TE Vwgh Erkenntnis 2026/6/25 Ro 2024/07/0006

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Veröffentlicht am 25.06.2026
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Index

E3L E15103030
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 Anh2 Teil1
AWG 2002 Anh2R3
AWG 2002 §1 Abs1
AWG 2002 §1 Abs2
AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs3 idF 2021/I/200
AWG 2002 §2 Abs5 Z5
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §37 Abs2 Z1
EAG-Paket
GewO 1994 §§74ff
UVPG 2000 Anh1 Z2 litc
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art22 Abs2 lita
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Haunold und Dr. Himberger, die Hofrätin Dr. Holzinger sowie den Hofrat Dr. Kalteis als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der E GmbH, vertreten durch Dr. Egon Sattler und Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024, Zl. W109 2278273-1/13E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Errichtung einer Biogasanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Mistelbach, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Haunold und Dr. Himberger, die Hofrätin Dr. Holzinger sowie den Hofrat Dr. Kalteis als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der E GmbH, vertreten durch Dr. Egon Sattler und Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024, Zl. W109 2278273-1/13E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zur Errichtung einer Biogasanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Mistelbach, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin plant im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei die Neuerrichtung einer Biogasanlage mit Gasaufbereitung, CO?-Aufbereitung, einer Gastankstelle für „CNG“-Fahrzeuge und einem Blockheizkraftwerk (BHKW) auf dem Grundstück Nr. 6084, KG M.
2
Die Anlage besteht im Wesentlichen aus einer Brückenwaage, einem Büro, einem Fahrsilo, Stahlbetonbehältern, einem Bestückungssystem, einem Technikcontainer, einer Separation, einer Gasaufbereitungsanlage, einem BHKW, einer Gastankstelle, einer Maschinenhalle und einer Gasfackel. Das Gasspeichersystem ist in den Behältern integriert.
3
Als Eingangsmaterial im Umfang von insgesamt 71.000 t/a werden folgende Stoffe eingesetzt:

- Mähgut, Laub, Ernte- und Verarbeitungsrückstände, rein pflanzliche Press- und Filterrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion, verdorbenes Saatgut, im Umfang von insgesamt 30.500 t/a;

- Pflanzliche Lebens- und Genussmittelreste; Molkereiabfälle, im Umfang von insgesamt 2.000 t/a;

- Fest- und Flüssigmist/ökologischer Landbau; Fest und Flüssigmist, im Umfang von insgesamt 2.000 t/a;

- Landwirtschaftliche Stoffe, z.B. Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh etc., im Umfang von insgesamt 26.500 t/a;

- Gülle und Mist (landwirtschaftlicher Ursprung), im Umfang von insgesamt 10.000 t/a.

4
In den Fermentern findet die biologische Behandlung der Eingangsmaterialien statt, bei welcher die Organik und der enthaltene Kohlenstoff in Biogas umgewandelt wird. Nach der biologischen Behandlung fallen zwei Produkte (Biogas und Gärrest) an, welche unterschiedlichen Verwertungswegen zugeführt werden.
5
Das Gas wird auf Erdgasqualität aufbereitet und nach einer Zwischenlagerung in den integrierten Gasspeichern ins Netz eingespeist bzw. an „CNG“-Fahrzeuge abgegeben. Zudem wird über ein BHKW Strom und Wärme erzeugt, wobei der Strom ins Netz eingespeist und die Wärme auf der Anlage für den Eigenbedarf verwendet wird. Überschüssige Wärme wird an das bestehende Fernwärmenetz abgegeben. Der Gärrest wird als Düngemittel an die Landwirtschaft abgegeben.
6
Das in den Fermentern produzierte Biogas wird in den Gasspeichern zwischengelagert und über ein Rohrleitungssystem zur Gasaufbereitung bzw. zum BHKW befördert. Im Regelfall wird das Gas über die Gasaufbereitungsanlage aufbereitet. Ein Teil des Gases wird über ein BHKW verwertet, um einerseits den Eigenbedarf zu produzieren und andererseits Strom für die Netzeinspeisung zu erzeugen. Sollten beide Systeme ausfallen, kann das Gas über eine Gasfackel abgefackelt werden.
7
Über Antrag der Revisionswerberin stellte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) mit Bescheid vom 16. August 2023 gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP erforderlich sei. Begründend führte sie aus, es sei kein Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 erfüllt. Die Voraussetzungen des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 lägen nicht vor, weil das gegenständliche Vorhaben bloß 34.500 t/a bzw. 85 t/d an Abfällen einsetze und somit den Schwellenwert von 35.000 t/a bzw. 100 t/d nicht erreiche.Über Antrag der Revisionswerberin stellte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) mit Bescheid vom 16. August 2023 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP erforderlich sei. Begründend führte sie aus, es sei kein Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 erfüllt. Die Voraussetzungen des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 lägen nicht vor, weil das gegenständliche Vorhaben bloß 34.500 t/a bzw. 85 t/d an Abfällen einsetze und somit den Schwellenwert von 35.000 t/a bzw. 100 t/d nicht erreiche.
8
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Standortgemeinde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht), der - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis stattgegeben wurde. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliege. Das Vorhaben verwirkliche den Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000.Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Standortgemeinde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht), der - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis stattgegeben wurde. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliege. Das Vorhaben verwirkliche den Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000.
9
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
10
In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, die Einstufung der (oben in den ersten bis dritten Abschnitten genannten) Eingangsmaterialien im Ausmaß von 34.500 t/a als Abfall sei unstrittig. Entscheidend für eine mögliche UVP-Pflicht sei die Einstufung der weiteren Eingangsmaterialien (landwirtschaftliche Stoffe, z.B. Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh etc.; Gülle und Mist) im Umfang von insgesamt 36.500 t/a als Abfall und ob damit der Schwellenwert (des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000) von 35.000 t/a mit insgesamt 71.500 t/a überschritten werde. Diese Materialien seien von der belangten Behörde - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Revisionswerberin - nicht als Abfall gewertet worden. Dieser Einstufung sei die mitbeteiligte Partei entgegengetreten.In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, die Einstufung der (oben in den ersten bis dritten Abschnitten genannten) Eingangsmaterialien im Ausmaß von 34.500 t/a als Abfall sei unstrittig. Entscheidend für eine mögliche UVP-Pflicht sei die Einstufung der weiteren Eingangsmaterialien (landwirtschaftliche Stoffe, z.B. Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh etc.; Gülle und Mist) im Umfang von insgesamt 36.500 t/a als Abfall und ob damit der Schwellenwert (des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000) von 35.000 t/a mit insgesamt 71.500 t/a überschritten werde. Diese Materialien seien von der belangten Behörde - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Revisionswerberin - nicht als Abfall gewertet worden. Dieser Einstufung sei die mitbeteiligte Partei entgegengetreten.
11
Nach Angaben der Revisionswerberin beziehe sie die fraglichen Eingangsmaterialien von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aus der unmittelbaren Umgebung. „Unzweifelhaft“ - so das Verwaltungsgericht weiter - erfüllten die fraglichen Eingangsmaterialien den subjektiven Abfallbegriff, weil die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe diese nicht weiter innerbetrieblich verwendeten und sich dieser entledigen wollten.
12
Aus § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 ergebe sich, dass Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh, Gülle und Mist grundsätzlich Abfall seien. Diese Materialien seien von der grundsätzlichen Sammelverpflichtung ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 vorlägen, also im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt würden.Aus Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 ergebe sich, dass Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh, Gülle und Mist grundsätzlich Abfall seien. Diese Materialien seien von der grundsätzlichen Sammelverpflichtung ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 vorlägen, also im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt würden.
13
Bei der Anlage der Revisionswerberin handle es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (im Sinn der Gewerbeordnung 1994). Vor diesem Hintergrund könne es auch dahingestellt bleiben, ob Eingangsmaterialien zum gegenständlichen Vorhaben aus dem unmittelbaren Bereich von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stammten und es sich hier um eine (zulässige) Verwendung in einem solchen Betrieb handle.
14
Anders als in dem - zum Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2010, 2008/07/0170, gehe es im gegenständlichen Fall nicht um undefinierten „verrotteten Bioabfall“, sondern um Maissilage, Kleegras, Maisstroh bzw. Stroh im Umfang von 26.500 t/a, sowie um Gülle und Mist im Umfang von 10.000 t/a. Zudem stehe hier fest, dass die fraglichen Eingangsmaterialien aus landwirtschaftlichen Betrieben stammten. Es könne also nicht im Sinn dieser Entscheidung angenommen werden, dass ein „solcher landwirtschaftlicher Betrieb fehlt“.Anders als in dem - zum Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2010, 2008/07/0170, gehe es im gegenständlichen Fall nicht um undefinierten „verrotteten Bioabfall“, sondern um Maissilage, Kleegras, Maisstroh bzw. Stroh im Umfang von 26.500 t/a, sowie um Gülle und Mist im Umfang von 10.000 t/a. Zudem stehe hier fest, dass die fraglichen Eingangsmaterialien aus landwirtschaftlichen Betrieben stammten. Es könne also nicht im Sinn dieser Entscheidung angenommen werden, dass ein „solcher landwirtschaftlicher Betrieb fehlt“.
15
Somit sei (als Zwischenergebnis) davon auszugehen, dass es sich auch bei den fraglichen Eingangsmaterialien im Umfang von 36.500 t/a um Abfall im Sinn des AWG 2002 handle, weil die von der Revisionswerberin geplante Anlage keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstelle. Denn nur Materialien, die aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stammten und unmittelbar in einem solchen einer zulässigen Verwertung zugeführt würden, seien von der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 erfasst.Somit sei (als Zwischenergebnis) davon auszugehen, dass es sich auch bei den fraglichen Eingangsmaterialien im Umfang von 36.500 t/a um Abfall im Sinn des AWG 2002 handle, weil die von der Revisionswerberin geplante Anlage keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstelle. Denn nur Materialien, die aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stammten und unmittelbar in einem solchen einer zulässigen Verwertung zugeführt würden, seien von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 erfasst.
16
In weiterer Folge hielt das Verwaltungsgericht fest, entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin komme die Ausnahmebestimmung im Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht zur Anwendung, weil ein Teil des gewonnenen Biogases verbrannt werde. Nach der Ausnahmebestimmung seien Anlagen dann von der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ausgenommen, wenn nicht gefährliche Abfälle unter anderem einer „ausschließlich stofflichen Verwertung“ zugeführt werden. Im Vorhaben der Revisionswerberin würden die eingesetzten Abfälle jedoch nur teilweise stofflich verwertet; ein Teil des im Prozess entstehenden Biogases werde verbrannt bzw. über eine Gasfackel abgefackelt.In weiterer Folge hielt das Verwaltungsgericht fest, entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin komme die Ausnahmebestimmung im Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht zur Anwendung, weil ein Teil des gewonnenen Biogases verbrannt werde. Nach der Ausnahmebestimmung seien Anlagen dann von der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ausgenommen, wenn nicht gefährliche Abfälle unter anderem einer „ausschließlich stofflichen Verwertung“ zugeführt werden. Im Vorhaben der Revisionswerberin würden die eingesetzten Abfälle jedoch nur teilweise stofflich verwertet; ein Teil des im Prozess entstehenden Biogases werde verbrannt bzw. über eine Gasfackel abgefackelt.
17
Von der Ausnahme einer „ausschließlich stofflichen Verwertung“ seien Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe nach dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 dann ausgenommen, wenn sie einer thermischen Verwertung zugeführt würden. Dies sei beim gewonnenen Biogas der Fall. So werde in der Anlage der Revisionswerberin aus insgesamt 71.000 t/a Eingangsmaterial unter anderem Biogas bzw. Biomethan gewonnen. Dieses werde teilweise im BHKW zur Strom- und Wärmeerzeugung, teilweise zur Einspeisung in das Netz, teilweise zur Eigennutzung, verbrannt; teilweise werde es als Treibstoff verkauft oder abgefackelt. Insofern liege eine thermische Verwertung vor. Dieser Teil der Endprodukte werde durch eine thermische Verwertung von Abfällen gewonnen (§ 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002) und falle somit nicht in das Ausnahmeprivileg der „stofflichen Verwertung“.Von der Ausnahme einer „ausschließlich stofflichen Verwertung“ seien Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 dann ausgenommen, wenn sie einer thermischen Verwertung zugeführt würden. Dies sei beim gewonnenen Biogas der Fall. So werde in der Anlage der Revisionswerberin aus insgesamt 71.000 t/a Eingangsmaterial unter anderem Biogas bzw. Biomethan gewonnen. Dieses werde teilweise im BHKW zur Strom- und Wärmeerzeugung, teilweise zur Einspeisung in das Netz, teilweise zur Eigennutzung, verbrannt; teilweise werde es als Treibstoff verkauft oder abgefackelt. Insofern liege eine thermische Verwertung vor. Dieser Teil der Endprodukte werde durch eine thermische Verwertung von Abfällen gewonnen (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002) und falle somit nicht in das Ausnahmeprivileg der „stofflichen Verwertung“.
18
Der deutlich überwiegende Anteil der eingesetzten Abfälle werde nicht thermisch verwertet. So werde nach der technischen Beschreibung der Gärrest im Umfang von 58.000 t/a zu Düngemittel gemäß Düngemittelverordnung verarbeitet. Insoweit sei diesbezüglich von einer „stofflichen Verwertung“ auszugehen. Da die eingesetzten Abfälle jedoch teilweise durch die Verbrennung nicht von der Ausnahmebestimmung der „stofflichen Verwertung“ erfasst seien, komme es „auch insgesamt nicht zur Gänze“ zu einer stofflichen Verwertung. Ein Teil des Biogases werde verbrannt; ein Teil des Gases werde systemimmanent - auch wenn dies nur im Fall des Ausfalls von einzelnen Betriebsteilen geschehen soll - abgefackelt.
19
Der Wortlaut des in Rede stehenden Ausnahmetatbestands im Vergleich zur Wortwahl der früheren Fassung nach dem UVP-G 1993 zeige, dass der Gesetzgeber die Ausnahmen von der UVP-Pflicht gegenüber der Regelung des UVP-G 1993 weiter einschränken habe wollen. Auch seien Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen.
20
Unter „ausschließlich“ sei keine stoffliche Verwertung zu verstehen, bei der Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe auch nur teilweise einer thermischen Verwertung zugeführt würden. Die Ansicht der Revisionswerberin, wonach der überwiegende Teil der Abfälle einer nichtthermischen Verwertung zugeführt und deshalb der Ausnahmetatbestand verwirklicht werde, sei bei diesem Ergebnis nicht erheblich.
21
Die Revision sei zulässig, weil „die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausnahmebestimmung der Z 2 lit. c des Anhangs 1 des UVP-G 2000 vorliegt.“Die Revision sei zulässig, weil „die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausnahmebestimmung der Ziffer 2, Litera c, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 vorliegt.“
22
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, es werde der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts zugestimmt. Darüber hinaus weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Verweis auf VwGH 30.9.2010, 2008/07/0170). Die hier zu beurteilende Frage habe weit über den Anlassfall hinaus sehr große Bedeutung. Es gehe um die rechtliche Qualifikation von Maissilage, Kleegras, Stroh, Gülle und Mist als Abfall im Sinn des AWG 2002.
23
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand.
24
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht begehrt in ihrem als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

25
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 27.6.2024, Ro 2024/07/0003, mwN).Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 27.6.2024, Ro 2024/07/0003, mwN).
26
Der von der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung mit näherer Begründung vertretenen Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorlägen, ist nicht zu folgen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit der bloßen Bezugnahme der Revisionswerberin auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts betreffend die Ausnahmebestimmung des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 und mit der in den Zulässigkeitsausführungen der Revision vorgetragenen, dort aber nicht näher erläuterten Behauptung, das angefochtene Erkenntnis weiche vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2010, 2008/07/0170, ab, allein keine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird, führen die genannten Ausführungen in Verbindung mit dem im anschließenden Absatz erstatteten Vorbringen, es gehe um die rechtliche Qualifikation von Maissilage, Kleegras, Stroh, Gülle und Mist als Abfall im Sinn des AWG 2002, im Ergebnis doch zur Zulässigkeit der Revision.Der von der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung mit näherer Begründung vertretenen Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorlägen, ist nicht zu folgen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit der bloßen Bezugnahme der Revisionswerberin auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts betreffend die Ausnahmebestimmung des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 und mit der in den Zulässigkeitsausführungen der Revision vorgetragenen, dort aber nicht näher erläuterten Behauptung, das angefochtene Erkenntnis weiche vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2010, 2008/07/0170, ab, allein keine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird, führen die genannten Ausführungen in Verbindung mit dem im anschließenden Absatz erstatteten Vorbringen, es gehe um die rechtliche Qualifikation von Maissilage, Kleegras, Stroh, Gülle und Mist als Abfall im Sinn des AWG 2002, im Ergebnis doch zur Zulässigkeit der Revision.
27
Dies zum einen deshalb, weil vorliegend die vom Verwaltungsgericht herangezogene Ausnahmebestimmung des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 gar keinen Anwendungsbereich hätte, wenn die Materialien, die in die Anlage der Revisionswerberin eingebracht werden, von Vornherein keine Abfälle im Sinn des AWG 2002 darstellten (vgl. dazu, dass Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 gerade und ausschließlich Abfallbehandlungsanlagen umfasst, VwGH 16.12.2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211, Rz 24), zum anderen, weil - wie noch zu zeigen sein wird - der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2008/07/0170 Ausführungen zum Abfallbegriff aus objektiver Sicht getätigt hat, die vom Verwaltungsgericht nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.Dies zum einen deshalb, weil vorliegend die vom Verwaltungsgericht herangezogene Ausnahmebestimmung des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 gar keinen Anwendungsbereich hätte, wenn die Materialien, die in die Anlage der Revisionswerberin eingebracht werden, von Vornherein keine Abfälle im Sinn des AWG 2002 darstellten vergleiche , dazu, dass Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 gerade und ausschließlich Abfallbehandlungsanlagen umfasst, VwGH 16.12.2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211, Rz 24), zum anderen, weil - wie noch zu zeigen sein wird - der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2008/07/0170 Ausführungen zum Abfallbegriff aus objektiver Sicht getätigt hat, die vom Verwaltungsgericht nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
28
Die Revision ist daher zulässig und im Ergebnis auch begründet.
29
Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend den diesem zugrunde liegenden Feststellungsantrag der Revisionswerberin zu beurteilen hat. Die Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Revisionsbegründung, sie habe zum Zeitpunkt der Stellung des Feststellungsantrags noch angenommen, dass das geplante BHKW mit Biogas betrieben werden könne, mangels hinreichender Förderungen könnte das BHKW nach aktuellem Stand der Planung jedoch nur mit Erdgas aus dem Erdgasnetz betrieben werden, vermögen daher den dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahrensgegenstand nicht zu ändern.
30
Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die in der Anlage der Revisionswerberin als Eingangsmaterial eingesetzten landwirtschaftlichen Stoffe (z.B. Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh) im Umfang von insgesamt 26.500 t/a sowie Gülle und Mist im Umfang von insgesamt 10.000 t/a „unzweifelhaft“ den subjektiven Abfallbegriff erfüllten. In der Niederschrift zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26. April 2024 sei vielmehr dokumentiert worden, dass es sich bei den fraglichen Substrateinsatzstoffen um Stoffe handle, die ansonsten in der Landwirtschaft als Dünger dienten und daher für diese Landwirte (mangels Entledigungsabsicht) den subjektiven Abfallbegriff nicht erfüllten. Es handle sich um landwirtschaftliche Betriebsmittel, die entweder betriebsintern als Dünger verwendet oder aber als werthaltiges Produkt an Biogasanlagenbetreiber verkauft würden.
31
Vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse fehlen aber ausreichende Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, die die rechtliche Beurteilung tragen könnten, dass der subjektive Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt wäre.Vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse fehlen aber ausreichende Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, die die rechtliche Beurteilung tragen könnten, dass der subjektive Abfallbegriff des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt wäre.
32
In der Folge bejahte das Verwaltungsgericht zwar im Ergebnis auch die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs mit der Begründung, dass es sich bei den Eingangsmaterialien im Umfang von 71.000 t/a zur Gänze um Abfall handle, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 fielen, weil es sich bei der von der Revisionswerberin geplanten Anlage nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle. Diese Begründung ist jedoch - wie sich aus der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt - unvollständig.In der Folge bejahte das Verwaltungsgericht zwar im Ergebnis auch die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs mit der Begründung, dass es sich bei den Eingangsmaterialien im Umfang von 71.000 t/a zur Gänze um Abfall handle, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 fielen, weil es sich bei der von der Revisionswerberin geplanten Anlage nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle. Diese Begründung ist jedoch - wie sich aus der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt - unvollständig.
33
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 enthält eine Aufzählung jener Gründe, aus denen im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist.Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 enthält eine Aufzählung jener Gründe, aus denen im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist.
34
Nach § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes (u.a.) bewegliche Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff).Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes (u.a.) bewegliche Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff).
35
Der Absatz 3 des § 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2021, lautet:Der Absatz 3 des Paragraph 2, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, lautet:

„(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange„(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange

1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“

36
Das zuletzt wiedergegebene Argument des Verwaltungsgerichts (die Anlage der Revisionswerberin stelle keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar) wird von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen. Ferner findet der von der Revisionswerberin erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht nehme das Vorliegen des Tatbestands des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 unrichtig nur dann an, wenn die Verwendung der Stoffe innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolge, in dem diese Stoffe anfielen, im angefochtenen Erkenntnis keine Grundlage (arg.: „... nur Materialien, die aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stammen und unmittelbar in einem solchen einer zulässigen Verwertung zugeführt werden, ...“ (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof); vgl. dazu, dass das Material nicht notwendigerweise im selben land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in dem es anfällt, einer zulässigen Verwendung zugeführt werden muss, auch Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2 (2020) Rz 85).Das zuletzt wiedergegebene Argument des Verwaltungsgerichts (die Anlage der Revisionswerberin stelle keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar) wird von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen. Ferner findet der von der Revisionswerberin erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht nehme das Vorliegen des Tatbestands des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 unrichtig nur dann an, wenn die Verwendung der Stoffe innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolge, in dem diese Stoffe anfielen, im angefochtenen Erkenntnis keine Grundlage (arg.: „... nur Materialien, die aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stammen und unmittelbar in einem solchen einer zulässigen Verwertung zugeführt werden, ...“ (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof); vergleiche , dazu, dass das Material nicht notwendigerweise im selben land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in dem es anfällt, einer zulässigen Verwendung zugeführt werden muss, auch Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2 (2020) Rz 85).
37
Mit ihrem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht verkenne den Bedeutungsgehalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2010, 2008/07/0170, ist die Revisionswerberin jedoch im Recht.
38
In diesem zu einem Beseitigungsauftrag nach § 73 AWG 2002 betreffend (soweit hier relevant) verrotteten Bioabfall ergangenen Erkenntnis, in dem - mangels Ausführungen der dort belangten Behörde zur Frage, ob die Materialien auch den subjektiven Abfallbegriff erfüllten - ausschließlich die Qualifikation der in Rede stehenden Ablagerungen als Abfall im objektiven Sinn zu überprüfen war, führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:In diesem zu einem Beseitigungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 betreffend (soweit hier relevant) verrotteten Bioabfall ergangenen Erkenntnis, in dem - mangels Ausführungen der dort belangten Behörde zur Frage, ob die Materialien auch den subjektiven Abfallbegriff erfüllten - ausschließlich die Qualifikation der in Rede stehenden Ablagerungen als Abfall im objektiven Sinn zu überprüfen war, führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

„Entgegen der Auffassung der belangten Behörde reicht es für die Qualifikation von organisch kompostierbarem Material als Abfall nicht, dass diese Materialien nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und nicht im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Einleitungssatz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 das Wort ‚jedenfalls‘ enthält und dass diese Relativierung auch für den letzten Satz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 gilt. Daraus folgt, dass bei Anfall und Verwendung dieses Materials im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieses Materials als Abfall nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG) erforderlich ist, der Abfallbegriff aus objektiver Sicht also nicht erfüllt wird. Fehlt aber ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb, ist - wie der Beschwerdeführer im diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zutreffend meint - im Einzelfall anhand der Kriterien des § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu prüfen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist oder nicht.“„Entgegen der Auffassung der belangten Behörde reicht es für die Qualifikation von organisch kompostierbarem Material als Abfall nicht, dass diese Materialien nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und nicht im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 das Wort ‚jedenfalls‘ enthält und dass diese Relativierung auch für den letzten Satz des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 gilt. Daraus folgt, dass bei Anfall und Verwendung dieses Materials im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieses Materials als Abfall nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3, AWG) erforderlich ist, der Abfallbegriff aus objektiver Sicht also nicht erfüllt wird. Fehlt aber ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb, ist - wie der Beschwerdeführer im diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zutreffend meint - im Einzelfall anhand der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 zu prüfen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist oder nicht.“

39
Die auf dieses Erkenntnis Bezug nehmende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes träfen auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil es gegenständlich nicht um undefinierten „verrotteten Bioabfall“, sondern um Maissilage, Kleegras, Maisstroh bzw. Stroh im Umfang von 26.500 t/a, sowie um Gülle und Mist im Umfang von 10.000 t/a gehe, und zudem feststehe, dass die fraglichen Eingangsmaterialien aus landwirtschaftlichen Betrieben stammten, also nicht angenommen werden könne, dass ein „solcher landwirtschaftlicher Betrieb fehlt“, greift zu kurz.
40
Die aus dem Erkenntnis 2008/07/0170 zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bezogen sich nämlich (gerade auch) auf Fallkonstellationen, in denen die zulässige Verwendung der Materialien nicht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfolgt. Da die Relativierung durch das Wort „jedenfalls“ im Einleitungssatz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 auch für den letzten Satz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 gilt, ist in einem solchen Fall eine Einzelfallprüfung anhand der Kriterien des § 1 Abs. 3 AWG 2002 vorzunehmen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist oder nicht.Die aus dem Erkenntnis 2008/07/0170 zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bezogen sich nämlich (gerade auch) auf Fallkonstellationen, in denen die zulässige Verwendung der Materialien nicht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfolgt. Da die Relativierung durch das Wort „jedenfalls“ im Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 auch für den letzten Satz des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 gilt, ist in einem solchen Fall eine Einzelfallprüfung anhand der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 vorzunehmen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist oder nicht.
41
Aufgrund seiner - auch in der Revision nicht bestrittenen - Annahme, es handle sich bei der geplanten Anlage der Revisionswerberin um keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, hätte das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens des objektiven Abfallbegriffs daher eine Einzelfallprüfung im genannten Sinn durchführen müssen.
42
Sowohl das Vorliegen des subjektiven als auch des objektiven Abfallbegriffs hinsichtlich eines Teils der Eingangsmaterialien wurde damit vom Verwaltungsgericht nicht mängelfrei beurteilt. Die Revisionswerberin bekämpft überdies die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach keine Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung vorliege.
43
Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 normiert (iVm § 3 UVP-G 2000) eine UVP-Pflicht für folgende Vorhaben:Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 normiert in Verbindung mit , Paragraph 3, UVP-G 2000) eine UVP-Pflicht für folgende Vorhaben:

„sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich - bei Abfällen der Untergruppe 571 ‚Ausgehärtete Kunststoffabfälle‘ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 ‚Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung - der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;“„sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich - bei Abfällen der Untergruppe 571 ‚Ausgehärtete Kunststoffabfälle‘ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 ‚Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung - der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;“

44
Ausgehend von seiner Beurteilung, die in die geplante Anlage der Revisionswerberin einzubringenden Materialien stellten Abfälle in einer den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 2 lit. c zum UVP-G 2000 übersteigenden Menge dar, prüfte das Verwaltungsgericht in weiterer Folge, ob die dort genannte Ausnahmebestimmung (soweit hier relevant: „ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“) zur Anwendung komme. Es verneinte diese Frage mit der Begründung, dass Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen seien und im Vorhaben der Revisionswerberin die eingesetzten Abfälle nur teilweise stofflich verwertet, ein Teil des im Prozess entstehenden Biogases hingegen verbrannt bzw. über eine Gasfackel abgefackelt werde. Bei diesem Ergebnis sei die Ansicht der Revisionswerberin, dass der überwiegende Teil der Abfälle einer nichtthermischen Verwertung zugeführt und deshalb der Ausnahmetatbestand verwirklicht werde, nicht erheblich.Ausgehend von seiner Beurteilung, die in die geplante Anlage der Revisionswerberin einzubringenden Materialien stellten Abfälle in einer den Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, zum UVP-G 2000 übersteigenden Menge dar, prüfte das Verwaltungsgericht in weiterer Folge, ob die dort genannte Ausnahmebestimmung (soweit hier relevant: „ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“) zur Anwendung komme. Es verneinte diese Frage mit der Begründung, dass Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen seien und im Vorhaben der Revisionswerberin die eingesetzten Abfälle nur teilweise stofflich verwertet, ein Teil des im Prozess entstehenden Biogases hingegen verbrannt bzw. über eine Gasfackel abgefackelt werde. Bei diesem Ergebnis sei die Ansicht der Revisionswerberin, dass der überwiegende Teil der Abfälle einer nichtthermischen Verwertung zugeführt und deshalb der Ausnahmetatbestand verwirklicht werde, nicht erheblich.
45
In der Revision wird unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, wonach das im Prozess entstehende Biogas verbrannt werde, als zu undifferenziert bemängelt. Verbrannt werde Biogas nur dann, wenn das BHKW in Betrieb sei und dies auch nur dann, wenn dieses BHKW nicht mit Erdgas aus dem Erdgasnetz betrieben werde.
46
Ferner bemängelt die Revisionswerberin, es sei nicht beachtet worden, dass es gegenständlich um drei verschiedene Anlagen gehe: In den Fermentern, in denen Biogas und Düngemittel erzeugt würden, würden die dort eingebrachten Stoffe ausschließlich stofflich verwertet. In der Aufbereitungsanlage werde das erzeugte Rohbiogas zu Biomethan aufbereitet, sodass es in das Erdgasnetz eingespeist werden könne; auch hier erfolge eine ausschließlich stoffliche (Weiter)Verwertung. Zusätzlich sei bei Stellung des Feststellungsantrags noch geplant gewesen, einen Teil des Biogases in einem BHKW zur Strom- und Wärmeproduktion zu verwenden. Diese drei Verwertungsstufen seien gesondert voneinander zu beurteilen.
47
Dem zuletzt zitierten Vorbringen ist grundsätzlich zu entgegnen, dass Gegenstand der UVP die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens (hier: des im Feststellungsantrag beschriebenen Vorhabens) ist. Was unter einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 weit zu verstehen ist. Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. dazu VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447 bis 0450, Rz 35, mwN).Dem zuletzt zitierten Vorbringen ist grundsätzlich zu entgegnen, dass Gegenstand der UVP die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens (hier: des im Feststellungsantrag beschriebenen Vorhabens) ist. Was unter einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 weit zu verstehen ist. Dieser weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen vergleiche , dazu VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447 bis 0450, Rz 35, mwN).
48
Der Ausnahmetatbestand des Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 stellt auf „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ ab.Der Ausnahmetatbestand des Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 stellt auf „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ ab.
49
Eine vergleichbare Bestimmung enthält § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, der Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 leg. cit. ausnimmt.Eine vergleichbare Bestimmung enthält Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002, der Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, leg. cit. ausnimmt.
50
§ 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 definiert den Begriff „stoffliche Verwertung“ als die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 definiert den Begriff „stoffliche Verwertung“ als die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
51
Nach § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem (a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder (b) - im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.Nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AWG 2002 ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem (a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder (b) - im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (z.B. die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

52
Die Revisionswerberin wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die beschriebene Beurteilung des Verwaltungsgerichts und bringt vor, dass Biogasanlagen in der Nomenklatur des Anhangs 2 des AWG 2002, auf den § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 bei der Definition des Begriffs „Verwertung“ verweise, nicht als Anlagen zur thermischen Verwertung zu qualifizieren seien.Die Revisionswerberin wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die beschriebene Beurteilung des Verwaltungsgerichts und bringt vor, dass Biogasanlagen in der Nomenklatur des Anhangs 2 des AWG 2002, auf den Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AWG 2002 bei der Definition des Begriffs „Verwertung“ verweise, nicht als Anlagen zur thermischen Verwertung zu qualifizieren seien.
53
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 enthält der Anhang 2 Teil 1 eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. Dort wird unter anderem das Verwertungsverfahren „R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)“ angeführt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AWG 2002 enthält der Anhang 2 Teil 1 eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. Dort wird unter anderem das Verwertungsverfahren „R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)“ angeführt.
54
Die Erläuterungen zur AWG-Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 (1104 der Beilagen XXVII. GP) führen in diesem Zusammenhang aus:Die Erläuterungen zur AWG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, (1104 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode führen in diesem Zusammenhang aus:

Es wird klargestellt, dass die Kompostierung und die Vergärung mit anschließendem Aufbringen des recycelten Materials auf den Boden zur Bodenverbesserung ein Recyclingverfahren (R3) darstellt.

55
Es ist daher der Revisionswerberin zuzustimmen, dass nach dieser Einteilung Biogasanlagen an sich der genannten, die Vergärung und das Aufbringen des recycelten Materials auf den Boden zur Bodenverbesserung umfassenden Verwertungskategorie R3 - und nicht etwa dem Verwertungsverfahren „R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung“ - zuzuordnen und damit grundsätzlich nicht als Anlagen zur thermischen Verwertung zu qualifizieren sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 22 Abs. 2 lit. a der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, der hinsichtlich der Förderung von Recycling die Vergärung mit der Kompostierung gleichstellt).Es ist daher der Revisionswerberin zuzustimmen, dass nach dieser Einteilung Biogasanlagen an sich der genannten, die Vergärung und das Aufbringen des recycelten Materials auf den Boden zur Bodenverbesserung umfassenden Verwertungskategorie R3 - und nicht etwa dem Verwertungsverfahren „R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung“ - zuzuordnen und damit grundsätzlich nicht als Anlagen zur thermischen Verwertung zu qualifizieren sind vergleiche , in diesem Zusammenhang auch Artikel 22, Absatz 2, Litera a, der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, der hinsichtlich der Förderung von Recycling die Vergärung mit der Kompostierung gleichstellt).
56
Diese Ansicht vertreten auch Jirak/Bruckmoser, UVP-Pflicht für Biogasanlagen, RdU 2025/36, die ferner davon ausgehen, dass es für den stofflichen Verwertungsprozess unschädlich sei, wenn gewisse Reststoffe übrigbleiben und keinem stofflichen Verwertungsverfahren zugeordnet werden können, solange der Hauptzweck dadurch nicht gefährdet werde.
57
Ähnlich sehen Schmelz/Schwarzer, UVP-G2 (2024) Anh 1 Vor Z 1-Z 3, Rz 3, mwN, die Unterscheidung der thermischen Verwertung von der stofflichen Verwertung darin, dass die thermolytisch nutzbare Energie gewonnen werde. Entscheidend sei, ob die Verwertung auf Energiegewinnung oder auf Gewinnung bestimmter Stoffe aus dem eingesetzten Abfall abziele. Stehe daher im Rahmen eines (auch) thermischen Prozesses die Gewinnung eines Stoffs im Vordergrund, liege stoffliche Verwertung vor.Ähnlich sehen Schmelz/Schwarzer, UVP-G2 (2024) Anh 1 Vor Ziffer eins -, Z, 3, Rz 3, mwN, die Unterscheidung der thermischen Verwertung von der stofflichen Verwertung darin, dass die thermolytisch nutzbare Energie gewonnen werde. Entscheidend sei, ob die Verwertung auf Energiegewinnung oder auf Gewinnung bestimmter Stoffe aus dem eingesetzten Abfall abziele. Stehe daher im Rahmen eines (auch) thermischen Prozesses die Gewinnung eines Stoffs im Vordergrund, liege stoffliche Verwertung vor.
58
Nach Jirak/Bruckmoser, a.a.O., mwN, stelle der abschließende Halbsatz des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 nur klar, dass Verfahren, deren Hauptzweck thermische Verwertung ist, nicht als stoffliche Verwertung anzusehen seien. Hingegen seien stoffliche Verwertungsverfahren, die einen thermischen Prozess bei der Behandlung des Abfallstoffs beinhalten, sehr wohl umfasst, solange die Gewinnung eines Stoffs im Vordergrund stehe.Nach Jirak/Bruckmoser, a.a.O., mwN, stelle der abschließende Halbsatz des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 nur klar, dass Verfahren, deren Hauptzweck thermische Verwertung ist, nicht als stoffliche Verwertung anzusehen seien. Hingegen seien stoffliche Verwertungsverfahren, die einen thermischen Prozess bei der Behandlung des Abfallstoffs beinhalten, sehr wohl umfasst, solange die Gewinnung eines Stoffs im Vordergrund stehe.
59
Der Umweltsenat führte in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2001, US 2A/2001/9-12, Oberpullendorf II, aus, bei einer „stofflichen Verwertung“ müsse ein nach dem Verwertungsvorgang gewonnener Stoff nachweislich einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Der gewonnene Stoff müsse ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen.Der Umweltsenat führte in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2001, US 2A/2001/9-12, Oberpullendorf römisch zwei, aus, bei einer „stofflichen Verwertung“ müsse ein nach dem Verwertungsvorgang gewonnener Stoff nachweislich einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Der gewonnene Stoff müsse ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen.
60
Auch der Verwaltungsgerichtshof legte bereits seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2003/07/0116, unter Bezugnahme auf näher zitierte Literatur zum AWG 1990 zugrunde, „stoffliche Verwertung“ liege dann vor, wenn ein Abfall unmittelbar zur Herstellung eines neuen Produktes eingesetzt werde bzw. die aus einem Abfall gewonnenen Stoffe nachweislich eingesetzt würden. Bei einer stofflichen Verwertung müsse ein nach dem Verwertungsvorgang gewonnener Stoff nachweislich einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Der gewonnene Stoff müsse ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof bemängelte das Fehlen einer näheren - auf einer entsprechenden fachkundigen Beurteilung basierenden - Begründung, ob es sich bei der in der dort gegenständlichen Kompostierungsanlage vorgenommenen Abfallbeseitigung tatsächlich um eine „stoffliche Verwertung“ im dargelegten Sinne handelte.
61
Dass durch das Vorhaben der Revisionswerberin marktfähige Produkte mit entsprechenden Qualitätsanforderungen im genannten Sinn, nämlich jedenfalls Düngemittel und Methangas, hergestellt werden, ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich unstrittig. Auch das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach der überwiegende Teil der Abfälle einer nichtthermischen Verwertung zugeführt werde, wurde im angefochtenen Erkenntnis nicht als unzutreffend, jedoch im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 deshalb als nicht erheblich beurteilt, weil es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits ausreiche, dass Abfälle auch nur teilweise einer thermischen Verwertung zugeführt würden, um von der Nichterfüllung des Kriteriums der „Ausschließlichkeit“ der stofflichen Verwertung auszugehen.Dass durch das Vorhaben der Revisionswerberin marktfähige Produkte mit entsprechenden Qualitätsanforderungen im genannten Sinn, nämlich jedenfalls Düngemittel und Methangas, hergestellt werden, ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich unstrittig. Auch das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach der überwiegende Teil der Abfälle einer nichtthermischen Verwertung zugeführt werde, wurde im angefochtenen Erkenntnis nicht als unzutreffend, jedoch im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 deshalb als nicht erheblich beurteilt, weil es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits ausreiche, dass Abfälle auch nur teilweise einer thermischen Verwertung zugeführt würden, um von der Nichterfüllung des Kriteriums der „Ausschließlichkeit“ der stofflichen Verwertung auszugehen.
62
Dieser im angefochtenen Erkenntnis in absoluter Weise und ohne Einholung fachkundiger Ausführungen eines Sachverständigen erfolgten Beurteilung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aus nachstehenden Erwägungen nicht anzuschließen.
63
In der bereits erwähnten Entscheidung vom 23. Oktober 2001, US 2A/2001/9-12, Oberpullendorf II, hat der Umweltsenat ausgesprochen, dass der Begriff „ausschließlich“ nicht ausschließe, dass nur ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen diene.In der bereits erwähnten Entscheidung vom 23. Oktober 2001, US 2A/2001/9-12, Oberpullendorf römisch zwei, hat der Umweltsenat ausgesprochen, dass der Begriff „ausschließlich“ nicht ausschließe, dass nur ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen diene.
64
In einer weiteren Entscheidung vom 15. Oktober 2013, US 1B/2013/6-20, Götzis III, (betreffend die Erweiterung einer Shredderanlage) beurteilte es der Umweltsenat für die Anwendung des Ausnahmetatbestands des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 als maßgeblich, ob in der Anlage deutlich überwiegend direkt verwertbare Produkte hervorgehen (zu beiden zitierten Entscheidungen des Umweltsenats vgl. auch Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 (2025) Rz 33 zu § 37 AWG 2002).In einer weiteren Entscheidung vom 15. Oktober 2013, US 1B/2013/6-20, Götzis römisch drei, (betreffend die Erweiterung einer Shredderanlage) beurteilte es der Umweltsenat für die Anwendung des Ausnahmetatbestands des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 als maßgeblich, ob in der Anlage deutlich überwiegend direkt verwertbare Produkte hervorgehen (zu beiden zitierten Entscheidungen des Umweltsenats vergleiche , auch Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 (2025) Rz 33 zu Paragraph 37, AWG 2002).
65
Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Umweltsenates vertreten auch Jirak/Bruckmoser, a.a.O. die Ansicht, der Begriff „ausschließlich“ verlange nicht, dass 100 % der eingesetzten Abfälle stofflich verwertet würden. Es sei ausreichend, dass aus der Anlage „deutlich überwiegend direkt verwertbare Produkte hervorgehen“.
66
Als weiteres Argument für ihre Ansicht führen die genannten Autoren ein UVP-Rundschreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Jahr 2015 (UVP-Rundschreiben vom 10. Juli 2015, BMLFUW-UW.1.4.2/0052-I/1/2015) an, das Biogasanlagen als Beispiel für Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung nenne. Nach dem Rundschreiben seien Biogasanlagen z.B. dann als Behandlungsanlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle anzusehen, wenn sichergestellt sei, dass die Einspeisung des gewonnenen Gases in das Erdgasnetz möglich sei und zum anderen „Biogasgülle“ als Dünger wieder aufgebracht werden könne.
67
Im Übrigen betonen Jirak/Bruckmoser, a.a.O., dass in der Regel eine „ausschließliche stoffliche Verwertung“ nicht zu einer gänzlichen Verwertung von Abfällen führen könne. In jeder (Biogas-)Anlage würden Behandlungsvorgänge stattfinden müssen, die nicht als stoffliche Verwertung angesehen werden könnten (z.B. Prozesswässer, Abwässer oder Abwärme).
68
Inwieweit letztgenannte Ansicht auf die gegenständlich geplante Anlage der Revisionswerberin zutrifft, kann mangels diesbezüglicher, auf fachlicher Auseinandersetzung eines Sachverständigen beruhender Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht beurteilt werden.
69
Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber Vorgänge, denen Biogaslagen (jedenfalls vor allem) dienen, nämlich die Vergärung mit anschließendem Aufbringen des recycelten Materials auf den Boden zur Bodenverbesserung, der Verwertungskategorie R3 (Recyclingverfahren) - und nicht der Kategorie R1 mit thermischer Verwertung - zuordnet. Im Rahmen der im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit auszurichtenden Abfallwirtschaft (vgl. § 1 Abs. 1 AWG 2002) kommt gemäß der in § 1 Abs. 2 AWG 2002 normierten Abfallhierarchie dem Recycling (nach der Abfallvermeidung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung) gegenüber der sonstigen Verwertung, z.B. energetischen Verwertung, Vorrang zu. Ferner ist etwa gemäß dem Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2025, unter anderem die Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen gemäß den Grundsätzen des Unionsrechts zu fördern (vgl. § 4 leg. cit.).Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber Vorgänge, denen Biogaslagen (jedenfalls vor allem) dienen, nämlich die Vergärung mit anschließendem Aufbringen des recycelten Materials auf den Boden zur Bodenverbesserung, der Verwertungskategorie R3 (Recyclingverfahren) - und nicht der Kategorie R1 mit thermischer Verwertung - zuordnet. Im Rahmen der im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit auszurichtenden Abfallwirtschaft vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins, AWG 2002) kommt gemäß der in Paragraph eins, Absatz 2, AWG 2002 normierten Abfallhierarchie dem Recycling (nach der Abfallvermeidung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung) gegenüber der sonstigen Verwertung, z.B. energetischen Verwertung, Vorrang zu. Ferner ist etwa gemäß dem Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,, unter anderem die Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen gemäß den Grundsätzen des Unionsrechts zu fördern vergleiche , Paragraph 4, leg. cit.).
70
Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass dem in Rede stehenden Ausnahmetatbestand im Zusammenhang mit Biogasanlagen nicht von Vornherein der Anwendungsbereich genommen werden soll, teilt der Verwaltungsgerichtshof - auch mangels Einholung einer fachkundigen Beurteilung eines Sachverständigen und aufgrund fehlender Feststellungen über das konkrete Ausmaß einer vom Verwaltungsgericht angesprochenen „thermischen Verwertung“ - die in den zitierten Literaturnachweisen, in den Entscheidungen des Umweltsenates und in der Revision vertretene Ansicht, dass der Begriff „ausschließlich“ in Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht voraussetzt, dass in der Biogasanlage jedenfalls 100 % der eingesetzten Abfälle stofflich verwertet werden.Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass dem in Rede stehenden Ausnahmetatbestand im Zusammenhang mit Biogasanlagen nicht von Vornherein der Anwendungsbereich genommen werden soll, teilt der Verwaltungsgerichtshof - auch mangels Einholung einer fachkundigen Beurteilung eines Sachverständigen und aufgrund fehlender Feststellungen über das konkrete Ausmaß einer vom Verwaltungsgericht angesprochenen „thermischen Verwertung“ - die in den zitierten Literaturnachweisen, in den Entscheidungen des Umweltsenates und in der Revision vertretene Ansicht, dass der Begriff „ausschließlich“ in Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht voraussetzt, dass in der Biogasanlage jedenfalls 100 % der eingesetzten Abfälle stofflich verwertet werden.
71
Die gegenteilige, restriktive Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine auch nur teilweise erfolgende thermische Verwertung schließe die Anwendung des Ausnahmetatbestands jedenfalls aus, erweist sich fallbezogen jedenfalls als rechtswidrig, wobei das - im Einzelfall zu beurteilende - Ausmaß einer zulässigen, gegebenenfalls erfolgenden „thermischen Verwertung“, um noch von einer ausschließlich stofflichen Verwertung im Sinn des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 sprechen zu können, zum gegenwärtigen Verfahrensstand dahinstehen muss.Die gegenteilige, restriktive Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine auch nur teilweise erfolgende thermische Verwertung schließe die Anwendung des Ausnahmetatbestands jedenfalls aus, erweist sich fallbezogen jedenfalls als rechtswidrig, wobei das - im Einzelfall zu beurteilende - Ausmaß einer zulässigen, gegebenenfalls erfolgenden „thermischen Verwertung“, um noch von einer ausschließlich stofflichen Verwertung im Sinn des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 sprechen zu können, zum gegenwärtigen Verfahrensstand dahinstehen muss.
72
Die Revisionswerberin tritt ferner der Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine „ausschließlich stoffliche Verwertung“ liege überdies deshalb nicht vor, weil ein Teil des Gases im Fall des Ausfalls von einzelnen Betriebsteilen abgefackelt werde, entgegen. Nachvollziehbar bringt sie dazu vor, die Gasfackeleinrichtung sei keine Betriebseinrichtung zur geplanten Verbrennung von Gas, sondern vielmehr eine Notvorrichtung, die anlagenrechtlich nach dem Stand der Technik für den Störfall vorgeschrieben sei, um zu vermeiden, dass Methan in die Atmosphäre entweichen könne.
73
In diesem Sinn beschreiben auch Jirak/Bruckmoser, a.a.O., eine Not-Gasfackel bei Biogasanlagen als eine nach dem Stand der Technik erforderliche Sicherheitsmaßnahme und als reine Notvorrichtung, die keinen Bestandteil des Verwertungsprozesses darstelle.
74
Im vorliegenden Verfahren zeigt die Revisionswerberin zumindest die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens insofern auf, als das Verwaltungsgericht seine Beurteilung ohne die erforderliche Einholung einer Stellungnahme eines Sachverständigen zur Not-Gasfackel getroffen hat. Auf dem Boden der vom Verwaltungsgericht unzureichend getroffenen Feststellungen kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung des in Rede stehenden Ausnahmetatbestands auch in Anbetracht einer bei Biogasanlagen technisch zwingend erforderlichen Sicherheitseinrichtung, die nur im Notfall zum Tragen kommt, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
75
Da das Verwaltungsgericht - als Folge unzutreffender Rechtsansichten - notwendige weitere Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit dem subjektiven und dem objektiven Abfallbegriff und zur Beurteilung des Ausnahmetatbestands „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ unterlassen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht - als Folge unzutreffender Rechtsansichten - notwendige weitere Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit dem subjektiven und dem objektiven Abfallbegriff und zur Beurteilung des Ausnahmetatbestands „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ unterlassen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
76
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der Revisionswerberin auf gesonderten Zuspruch von Umsatzsteuer findet in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 6.6.2024, Ra 2024/07/0008, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der Revisionswerberin auf gesonderten Zuspruch von Umsatzsteuer findet in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen vergleiche , etwa VwGH 6.6.2024, Ra 2024/07/0008, mwN).

Wien, am 25. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024070006.J00

Im RIS seit

23.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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