreichen von Zeiträumen von mehr als einem Jahr zwischen den Tagsatzungen, lange Zeiträume zwischen der Zuteilung des Aktes oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt sowie zwischen Verkündung und Ausfertigung der Entscheidung, keine Reaktion in einem Verfahren betreffend Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iZm mit einem Aufenthaltsverbot) sowie drei Weisungen iZm Berichtsaufträgen nicht termingerecht nachgekommen sei. Über den Revisionswerber wurde hierfür gemäß Paragraph 101, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, RStDG eine Disziplinarstrafe in der Höhe von 3 ½ Monatsbezügen verhängt und er gemäß Paragraph 137, Absatz 2, RStDG zur Leistung eines Kostenbeitrags verpflichtet (Spruchpunkt römisch eins.).
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Unter einem wurde der Revisionswerber von den anderen im Verweisungsbeschluss angeführten Vorwürfen, darunter insbesondere vom Vorwurf unterdurchschnittlicher Verfahrensabschlüsse im Geschäftsverteilungsjahr 2021, freigesprochen (Spruchpunkt II.).Unter einem wurde der Revisionswerber von den anderen im Verweisungsbeschluss angeführten Vorwürfen, darunter insbesondere vom Vorwurf unterdurchschnittlicher Verfahrensabschlüsse im Geschäftsverteilungsjahr 2021, freigesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Die Revision erklärte das Disziplinargericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Die Revision erklärte das Disziplinargericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
9
In der Begründung des Erkenntnisses traf das Disziplinargericht - soweit hier von Relevanz - im Wesentlichen nähere Feststellungen zur Auslastungssituation des Bundesverwaltungsgerichtes bis zum Jahr 2021 im Allgemeinen und zur Arbeitsbelastung des Revisionswerbers im Speziellen sowie zum „Quervergleich“ seiner Gerichtsabteilung in den Geschäftsjahren 2014 bis 2021 zu sechs anderen Gerichtsabteilungen. Demnach sei dem Revisionswerber in den Jahren 2016 und 2017 durch ziffernmäßig deutlich höhere Zuweisungen als bei den Vergleichsgerichtsabteilungen eine höhere Belastung auferlegt worden. Dies habe im zweiten Jahr seiner Tätigkeit (2016) zu einer Auffüllung seiner Gerichtsabteilung auf einen durchschnittlichen Rückstand geführt. Im Jahr 2017 habe die Zuteilung zu einer nochmals höheren Belastung verglichen mit den ebenfalls überlasteten Vergleichsgerichtsabteilungen und somit zu einer darüber hinausgehenden Überbelastung des Revisionswerbers geführt. Diese relative Überlastung sei durch entsprechende Korrekturmaßnahmen des Geschäftsverteilungsausschusses in den Folgejahren verringert worden. Beim Revisionswerber sei im Jahr 2020 eine deutlich geringere Zuweisung erfolgt, im Jahr 2021 sei ein Zuteilungsstopp verhängt worden, im Jahr 2022 sei es zu Aktenabnahmen gekommen. Eine aus sachfremden Gründen erfolgte überproportionale Belastung des Revisionswerber mit Akten verneinte das Disziplinargericht mit näherer Begründung.
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Des Weiteren legte das Disziplinargericht die Verzögerungen in den einzelnen Verfahren dar, die fast ausschließlich „Altfälle“ der Jahre 2019 (Eingang bis 2016) und 2020 (Eingang bis 2017) beträfen. Der Revisionswerber habe trotz seiner Belastung den Überblick über seine Verfahren nicht verloren gehabt. Die gegenständlichen einzelnen Verfahren seien ihm nicht bloß „durchgerutscht“.
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Im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nichteinhaltung von seitens Dienstvorgesetzter des Revisionswerbers gesetzter Termine im Zusammenhang mit drei Berichtsaufträgen betreffend „Altakten“ stellte es fest, dass ihm die Termine teilweise bereits aus den Vorperioden bekannt gewesen seien und er die Berichte bewusst nicht termingerecht abgegeben habe. Gründe, die eine zeitgerechte Erfüllung der Berichtsaufträge verhindert hätten, seien jeweils nicht vorgelegen. Die Berichte würden im Wesentlichen aus einem Satz je berichtspflichtigem Fall bestehen; ein großer Zeitaufwand sei im Hinblick auf die überschaubare Anzahl an Fällen nicht erforderlich gewesen.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Disziplinargericht unter Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die inkriminierten Verfahrensverzögerungen zusammengefasst aus, dass eine Überlastung als Entschuldigungsgrund nur dann von Relevanz sein könne, wenn der betroffene Richter so überlastet gewesen sei, dass er die falsche Prioritätensetzung nicht habe erkennen können oder in Kenntnis der Situation und nach Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten im Rahmen seines eigenverantwortlichen Ressourceneinsatzes sowie nach Anzeige dieser Situation gegenüber der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung von dieser nicht oder nicht ausreichend durch Setzung adäquater Maßnahmen unterstützt worden sei. Eine derartige Konstellation liege hier jedoch nicht vor. Es handle sich um einzelne Fälle, in denen der Revisionswerber die Bearbeitung ohne sachliche Gründe hintangestellt habe. Selbst externe „Erinnerungen“ (Stellung von Fristsetzungsanträgen, Aufhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Urgenzen) hätten zu keiner Hinterfragung der gesetzten Prioritäten durch den Revisionswerber geführt. Es liege ein auffallend sorgloser Umgang mit „Altverfahren“ und vorwerfbare Prioritätensetzung in diesen vor.
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Das Liegenlassen der Fristsetzungsanträge entspreche nicht einer sorgfältigen Führung der Gerichtsabteilung, selbst in Zeiten einer hohen Belastung. Fristsetzungsanträge würden die einzige Möglichkeit für einen Beschwerdeführer darstellen, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu beschleunigen. Es bestehe die Verpflichtung zur prioritären Behandlung dieser und zur Bearbeitung jener Verfahren, in denen der Verwaltungsgerichtshof entsprechende Fristen zur Entscheidung gesetzt habe. Die notwendige zeitnahe Vorlage von Fristsetzungsanträgen ergebe sich bereits aus § 57 Abs. 1 RStDG. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Vorlage von Fristsetzungsanträgen in der Regel lediglich mit einem geringen Arbeitsaufwand verbunden sei. Dem Revisionswerber hätte ferner die Bedeutung der schriftlichen Ausfertigung für allfällige Revisionsverfahren bewusst sein müssen. Teilweise wären die Verfahren auch noch aus anderen Gründen (Fristsetzungsantrag, fortgesetztes Verfahren) zu priorisieren gewesen. Die Nichtbearbeitung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes trotz mehrfacher Urgenzen während eines Asylverfahrens stelle ebenfalls eine schwerwiegende Verfahrensverzögerung dar. Der Revisionswerber sei sich des Umstandes bewusst gewesen, dass er damit eine reguläre Teilnahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren faktisch unmöglich mache.Das Liegenlassen der Fristsetzungsanträge entspreche nicht einer sorgfältigen Führung der Gerichtsabteilung, selbst in Zeiten einer hohen Belastung. Fristsetzungsanträge würden die einzige Möglichkeit für einen Beschwerdeführer darstellen, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu beschleunigen. Es bestehe die Verpflichtung zur prioritären Behandlung dieser und zur Bearbeitung jener Verfahren, in denen der Verwaltungsgerichtshof entsprechende Fristen zur Entscheidung gesetzt habe. Die notwendige zeitnahe Vorlage von Fristsetzungsanträgen ergebe sich bereits aus Paragraph 57, Absatz eins, RStDG. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Vorlage von Fristsetzungsanträgen in der Regel lediglich mit einem geringen Arbeitsaufwand verbunden sei. Dem Revisionswerber hätte ferner die Bedeutung der schriftlichen Ausfertigung für allfällige Revisionsverfahren bewusst sein müssen. Teilweise wären die Verfahren auch noch aus anderen Gründen (Fristsetzungsantrag, fortgesetztes Verfahren) zu priorisieren gewesen. Die Nichtbearbeitung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes trotz mehrfacher Urgenzen während eines Asylverfahrens stelle ebenfalls eine schwerwiegende Verfahrensverzögerung dar. Der Revisionswerber sei sich des Umstandes bewusst gewesen, dass er damit eine reguläre Teilnahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren faktisch unmöglich mache.
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Berichtsaufträge zu Verfahrens- und Ausfertigungsverzögerungen würden Berichte iSd § 23 letzter Satz Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) darstellen, was sich auch aus den erläuternden Bemerkungen zu den entsprechenden Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz ergebe. Derartige Berichtspflichten seien rechtsstaatlich im Interesse einer effizienten Rechtspflege geboten. In der wiederholten, bewusst nicht fristgerechten Einhaltung von Berichtspflichten liege eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung (Verstoß gegen die Dienstpflichten im Sinn des § 57 Abs. 2 RStDG).Berichtsaufträge zu Verfahrens- und Ausfertigungsverzögerungen würden Berichte iSd Paragraph 23, letzter Satz Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) darstellen, was sich auch aus den erläuternden Bemerkungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, Bundesfinanzgerichtsgesetz ergebe. Derartige Berichtspflichten seien rechtsstaatlich im Interesse einer effizienten Rechtspflege geboten. In der wiederholten, bewusst nicht fristgerechten Einhaltung von Berichtspflichten liege eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung (Verstoß gegen die Dienstpflichten im Sinn des Paragraph 57, Absatz 2, RStDG).
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Im Rahmen der Strafbemessung führte das Disziplinargericht unter Darlegung der individuellen Erschwerungs- und Milderungsgründe aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 3 ½ Monatsgehältern aus spezial- und generalpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen sei. Als erschwerend wertete es die Anzahl von Verfahrensverzögerungen und deren Bedeutung im Einzelfall, die mehrfache Nichteinhaltung der Fristen für die Abgabe von Altaktenberichten und die bis zum Abschluss des Verfahrens nicht erkennbare Einsicht des Revisionswerbers, gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben; als mildernd hingegen die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die Überbelastung aller Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes, die den Revisionswerber zum Teil überproportional betroffen hätte, sowie die lange Verfahrensdauer.
16
Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 4712/2024-11, deren Behandlung ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerber mit Beschluss vom 2. April 2025, E 4712/2024-14, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein, die sich zwar formal gegen das angefochtene Erkenntnis seinem gesamten Umfang nach richtet, aber hinsichtlich des Strafausspruches und des Freispruches kein Vorbringen enthält.
18
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
20
Zur Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber in Bezug auf die ihm im Schuldspruch angeführten Verfahrenszögerungen Verfahrensmängel geltend. Zusammengefasst wird ausgeführt, das Disziplinargericht habe gegen seine Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung verstoßen, weil es einen näher genannten „Strukturanalysebericht“ nicht ausreichend berücksichtigt habe, sein Amtswissen bzw. Beweisergebnisse aus einem anderen Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt habe sowie im Zusammenhang mit der vorgebrachten Überlastung und deren Erkennbarkeit Parteivorbringen übergangen habe. Der Quervergleich würde nicht den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien entsprechen, insbesondere seien nicht alle Gerichtsabteilungen einbezogen worden und keine Feststellungen zur durchschnittlichen Erledigungsdauer getroffen worden. Es würden auch ein Vergleich und Feststellungen zu Ausfertigungsverzögerungen einer anderen Gerichtsabteilung fehlen, die weitaus mehr Ausfertigungsverzögerungen aufgewiesen hätte. Ferner wendet sich der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen gegen die vom Disziplinargericht vorgenommene Beweiswürdigung. Die Arbeitsbelastung des Revisionswerbers sei weitaus höher gewesen als von diesem angenommen. Das Disziplinargericht habe es dem Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung nicht gestattet, Fragen an den Disziplinaranwalt zur Richtigkeit der von diesem behaupteten Daten zu stellen. Es seien Datenauswertungen unberücksichtigt geblieben, obwohl diese keine Auffälligkeiten der Gerichtsabteilungen des Revisionswerbers bei der Anberaumung von mündlichen Verhandlungen und Bearbeitungsschritten ergeben hätten. Aufgrund der hohen Zuweisungszahlen sei der Revisionswerber außerstande gewesen, alle Verfahren sach- und fristgerecht zu erfüllen, weshalb er allfällige Verfahrensverzögerungen und Rückstände nicht zu verantworten habe. Das Disziplinargericht habe seine diesbezüglich vorgelegte Modellrechnung unberücksichtigt gelassen. Im Falle einer Überlastung sei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes entscheidend, ob der Richter seine Überlastung habe erkennen können, bejahendenfalls, ob er eine Überlastungsanzeige erstatten habe können. Das Disziplinargericht habe Vorbringen und Beweismittel ignoriert, wonach er seine Überlastung nicht habe erkennen können und die Richter von Seiten des damaligen Präsidenten aufgefordert worden seien, keine Überlastungsanzeigen zu erstatten. Das Disziplinargericht habe Beweisanträge zur ungleichen Verteilung der personellen Ressourcen und der Minderausstattung der Gerichtsabteilungen des Revisionswerbers übergangen. Darüber hinaus sei das Disziplinargericht nicht seiner Verpflichtung zur Erörterung nachgekommen, weil es näher genannte Themen nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert habe. Schließlich wird fehlende Rechtsprechung zur Frage geltend gemacht, ob es - abgesehen von Verwirklichung eines Milderungsgrundes - bei einer systematischen Verschleppung des Disziplinarverfahrens sonstige Konsequenzen gebe. Es stelle sich die Frage, ob die Verfahrensverzögerungen aufgrund der immensen Belastung durch das beharrlich verschleppte Disziplinarverfahren dem Revisionswerber überhaupt als schuldhafte Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden könnten.
21
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
22
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. November 2020, Ro 2020/09/0014, (zu einem Disziplinarverfahren eines Richters eines Landesverwaltungsgerichtes) grundlegend ausgeführt, dass in Verfahren betreffend allfällige disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richter/innen ein strenger Maßstab angelegt werden muss, um nicht gegen den in Art. 87 und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen, und dazu (in den Rzen 19 bis 35 u.a.) als beachtenswert gesehen (vgl. auch VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076, in einem Fall nach dem RStDG):Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. November 2020, Ro 2020/09/0014, (zu einem Disziplinarverfahren eines Richters eines Landesverwaltungsgerichtes) grundlegend ausgeführt, dass in Verfahren betreffend allfällige disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richter/innen ein strenger Maßstab angelegt werden muss, um nicht gegen den in Artikel 87, und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen, und dazu (in den Rzen 19 bis 35 u.a.) als beachtenswert gesehen vergleiche , auch VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076, in einem Fall nach dem RStDG): „19 Die (insbesondere in Art. 87 Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes dient der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung.„19 Die (insbesondere in Artikel 87, Absatz eins, B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes dient der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung.
20 Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit - im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten (vgl. dazu § 18 DO 1994 oder ähnliche Bestimmungen wie § 57 RStDG) - auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden.20 Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit - im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten vergleiche , dazu Paragraph 18, DO 1994 oder ähnliche Bestimmungen wie Paragraph 57, RStDG) - auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden.
21 Eine weitere Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit und Unterstützung für eine zügige Behandlung und Erledigung der zugewiesenen Rechtssachen durch den/die Richter/in liegt darin, dass die Festlegung der Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts (die im Wesentlichen die Verteilung der zu besorgenden Geschäfte im Voraus betrifft) im Rahmen der Kompetenz der kollegialen (und damit der justitiellen Tätigkeit zuzurechnenden) Justizverwaltung erfolgt und die Abnahme von bereits anhängigen Rechtssachen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist (vgl. Art. 87 und 135 Abs. 1 und 3 B-VG), wobei als vorausgesetzt anzunehmen ist, dass durch die Geschäftsverteilung eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter und Richterinnen erfolgt (wie z.B. in § 18 Abs. 4 VGWG angeführt) bzw. angestrebt und bei wesentlichen Auslastungsverschiebungen zeitgerecht anzupassen versucht wird.21 Eine weitere Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit und Unterstützung für eine zügige Behandlung und Erledigung der zugewiesenen Rechtssachen durch den/die Richter/in liegt darin, dass die Festlegung der Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts (die im Wesentlichen die Verteilung der zu besorgenden Geschäfte im Voraus betrifft) im Rahmen der Kompetenz der kollegialen (und damit der justitiellen Tätigkeit zuzurechnenden) Justizverwaltung erfolgt und die Abnahme von bereits anhängigen Rechtssachen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist vergleiche , Artikel 87, und 135 Absatz eins, und 3 B-VG), wobei als vorausgesetzt anzunehmen ist, dass durch die Geschäftsverteilung eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter und Richterinnen erfolgt (wie z.B. in Paragraph 18, Absatz 4, VGWG angeführt) bzw. angestrebt und bei wesentlichen Auslastungsverschiebungen zeitgerecht anzupassen versucht wird.
22 Daneben obliegt es dem/der Präsidenten/Präsidentin als gerichtsintern höchstes Leitungsorgan der monokratischen Justizverwaltung im Rahmen der Organisationsverantwortung und Fürsorgepflicht des Dienstgebers die sonstigen Unterstützungen der Richter und Richterinnen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten (wie zur Verfügungstellung von ausreichenden Sach- und anderen Personalressourcen) sicherzustellen und im Bedarfsfall punktuell zu konzentrieren. Diese zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Gerichtsbetriebs flankierenden Reaktionsmöglichkeiten und -notwendigkeiten der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung auf unterschiedliche Rahmenbedingungen setzen naturgemäß das Vorhandensein ausreichender Ressourcen voraus.
23 Daraus resultiert ein komplexes Gefüge von (Mit-)Verantwortlichkeiten für die rückstandsfreie Führung einer Gerichtsabteilung bzw. des ganzen Gerichtsbetriebs, die auch den (jeweiligen) Gesetzgeber im Sinne einer Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen für die Erfüllung der justitiellen Staatsaufgaben innerhalb angemessener Zeit einschließt.
24 In diesem Zusammenhang sind auch die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Judikatur zu Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer in Erinnerung zu rufen, wonach es neben dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Behandlung des Falles durch die mit dem Verfahren befassten Behörden und Gerichte sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auch auf die Bedeutung des Ausganges des Verfahrens für den Betroffenen ankommt (vgl. EGMR 27.6.2000, Frydlender/France, 30979/96, Z 43; vgl. dazu auch Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar [2009], Rz 248 ff).24 In diesem Zusammenhang sind auch die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Judikatur zu Artikel 6, EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer in Erinnerung zu rufen, wonach es neben dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Behandlung des Falles durch die mit dem Verfahren befassten Behörden und Gerichte sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auch auf die Bedeutung des Ausganges des Verfahrens für den Betroffenen ankommt vergleiche , EGMR 27.6.2000, Frydlender/France, 30979/96, Ziffer 43,; vergleiche , dazu auch Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar [2009], Rz 248 ff).
25 Hervorzuheben ist zum zuletzt genannten Gebot der Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falles, dass der EGMR (auch) bei unvorhergesehenem Ansteigen der Arbeitslast eine Bearbeitung der anhängigen Fälle nach der Eilbedürftigkeit und der Bedeutung dessen, was für die Beteiligten auf dem Spiel steht, als zu den zur Bewältigung in Frage kommenden Maßnahmen zählt (Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar [2009], Rz 256).
26 Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits in Anwendung vergleichbarer Bestimmungen zu richterlichen Dienstpflichten (nach dem früheren RDG und nunmehrigen RStDG) zu Fällen von dem/der Richter/in angelasteten Verfahrensverzögerungen ausgesprochen, dass bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen ist, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat. Andererseits sind auch Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, ferner der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (Referenten) sowie allenfalls auch unverschuldet eingetretene belastende Lebensumstände mitzuberücksichtigen (vgl. RIS-Justiz RS0115557).26 Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits in Anwendung vergleichbarer Bestimmungen zu richterlichen Dienstpflichten (nach dem früheren RDG und nunmehrigen RStDG) zu Fällen von dem/der Richter/in angelasteten Verfahrensverzögerungen ausgesprochen, dass bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen ist, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat. Andererseits sind auch Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, ferner der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (Referenten) sowie allenfalls auch unverschuldet eingetretene belastende Lebensumstände mitzuberücksichtigen vergleiche , RIS-Justiz RS0115557).
27 Wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine einzige, aber extrem lange Ausfertigungsverzögerung nur als Ordnungswidrigkeit angelastet wird, bedarf es der Prüfung, ob seine Belastung so groß war, dass er zufolge einer Vielzahl gleich wichtiger offener Urteilsausfertigungen nicht in der Lage war, auch in der verfahrensgegenständlichen Sache seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Rechtssachen so rasch wie möglich zu erledigen (vgl. RIS-Justiz RS0072515).27 Wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine einzige, aber extrem lange Ausfertigungsverzögerung nur als Ordnungswidrigkeit angelastet wird, bedarf es der Prüfung, ob seine Belastung so groß war, dass er zufolge einer Vielzahl gleich wichtiger offener Urteilsausfertigungen nicht in der Lage war, auch in der verfahrensgegenständlichen Sache seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Rechtssachen so rasch wie möglich zu erledigen vergleiche , RIS-Justiz RS0072515).
28 Ist die Freistellung eines Richters für ein Großverfahren nach objektiven Kriterien geboten, so kann eine bloß zögerliche, dilatorische - und daher ineffiziente - Arbeitsweise des Richters in anderen Verfahren während seiner Belastung mit dem Großverfahren bereits objektiv keine Pflichtverletzung sein, ist es doch Aufgabe der (überregionalen) Justizverwaltung, das Gericht, bei welchem der Richter tätig ist, mit den für eine Erledigung der gesamten Arbeitslast innerhalb angemessener Zeit erforderlichen Richterplanstellen auszustatten und für deren Besetzung zu sorgen (vgl. RIS-Justiz RS0121976).28 Ist die Freistellung eines Richters für ein Großverfahren nach objektiven Kriterien geboten, so kann eine bloß zögerliche, dilatorische - und daher ineffiziente - Arbeitsweise des Richters in anderen Verfahren während seiner Belastung mit dem Großverfahren bereits objektiv keine Pflichtverletzung sein, ist es doch Aufgabe der (überregionalen) Justizverwaltung, das Gericht, bei welchem der Richter tätig ist, mit den für eine Erledigung der gesamten Arbeitslast innerhalb angemessener Zeit erforderlichen Richterplanstellen auszustatten und für deren Besetzung zu sorgen vergleiche , RIS-Justiz RS0121976).
29 Wenn auch im Allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist, ist das bewusste Ausweichen vor der Bearbeitung eines schon überlang anhängigen und dadurch vordringlich gewordenen Aktes disziplinär und unter Umständen als Dienstvergehen zu qualifizieren (vgl. RIS-Justiz RS0072503).29 Wenn auch im Allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist, ist das bewusste Ausweichen vor der Bearbeitung eines schon überlang anhängigen und dadurch vordringlich gewordenen Aktes disziplinär und unter Umständen als Dienstvergehen zu qualifizieren vergleiche , RIS-Justiz RS0072503).
30 Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich. Akte der Rechtsprechung begründen nur dann eine Amtspflichtverletzung iSd § 101 Abs. 1 Satz 1 RDG, wenn sie eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen. Wenn im Rahmen der Disziplinaruntersuchung objektiv massive Verfahrensverstöße hervorgekommen sind, kann die allenfalls nicht ausreichende Beweisbarkeit in subjektiver Richtung nicht zur sofortigen Einstellung führen. Eine volle, alle Zweifelsfragen lösende Beweiswürdigung steht dem Disziplinargericht nämlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu. Schon gar nicht geht es an, den Verdacht einer nach Art und Schwere als Dienstvergehen zu beurteilenden Amtspflichtverletzung durch eine vorgreifende Würdigung von Strafzumessungsgründen ausräumen zu wollen, die die subjektive Vorwerfbarkeit der inkriminierten Pflichtverletzung betreffen. Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen zu geringen Verschuldens ist demnach nur möglich, wenn sich überhaupt keine plausiblen Anhaltspunkte für das in der Sache erforderliche Verschulden ergeben haben (vgl. RIS-Justiz RS0117052).30 Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich. Akte der Rechtsprechung begründen nur dann eine Amtspflichtverletzung iSd Paragraph 101, Absatz eins, Satz 1 RDG, wenn sie eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen. Wenn im Rahmen der Disziplinaruntersuchung objektiv massive Verfahrensverstöße hervorgekommen sind, kann die allenfalls nicht ausreichende Beweisbarkeit in subjektiver Richtung nicht zur sofortigen Einstellung führen. Eine volle, alle Zweifelsfragen lösende Beweiswürdigung steht dem Disziplinargericht nämlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu. Schon gar nicht geht es an, den Verdacht einer nach Art und Schwere als Dienstvergehen zu beurteilenden Amtspflichtverletzung durch eine vorgreifende Würdigung von Strafzumessungsgründen ausräumen zu wollen, die die subjektive Vorwerfbarkeit der inkriminierten Pflichtverletzung betreffen. Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen zu geringen Verschuldens ist demnach nur möglich, wenn sich überhaupt keine plausiblen Anhaltspunkte für das in der Sache erforderliche Verschulden ergeben haben vergleiche , RIS-Justiz RS0117052).
31 Dem Grunde nach kann auch für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen bei Verwaltungsrichtern und Verwaltungsrichterinnen nichts anderes gelten:
32 Bei inkriminierten Rückständen und Verzögerungen sind die Ursachen zu ermitteln und es ist auf Grundlage von Feststellungen zu Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, weiters zum Aktenanfall, zu den Erledigungszahlen und zur Erledigungsdauer innerhalb eines angemessenen (mehrjährigen) Beobachtungszeitraums ein ‚Quervergleich‘ der betroffenen Gerichtsabteilung zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (allenfalls auch zu anderen Gerichten) vorzunehmen sowie unter Berücksichtigung allenfalls auch unverschuldet eingetretener belastender Lebensumstände zu prüfen, ob dem/der einzelnen Richter/in die Unterlassung eines rascheren und zielorientierteren Verhaltens vorwerfbar ist. Besonders beim Vorwurf punktueller Verzögerungen ist im Hinblick auf die strukturelle Unabhängigkeit des/der Richters/Richterin beim Ablauf und Ansetzen der Amtsgeschäfte zu prüfen, ob seine/ihre Gesamtauslastung derart hoch war, dass der Verpflichtung einer Erledigung des bzw. der inkriminierten Verfahren in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte. Dasselbe gilt umso mehr für die vordringliche Vorlage von Fristsetzungsanträgen, die in der Regel keinen großen Arbeitsaufwand darstellt, bzw. der fristgerechten Entsprechung von diesbezüglichen Erledigungsaufträgen des Verwaltungsgerichtshofes. Dabei ist auch zu beachten, dass selbst die generelle Überlastung eines Gerichts den/die betroffene/n Richter/in nicht von der Verpflichtung entbindet (auch im Sinne der dargelegten Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK) seine/ihre vorhandenen Ressourcen prioritätenbezogen einzusetzen. Dies gilt im letzten Fall aber auch besonders für die monokratische und kollegiale Justizverwaltung in Bezug auf deren Unterstützungsmöglichkeiten. Da im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein überregionaler Ressourcenausgleich überlasteter Gerichte zum Tragen kommen kann, kommt bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit hier dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber eine gesteigerte Verantwortung der Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen zu.32 Bei inkriminierten Rückständen und Verzögerungen sind die Ursachen zu ermitteln und es ist auf Grundlage von Feststellungen zu Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, weiters zum Aktenanfall, zu den Erledigungszahlen und zur Erledigungsdauer innerhalb eines angemessenen (mehrjährigen) Beobachtungszeitraums ein ‚Quervergleich‘ der betroffenen Gerichtsabteilung zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (allenfalls auch zu anderen Gerichten) vorzunehmen sowie unter Berücksichtigung allenfalls auch unverschuldet eingetretener belastender Lebensumstände zu prüfen, ob dem/der einzelnen Richter/in die Unterlassung eines rascheren und zielorientierteren Verhaltens vorwerfbar ist. Besonders beim Vorwurf punktueller Verzögerungen ist im Hinblick auf die strukturelle Unabhängigkeit des/der Richters/Richterin beim Ablauf und Ansetzen der Amtsgeschäfte zu prüfen, ob seine/ihre Gesamtauslastung derart hoch war, dass der Verpflichtung einer Erledigung des bzw. der inkriminierten Verfahren in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte. Dasselbe gilt umso mehr für die vordringliche Vorlage von Fristsetzungsanträgen, die in der Regel keinen großen Arbeitsaufwand darstellt, bzw. der fristgerechten Entsprechung von diesbezüglichen Erledigungsaufträgen des Verwaltungsgerichtshofes. Dabei ist auch zu beachten, dass selbst die generelle Überlastung eines Gerichts den/die betroffene/n Richter/in nicht von der Verpflichtung entbindet (auch im Sinne der dargelegten Judikatur des EGMR zu Artikel 6, EMRK) seine/ihre vorhandenen Ressourcen prioritätenbezogen einzusetzen. Dies gilt im letzten Fall aber auch besonders für die monokratische und kollegiale Justizverwaltung in Bezug auf deren Unterstützungsmöglichkeiten. Da im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein überregionaler Ressourcenausgleich überlasteter Gerichte zum Tragen kommen kann, kommt bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit hier dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber eine gesteigerte Verantwortung der Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen zu.
33 Der Verwaltungsgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es neben der differenzierten dienstrechtlichen Regelungen für verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit bei den Verwaltungsgerichten einerseits im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und auch andererseits im Vergleich der Verwaltungsgerichte untereinander teilweise unterschiedliche Rahmenbedingungen für den/die einzelne/n Richter/in insbesondere bezüglich des Ausmaßes und der Art der durch die monokratische Justizverwaltung bereitgestellten Unterstützungskapazitäten gibt.
34 Gerade aber im Hinblick darauf, dass der Disziplinarstrafenkatalog für disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richtern/innen als höchste Strafe auch die Entlassung umfasst, muss in diesen Verfahren ein strenger Maßstab angelegt werden, um nicht gegen den in Art. 87 und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen.34 Gerade aber im Hinblick darauf, dass der Disziplinarstrafenkatalog für disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richtern/innen als höchste Strafe auch die Entlassung umfasst, muss in diesen Verfahren ein strenger Maßstab angelegt werden, um nicht gegen den in Artikel 87, und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen.
35 In Fällen wie dem vorliegenden kommt dem (erstmals in der Sache entscheidenden) Verwaltungsgericht als Disziplinargericht die Aufgabe zu, von Amts wegen den nach den zuvor dargelegten Kriterien maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und resultierend aus einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung klare und vollständige Feststellungen aller relevanten Merkmale des für eine rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes zu treffen. Zur Vermeidung von allfälligen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts zur Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verzögerungen in einem anderen Verwaltungsgericht kommt angesichts der erwähnten teilweisen strukturellen Unterschiede der Verwaltungsgerichte der Mitwirkung der betroffenen monokratischen Justizverwaltung eine besonders wichtige Rolle zu.“
23
Zu Kriterien für die Vorwerfbarkeit von punktuellen Verzögerungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. November 2022, Ra 2022/09/0076, daran anknüpfend darauf verwiesen, dass es im Wesentlichen um die Prüfung und Beurteilung geht, ob die Gesamtauslastung des Richters unter Berücksichtigung seiner strukturellen Unabhängigkeit beim Ablauf und Ansetzen seiner (richterlichen) Amtsgeschäfte und der angesichts einer Vielzahl anderer Verfahren notwendigen Prioritätenreihung derart hoch war, dass der Verpflichtung einer Erledigung des inkriminierten Verfahrens in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte; dabei ist ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat. Ausschlaggebend für die Abwägung der Dringlichkeit einer Erledigung muss neben der Einschätzung des Richters an Hand des Einzelfalles aber grundsätzlich immer auch die Wertung sein, die sich aus dem Gesetz selbst ergibt. Es geht darum, ob in der Situation des Disziplinarbeschuldigten die Erledigung des inkriminierten Aktes bei objektiver Betrachtungsweise hinsichtlich der notwendigen Prioritätenreihung zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre (oder ob dem triftige Gründe entgegenstanden) und ihm eine allenfalls zutage gekommene Fehleinschätzung bei dieser Reihung vorgeworfen werden kann. Das Maß seiner sonstigen Diensterfüllung könnte dabei zunächst nur insoweit zum Tragen kommen, ob er durch unterdurchschnittliche Leistungen eine Überlastung seiner Gerichtsabteilung selbst zu verantworten hätte, welche auch auf die Erledigungsdauer des inkriminierten Verfahrens durchschlägt. Andernfalls kann die Frage des Vorliegens einer Überlastung als möglicher Entschuldigungsgrund (nur) von Relevanz sein, wenn der betroffene Richter zum einen so überlastet war, dass er diese Fehleinschätzung nicht erkennen konnte oder er zum anderen in Kenntnis der Situation und nach Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten im Rahmen seines eigenverantwortlichen Ressourceneinsatzes sowie nach Anzeige dieser Situation gegenüber der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung von dieser nicht oder nicht ausreichend durch Setzung adäquater Maßnahmen unterstützt wurde. Ansonsten hat er die im Raum stehende Säumnis jedenfalls zu verantworten und setzt er sich durch sein Verhalten der Gefahr einer disziplinarrechtlich relevanten Vorwerfbarkeit aus. Nach Bejahung der Schuldfrage kann die Frage (s)einer allfälligen Überlastung mit anderen Angelegenheiten in der Rechtsprechung oder Justizverwaltung und ob allenfalls flankierende Unterstützungsmaßnahmen auch losgelöst vom Verhalten des Richters seitens der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung (im Sinne der zuvor dargelegten komplexen Mitverantwortlichkeiten für die rückstandsfreie Führung einer Gerichtsabteilung bzw. des ganzen Gerichtsbetriebs) notwendig gewesen wären, nur mehr im Rahmen der Strafbemessung als Milderungsgrund Berücksichtigung finden.
24
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt daher - im Unterschied zum Vorwurf einer generellen Minderleistung - bei dem Vorwurf punktueller Rückstände trotz durchschnittlicher (oder sogar überdurchschnittlicher) Arbeitsleistung ein Quervergleich in den Hintergrund und ist vielmehr zu prüfen, ob aus objektiver Sicht die inkriminierten Akten nicht früher zu erledigen gewesen wären. Einer allfälligen Überlastung könnte nur insoweit eine Rolle zukommen, als dadurch eine Fehleinschätzung bei der Prioritätenreihung entschuldbar sein könnte. Das Zulässigkeitsvorbringen enthält dazu kein entsprechendes Vorbringen bzw. ergeben sich darauf auch keine Hinweise im Akt.
25
Die Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers zeigen auch nicht auf, dass das Disziplinargericht im vorliegenden Fall von den in der - im angefochtenen Erkenntnis zitierten - Rechtsprechung aufgezeigten Parametern in einer in einem Revisionsverfahren aufzugreifenden Weise abgewichen wäre. Das Disziplinargericht ist mit einer - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Begründung davon ausgegangen, dass der Revisionswerber trotz bestehender (teilweise überproportionaler) Überlastung weiterhin einen Überblick über seine Verfahren hatte. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die inkriminierten Verzögerungen lediglich eine überschaubare Anzahl von Verfahren betroffen hätten, deren prioritäre Erledigungen aufgrund näher genannter Faktoren klar erkennbar gewesen sei, hat es eine auffallende Sorglosigkeit bei der Prioritätensetzung in den inkriminierten Verfahren bejaht. Es liege eine vorwerfbare falsche Prioritätensetzung vor, die auch durch eine höhere Belastung nicht erklärbar werde, weil der Revisionswerberin einzelne Verfahren zurückgestellt bzw. nicht vordringlich behandelt habe.
26
Soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel - wie hier mit Verstößen gegen die Erörterungspflicht sowie Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - begründet wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss (vgl. VwGH 7.12.2021, Ra 2020/09/0049; 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; jeweils mwN). Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 5.1.2022, Ra 2021/09/0248 und 0249, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. VwGH 11.12.2023, Ra 2023/09/0177, mwN).Soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel - wie hier mit Verstößen gegen die Erörterungspflicht sowie Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - begründet wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss vergleiche , VwGH 7.12.2021, Ra 2020/09/0049; 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; jeweils mwN). Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 5.1.2022, Ra 2021/09/0248 und 0249, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , VwGH 11.12.2023, Ra 2023/09/0177, mwN). 27
Eine derartige nachvollziehbare Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, wenn diese ohne auf die einzelnen inkriminierten Verfahren einzugehen, auf das Wesentlichste zusammengefasst einen unvollständigen Quervergleich und eine weitaus höhere Arbeitsbelastung des Revisionswerbers behauptet, wodurch dieser außerstande gewesen sei, sämtliche zugewiesene Verfahren frist- und sachgerecht zu erledigen. Die inkriminierten Verzögerungen würden nur 27 von 1.026 zugewiesenen Verfahren betreffen. Die Ausführungen des Revisionswerbers entfernen sich damit aber von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach der Revisionswerber stets einen Überblick über seine Verfahren gehabt habe und die vorgeworfenen Verfahrensverzögerungen auf einer unrichtigen Prioritätensetzung, somit einer Fehleinschätzung bei der Prioritätenreihung, beruht hätten (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, siehe etwa VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN). Das Disziplinargericht hat eine vom Revisionswerber behauptete immense Arbeitsbelastung als Ursache der Verfahrensverzögerung mit näher begründeter Beweiswürdigung verneint. Dass diesbezüglich eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegen würde, lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen (zum für die Beweiswürdigung maßgeblichen Prüfungsmaßstab vgl. etwa VwGH 7.4.2020, Ra 2020/09/0010, mwN). Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wird im Übrigen auch nicht konkret aufgezeigt, dass dem Revisionswerber die Einhaltung der Prioritätenreihung nicht möglich gewesen wäre oder das Disziplinargericht die Frage der Erkennbarkeit der richtigen Prioritätenreihung unvertretbar gelöst hätte.Eine derartige nachvollziehbare Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, wenn diese ohne auf die einzelnen inkriminierten Verfahren einzugehen, auf das Wesentlichste zusammengefasst einen unvollständigen Quervergleich und eine weitaus höhere Arbeitsbelastung des Revisionswerbers behauptet, wodurch dieser außerstande gewesen sei, sämtliche zugewiesene Verfahren frist- und sachgerecht zu erledigen. Die inkriminierten Verzögerungen würden nur 27 von 1.026 zugewiesenen Verfahren betreffen. Die Ausführungen des Revisionswerbers entfernen sich damit aber von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach der Revisionswerber stets einen Überblick über seine Verfahren gehabt habe und die vorgeworfenen Verfahrensverzögerungen auf einer unrichtigen Prioritätensetzung, somit einer Fehleinschätzung bei der Prioritätenreihung, beruht hätten (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, siehe etwa VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN). Das Disziplinargericht hat eine vom Revisionswerber behauptete immense Arbeitsbelastung als Ursache der Verfahrensverzögerung mit näher begründeter Beweiswürdigung verneint. Dass diesbezüglich eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegen würde, lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen (zum für die Beweiswürdigung maßgeblichen Prüfungsmaßstab vergleiche , etwa VwGH 7.4.2020, Ra 2020/09/0010, mwN). Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wird im Übrigen auch nicht konkret aufgezeigt, dass dem Revisionswerber die Einhaltung der Prioritätenreihung nicht möglich gewesen wäre oder das Disziplinargericht die Frage der Erkennbarkeit der richtigen Prioritätenreihung unvertretbar gelöst hätte. 28
Die Dauer des Disziplinarverfahrens vermag keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund darzustellen. Das Disziplinargericht hat die Überbelastung des Revisionswerbers und die lange Dauer des Disziplinarverfahrens ohnehin im Rahmen der Strafbemessung als Milderungsgründe berücksichtigt (zu den auch für Disziplinarverfahren geltenden Leitlinien zu berücksichtigungswürdigen Faktoren der Verfahrensdauer vgl. VwGH 2.10.2023, Ra 2023/09/0131 und 0143, Rn. 21, mwN; zur Frage der Berücksichtigung einer allfälligen Überlastung im Rahmen der Strafbemessung als Milderungsgrund siehe wiederum VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076, Rn. 25).Die Dauer des Disziplinarverfahrens vermag keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund darzustellen. Das Disziplinargericht hat die Überbelastung des Revisionswerbers und die lange Dauer des Disziplinarverfahrens ohnehin im Rahmen der Strafbemessung als Milderungsgründe berücksichtigt (zu den auch für Disziplinarverfahren geltenden Leitlinien zu berücksichtigungswürdigen Faktoren der Verfahrensdauer vergleiche , VwGH 2.10.2023, Ra 2023/09/0131 und 0143, Rn. 21, mwN; zur Frage der Berücksichtigung einer allfälligen Überlastung im Rahmen der Strafbemessung als Milderungsgrund siehe wiederum VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076, Rn. 25). 29
Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend die Nichteinhaltung von Berichtsterminen fehlende Rechtsprechung zur Angemessenheit von Berichtspflichten und zur Frage geltend gemacht, inwieweit Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 23 zweiter Satz BVwGG überhaupt zu umfassenden Berichten verpflichtetet werden können. Der Revisionswerber könne nicht bestraft werden, wenn keine Berichtspflicht bestanden habe oder die Berichtsfrist unangemessen kurz gewesen sei. Die dem Revisionswerber zur Last gelegten Verletzungen der Berichtspflichten seien im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes zum Beamtendisziplinarrecht lediglich als „Bagatellverfahren“ zu qualifizieren, welche die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit nicht überschreiten würden. Die Verletzung der Berichtspflicht habe weder einen Schaden noch einen sonstigen dienstlichen Nachteil zur Folge gehabt. Zudem sei das Selbstbezichtigungsverbot zu beachten, das auch außerhalb des Disziplinarverfahrens gelten könne (Verweis auf VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0037).Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend die Nichteinhaltung von Berichtsterminen fehlende Rechtsprechung zur Angemessenheit von Berichtspflichten und zur Frage geltend gemacht, inwieweit Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG überhaupt zu umfassenden Berichten verpflichtetet werden können. Der Revisionswerber könne nicht bestraft werden, wenn keine Berichtspflicht bestanden habe oder die Berichtsfrist unangemessen kurz gewesen sei. Die dem Revisionswerber zur Last gelegten Verletzungen der Berichtspflichten seien im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes zum Beamtendisziplinarrecht lediglich als „Bagatellverfahren“ zu qualifizieren, welche die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit nicht überschreiten würden. Die Verletzung der Berichtspflicht habe weder einen Schaden noch einen sonstigen dienstlichen Nachteil zur Folge gehabt. Zudem sei das Selbstbezichtigungsverbot zu beachten, das auch außerhalb des Disziplinarverfahrens gelten könne (Verweis auf VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0037). 30
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum grundsätzlichen Bestehen einer Berichtspflicht von Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts hinweist, so braucht darauf schon deshalb nicht eingegangen werden, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (VwGH 13.10.2023, Ra 2023/09/0165, mwN). Im Übrigen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass im Rahmen der Organisationsverantwortung und der Fürsorgepflicht des Dienstgebers (siehe dazu neuerlich VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014, Rn. 22) Berichtspflichten betreffend „Altverfahren“ für Richter bestehen können, um allfällige Ursachen von Verzögerungen ausmachen und in Reaktion darauf von Seiten der Justizverwaltung entsprechende Unterstützungsmaßnahmen gewähren zu können. Dies kann im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes im Sinn des Art. 6 EMRK erforderlich sein und dient letztlich der Sicherung des Vertrauens der Allgemeinheit in den Rechtsstaat. Mit den lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung wird zudem nicht dargelegt, dass die gegenständlichen Berichtsaufträge, die nach den Feststellungen im Erkenntnis nicht bloß an den Revisionswerber gerichtet waren, sondern an sämtliche betroffene Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ergingen, inhaltliche Aspekte der richterlichen Entscheidungstätigkeit betroffen hätten oder inwiefern sonst ein gesetzwidriger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit vorgelegen wäre. Auch im Zusammenhang mit dem pauschalen Vorbringen zum Verbot der Selbstbezichtigung fehlt jegliche Darstellung, warum dieses im Zusammenhang mit den gegenständlichen Berichtsaufträgen zu beachten gewesen wäre und eine disziplinäre Belastung im Raum gestanden wäre.Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum grundsätzlichen Bestehen einer Berichtspflicht von Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts hinweist, so braucht darauf schon deshalb nicht eingegangen werden, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (VwGH 13.10.2023, Ra 2023/09/0165, mwN). Im Übrigen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass im Rahmen der Organisationsverantwortung und der Fürsorgepflicht des Dienstgebers (siehe dazu neuerlich VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014, Rn. 22) Berichtspflichten betreffend „Altverfahren“ für Richter bestehen können, um allfällige Ursachen von Verzögerungen ausmachen und in Reaktion darauf von Seiten der Justizverwaltung entsprechende Unterstützungsmaßnahmen gewähren zu können. Dies kann im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes im Sinn des Artikel 6, EMRK erforderlich sein und dient letztlich der Sicherung des Vertrauens der Allgemeinheit in den Rechtsstaat. Mit den lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung wird zudem nicht dargelegt, dass die gegenständlichen Berichtsaufträge, die nach den Feststellungen im Erkenntnis nicht bloß an den Revisionswerber gerichtet waren, sondern an sämtliche betroffene Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ergingen, inhaltliche Aspekte der richterlichen Entscheidungstätigkeit betroffen hätten oder inwiefern sonst ein gesetzwidriger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit vorgelegen wäre. Auch im Zusammenhang mit dem pauschalen Vorbringen zum Verbot der Selbstbezichtigung fehlt jegliche Darstellung, warum dieses im Zusammenhang mit den gegenständlichen Berichtsaufträgen zu beachten gewesen wäre und eine disziplinäre Belastung im Raum gestanden wäre. 31
Wenn im Zulässigkeitsvorbringen auf eine unangemessen kurze Berichtspflicht Bezug genommen und eine fehlende „disziplinarrechtliche Schwere“ behauptet wird, entfernt es sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Revisionswerber die Berichte bewusst verspätet abgegeben habe und diese keinen besonderen Aufwand erfordert hätten, ohne der diesbezüglichen Beweiswürdigung durch das Disziplinargericht substanziell entgegenzutreten. Warum die Verstöße gegen die Berichtspflichten davon ausgehend nur als „Bagatellverfehlungen“ ohne relevanten disziplinären Gehalt zu qualifizieren wären, ist nicht zu erkennen (zur Einzelfallbeurteilung im Zusammenhang mit § 101 Abs. 1 RStDG siehe bereits VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0022).Wenn im Zulässigkeitsvorbringen auf eine unangemessen kurze Berichtspflicht Bezug genommen und eine fehlende „disziplinarrechtliche Schwere“ behauptet wird, entfernt es sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Revisionswerber die Berichte bewusst verspätet abgegeben habe und diese keinen besonderen Aufwand erfordert hätten, ohne der diesbezüglichen Beweiswürdigung durch das Disziplinargericht substanziell entgegenzutreten. Warum die Verstöße gegen die Berichtspflichten davon ausgehend nur als „Bagatellverfehlungen“ ohne relevanten disziplinären Gehalt zu qualifizieren wären, ist nicht zu erkennen (zur Einzelfallbeurteilung im Zusammenhang mit Paragraph 101, Absatz eins, RStDG siehe bereits VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0022).
32
Sofern zur Zulässigkeit der Revision damit argumentiert wird, dass die Frage ungeklärt sei, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 58b RStDG im Bereich des Richterdisziplinarrechts habe und darauf verwiesen wird, dass der Revisionswerber als Hinweisgeber nicht für Verhaltensweisen bestraft werden könne, die die Dienstbehörde bei anderen Kollegen nicht einmal beanstande, ist auf die entgegenstehenden - nur unsubstantiiert bekämpften - Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis hinzuweisen, wonach eine „punitive Sonderbehandlung“ nicht vorgelegen sei. Darüber hinaus ist erneut festzuhalten, dass mit dem Umstand, dass eine andere Richterin - nach Meinung des Revisionswerbers - wegen vergleichbarer Pflichtwidrigkeiten, wie sie dem Revisionswerber zur Last gelegt werden, nicht disziplinär verfolgt werde, nicht eine Behandlung entgegen der Bestimmung des § 58b RStDG aufzeigt wird. So besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf eine „Gleichheit im Unrecht“ (siehe dazu bereits die Ausführungen in VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089 [Ausdehnungsbeschluss], mwN).Sofern zur Zulässigkeit der Revision damit argumentiert wird, dass die Frage ungeklärt sei, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Paragraph 58 b, RStDG im Bereich des Richterdisziplinarrechts habe und darauf verwiesen wird, dass der Revisionswerber als Hinweisgeber nicht für Verhaltensweisen bestraft werden könne, die die Dienstbehörde bei anderen Kollegen nicht einmal beanstande, ist auf die entgegenstehenden - nur unsubstantiiert bekämpften - Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis hinzuweisen, wonach eine „punitive Sonderbehandlung“ nicht vorgelegen sei. Darüber hinaus ist erneut festzuhalten, dass mit dem Umstand, dass eine andere Richterin - nach Meinung des Revisionswerbers - wegen vergleichbarer Pflichtwidrigkeiten, wie sie dem Revisionswerber zur Last gelegt werden, nicht disziplinär verfolgt werde, nicht eine Behandlung entgegen der Bestimmung des Paragraph 58 b, RStDG aufzeigt wird. So besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf eine „Gleichheit im Unrecht“ (siehe dazu bereits die Ausführungen in VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089 [Ausdehnungsbeschluss], mwN). 33
Soweit der Revisionswerber schließlich eine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinargerichts behauptet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG konkrete Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Der Vorwurf von Verfahrensfehlern bildet ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen (vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2020/09/0011, mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Mit dem dazu erstatteten Vorbringen, dass die Befangenheit sich aus angeführten Verfahrenshandlungen bzw. -ergebnissen ableitet, wird eine Voreingenommenheit der Mitglieder des Disziplinargerichts nicht aufgezeigt.Soweit der Revisionswerber schließlich eine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinargerichts behauptet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach jeder Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG konkrete Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Der Vorwurf von Verfahrensfehlern bildet ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen vergleiche , VwGH 31.1.2022, Ra 2020/09/0011, mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Mit dem dazu erstatteten Vorbringen, dass die Befangenheit sich aus angeführten Verfahrenshandlungen bzw. -ergebnissen ableitet, wird eine Voreingenommenheit der Mitglieder des Disziplinargerichts nicht aufgezeigt. 34
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war schon deshalb in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war schon deshalb in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
35
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 24. Juni 2026