RS OGH 2007/3/28 Ds9/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
beobachten
merken

Norm

RDG §57 Abs1

Rechtssatz

Ist die Freistellung eines Richters für ein Großverfahren nach objektiven Kriterien geboten, so kann eine bloß zögerliche, dilatorische - und daher ineffiziente - Arbeitsweise des Richters in anderen Verfahren während seiner Belastung mit dem Großverfahren bereits objektiv keine Pflichtverletzung sein, ist es doch Aufgabe der (überregionalen) Justizverwaltung, das Gericht, bei welchem der Richter tätig ist, mit den für eine Erledigung der gesamten Arbeitslast innerhalb angemessener Zeit erforderlichen Richterplanstellen auszustatten und für deren Besetzung zu sorgen.

Entscheidungstexte

  • Ds 9/06
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 Ds 9/06
    Beisatz: Die Unterstützung des Leiters einer Gerichtsabteilung, der ein Großverfahren zu bewältigen hat, durch das Gerichtspräsidium bei gebotenen Aussendungen und Besprechungen mit der Exekutive und Sachverständigen ist eine Selbstverständlichkeit. Solche und andere organisatorische Hilfsdienste, wie etwa die Beigabe eines Rechtspraktikanten, sind für die Beurteilung des Ausmaßes der Belastung des Leiters einer Gerichtsabteilung durch ein von ihm - neben seinen sonstigen Dienstpflichten - mitzubewältigendes Großverfahren von bloß marginaler Bedeutung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121976

Dokumentnummer

JJR_20070328_OGH0002_0000DS00009_0600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten