RS Vwgh 2026/6/25 Ra 2025/07/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2026
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52
AWG 2002 Anh2
AWG 2002 Anh2R3
AWG 2002 §2 Abs5 Z2
UVPG 2000 Anh1 Z2 litc
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Der VwGH hielt zum Verwertungsverfahren R3 (das damals abgesehen von der Einleitung "Verwertung/Rückgewinnung [...]" bereits die im Übrigen wortgleiche heutige Formulierung enthielt) nach vorheriger Bezugnahme auf die Richtlinie Nr. 75/442/EWG über Abfälle (Abfallrichtlinie) und Jud. des EuGH bereits im Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2005/07/0087, fest, dass sich vor dem Hintergrund des Verständnisses der in den Anhängen verwendeten Begriffe ergibt, dass die unter R3 umschriebene Behandlungsart der ‚Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe' nicht eng auszulegen ist. Aus dem Wort ‚Verwertung' allein lässt sich nicht ableiten, dass damit nur die stoffliche Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 umfasst ist, die nach den Erläuterungen zum AWG 2002 (GP XXI, RV 984) nur den endgültigen Verwertungsschritt von Abfällen darstellt. Die Behandlung im Sinne des Verfahrens R3 umfasst vielmehr auch die im Gegenstand vorgenommene Behandlung, die einen Zwischenschritt der (endgültigen) Verwertung der Speisereste darstellt. Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass vom Wort "ausschließlich" im Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 der stoffliche Verwertungsakt (nach § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002) inklusive Vorbereitungsschritten umfasst ist. Nach Ansicht des VwGH können somit auch vorbereitende Schritte als Teil des in Biogasanlagen stattfindenden Prozesses einer "stofflichen Verwertung" betrachtet werden. Wenngleich Ausnahmetatbestände grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (VwGH 23.4.2014, 2013/07/0276), spricht für diese Beurteilung insbesondere der Umstand, dass die Verwertungsart "R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)" grundsätzlich nicht eng zu interpretieren ist. Der Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 hinsichtlich Biogasanlagen ginge weitgehend ins Leere, wenn bereits jegliche Vorbereitungsschritte dessen Anwendung vereitelte. Welche vorbereitenden Schritte vom Begriff der "stofflichen Verwertung" umfasst sind, ist im Einzelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Neben den jeweiligen technischen Gegebenheiten wird dabei auch auf ein möglichst geringes Gefährdungspotential abzustellen sein.Der VwGH hielt zum Verwertungsverfahren R3 (das damals abgesehen von der Einleitung "Verwertung/Rückgewinnung [...]" bereits die im Übrigen wortgleiche heutige Formulierung enthielt) nach vorheriger Bezugnahme auf die Richtlinie Nr. 75/442/EWG über Abfälle (Abfallrichtlinie) und Jud. des EuGH bereits im Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2005/07/0087, fest, dass sich vor dem Hintergrund des Verständnisses der in den Anhängen verwendeten Begriffe ergibt, dass die unter R3 umschriebene Behandlungsart der ‚Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe' nicht eng auszulegen ist. Aus dem Wort ‚Verwertung' allein lässt sich nicht ableiten, dass damit nur die stoffliche Verwertung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 umfasst ist, die nach den Erläuterungen zum AWG 2002 Gesetzgebungsperiode römisch 21 , Regierungsvorlage 984) nur den endgültigen Verwertungsschritt von Abfällen darstellt. Die Behandlung im Sinne des Verfahrens R3 umfasst vielmehr auch die im Gegenstand vorgenommene Behandlung, die einen Zwischenschritt der (endgültigen) Verwertung der Speisereste darstellt. Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass vom Wort "ausschließlich" im Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 der stoffliche Verwertungsakt (nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002) inklusive Vorbereitungsschritten umfasst ist. Nach Ansicht des VwGH können somit auch vorbereitende Schritte als Teil des in Biogasanlagen stattfindenden Prozesses einer "stofflichen Verwertung" betrachtet werden. Wenngleich Ausnahmetatbestände grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (VwGH 23.4.2014, 2013/07/0276), spricht für diese Beurteilung insbesondere der Umstand, dass die Verwertungsart "R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)" grundsätzlich nicht eng zu interpretieren ist. Der Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 hinsichtlich Biogasanlagen ginge weitgehend ins Leere, wenn bereits jegliche Vorbereitungsschritte dessen Anwendung vereitelte. Welche vorbereitenden Schritte vom Begriff der "stofflichen Verwertung" umfasst sind, ist im Einzelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Neben den jeweiligen technischen Gegebenheiten wird dabei auch auf ein möglichst geringes Gefährdungspotential abzustellen sein.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070267.L01

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten