TE Vwgh Erkenntnis 2026/6/25 Ra 2025/07/0267

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Veröffentlicht am 25.06.2026
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Index

E3L E15103030
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52
AWG 2002 Anh2
AWG 2002 Anh2 Teil1
AWG 2002 Anh2R3
AWG 2002 §2 Abs5 Z2
AWG 2002 §2 Abs5 Z5
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §37 Abs2 Z1
GewO 1994 §§74ff
UVPG 2000 Anh1 Z2 litc
VwRallg
32008L0098 Abfall-RL Art22 Abs2 lita
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Haunold und Dr. Himberger, die Hofrätin Dr. Holzinger sowie den Hofrat Dr. Kalteis als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der Stadtgemeinde Mistelbach, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025, Zl. W155 2302299-1/21E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Errichtung einer Biogasanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch Dr. Christina Maria Hofmann, Rechtsanwältin in Graz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Haunold und Dr. Himberger, die Hofrätin Dr. Holzinger sowie den Hofrat Dr. Kalteis als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der Stadtgemeinde Mistelbach, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025, Zl. W155 2302299-1/21E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zur Errichtung einer Biogasanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch Dr. Christina Maria Hofmann, Rechtsanwältin in Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Die mitbeteiligte Partei plant im Gemeindegebiet der revisionswerbenden Stadtgemeinde auf den Grundstücken Nr. 4491, 4492, 4493 und 4494, KG K., die Neuerrichtung einer Biogasanlage inklusive Gasaufbereitung sowie eine Gastankstelle für „CNG“-Fahrzeuge. Zudem soll ein Gaskessel errichtet werden, um die Wärmeversorgung für die Anlage sicherzustellen.
2
Im Wesentlichen besteht die Anlage aus einer Brückenwaage, einem Büro, einem Fahrsilo, Stahlbetonbehältern, einem Beschickungssystem, einem Technikcontainer, einer Separation, einer Gasaufbereitungsanlage, einem Gaskessel, einer Gastankstelle, einer Maschinenhalle und einer Notfackel. Das Gasspeichersystem ist in den Behältern integriert.
3
In der Biogasanlage werden in einem ersten Schritt die Eingangsmaterialien aufbereitet und gemischt. Die Ausgangsmaterialien werden in den Fermentern durch biologische Vorgänge bei einer Temperatur von 40 Grad Celsius vergoren. In einem Gärprozess wandeln Mikrobakterien Teile des Kohlenstoffes in Biogas um. Es entstehen zwei Produkte, nämlich fester und flüssiger Gärrest, der als Düngemittel dient, und Biogas, das primär aus den Bestandteilen Methan und CO2 besteht.
4
Das Biogas wird zu 96 % aufbereitet, damit der Methananteil Erdgasqualität erreicht und andererseits CO2 als nutzbares Produkt gewonnen wird. Zu 4 % ist eine Verbrennung von Biogas in einem Gaskessel zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage vorgesehen.
5
Über Antrag der mitbeteiligten Partei stellte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) mit Bescheid vom 4. Oktober 2024 gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das gegenständliche Vorhaben keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a iVm Anhang 1 UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliege. Projektgegenstand - so die Begründung - sei die Errichtung einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen, bei der der Schwellenwert des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht erreicht werde. Darüber hinaus erfolge eine ausschließlich stoffliche Verwertung.Über Antrag der mitbeteiligten Partei stellte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) mit Bescheid vom 4. Oktober 2024 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das gegenständliche Vorhaben keinen Tatbestand im Sinn des Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, in Verbindung mit Anhang 1 UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliege. Projektgegenstand - so die Begründung - sei die Errichtung einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen, bei der der Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht erreicht werde. Darüber hinaus erfolge eine ausschließlich stoffliche Verwertung.
6
Gegen den genannten Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
7
Das Verwaltungsgericht bestellte einen nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Abfallwirtschaft, der zu den an ihn gerichteten Fragen wie folgt Stellung nahm:

„2.1. Frage 1 - Welche Vorgänge finden in der gegenständlichen Biogasanlage statt?

In einer Biogasanlage werden in einem ersten Schritt die Eingangsmaterialen aufbereitet und gemischt. Dies sind im Wesentlichen mechanische Prozesse wie Zerkleinern und Mischen.

In den Fermentern finden biologische Vorgänge statt. In einem Gärprozess wandeln Mikrobakterien Teile des Kohlenstoff in Biogas um. Es entstehen zwei Produkte:

Fester und flüssiger Gärrest, der als Düngemittel dient
Biogas, welches primär aus den Bestandteilen Methan und CO2 besteht.

Das Biogas stellt bereits ein nutzbares Produkt dar, welches vielfach z.B.: in Gasmotoren zur Stromerzeugung genutzt wird. Die Zusammensetzung des Biogas muss konstanten, genau definierten Bedingungen genügen und mit den Anforderungen des vorgesehenen Nutzungsaggregates (z.B. Kessel, Motor) abgestimmt sein. (Verweis auf: BMWFW: Technische Grundlage für die Beurteilung von Biogasanlagen - 2017)

In der gegenständlichen Anlage sollen 96% des Produktes Biogas zu einer Reinheit aufbereitet werden, die eine Einleitung in ein (öffentliches) Erdgasnetz ermöglicht. In diesem Prozess wird mittels Molekularsieb aus der Gasmischung das kleinere Methanmolekül vom größeren CO2-Molkekül getrennt.

4% des Biogas sollen in einem Kessel verbrannt werden zur Wärmeversorgung des Prozesses.

2.2. Frage 2 - Sind die teilweise Umwandlung des Gases als thermische Verwertung einzustufen?

2.2.1. Frage 2a - Umwandlung des Gases über einen Gaskessel zu Wärme

An sich stellt das entstehende Biogas mit einem Anteil von mehr als 50 % Methan bereits ein nutzbares Produkt dar. Es wird vielfach mit nur geringen Aufbereitungsschritten in Gasmotoren zur Stromerzeugung genutzt. Somit wäre an dieser Stelle bereits eine biologisch-stoffliche Verwertung der Inputmaterialien zu den Produkten ‚Düngemittel‘ und ‚Biogas‘ erfolgt.

Im gegenständlichen Fall erfolgt eine weitere Aufbereitung des Produkt Biogas

zu 96% dass der Methananteil Erdgasqualität erreicht und andererseits CO2 als nutzbares Produkt gewonnen wird.
Zu 4% ist eine Verbrennung des ‚Produkt Biogas‘ in einem Gaskessel zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage vorgesehen.

Es erfolgt daher keine ‚thermische Verwertung‘ von Inputmaterialien oder Abfällen sondern eine Nutzung von 4 % des ‚Produkt Biogas‘ zur Wärmeversorgung.

2.2.2. Frage 2b - Abfackelung des Gases über eine Not-Gasfackel

Eine Not-Gasfackel ist eine technisch zwingend erforderliche Sicherheitseinrichtung. Für den Fall von Störungen im Gas-Zwischenlager bzw. der weiteren Gasnutzung muss das weiterhin im biologischen Gärprozess anfallende Biogas über eine Not-Gasfackel ‚abgefackelt‘, verbrannt werden. Diese Not-Verbrennung stellt keinerlei Nutzung dar, dient lediglich als Schutz vor Explosionen oder unkontrollierten Bränden.

2.3. Frage 3 - Wie hoch ist der Anteil der Abfallmenge bzw. des Biogases, das zur Wärmeversorgung verwendet wird?

In der geplanten Anlage sollen aus einem Input von 71.000 t/a zwei Produkte: mit einer Gesamtmasse von 68.700.000 kg/a gewonnen werden:

 
58.000 t/a bzw. 58.000.000 kg/a Düngemittel zur stofflichen Nutzung
 
10.000.000 Nm³/a Biogas

Zur Ermittlung des (Masse-)anteils an Biogas am Gesamtoutput ist der Gas-Volumenstrom in Masse (kg) umzurechnen.

Die spezifische Masse für Methan beträgt 0,72 kg/Nm³.

Die spezifische Masse für CO2 beträgt 1,98 kg/Nm³

Gemäß Projektunterlagen besteht das Biogas zu 50%-60% aus Methan und zu 40%-50% aus CO2.

Je nach Zusammensetzung des Biogas ergibt sich eine spezifische Masse zwischen 1,22 kg/Nm³ und 1,35 kg/Nm³. Für die Menge an 10.000.000 Nm³/a Biogas ergibt sich eine Gesamtmasse zwischen 12.200.000 kg/a und 13.500.000 kg/a Biogas.

Der Gesamtoutput beträgt daher:

 
58.000.000 kg/a Düngemittel
 
12.200.000 bis 13.500.000 kg/a Biogas
 
70.200.000 bis 71.500.000 kg/a Gesamtoutput
 
17,4% bis 18,9% Biogas

Die Menge an Biogas entspricht einem Anteil von 17,4 Masse-% bis 18,9 Masse-% des Produkt-Output. Von diesen Massenanteilen sollen 400.000 Nm³/a, d.s. 4% des ‚Produkt Biogas‘ bzw. 0,70 Masse-% bis 0,76 Masse-% des Gesamtoutput zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage in einem Kessel thermisch genutzt werden.“

8
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
9
In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen in Zusammenschau mit den Projektunterlagen vom Vorliegen einer Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung aus, die Ausnahmebestimmung des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 sei anwendbar. Die gegenständliche Anlage sehe den Einsatz von 34.200 t/a an biogenen Abfällen, von 300 t/a biologisch behandelbarer gefährlicher Abfälle und von 36.500 t/a an landwirtschaftlichen Rohstoffen vor.In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen in Zusammenschau mit den Projektunterlagen vom Vorliegen einer Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung aus, die Ausnahmebestimmung des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 sei anwendbar. Die gegenständliche Anlage sehe den Einsatz von 34.200 t/a an biogenen Abfällen, von 300 t/a biologisch behandelbarer gefährlicher Abfälle und von 36.500 t/a an landwirtschaftlichen Rohstoffen vor.
10
Bei der stofflichen Verwertung werde ein Abfall unmittelbar zur Herstellung eines neuen Produkts eingesetzt bzw. würden die aus einem Abfall gewonnenen Stoffe nachweislich eingesetzt. Bei einer „stofflichen Verwertung“ müsse ein nach dem Verwertungsvorgang gewonnener Stoff nachweislich einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Der gewonnene Stoff müsse ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen. Für den erwähnten Ausnahmetatbestand sei auf die besondere Bedeutung der Wortfolge „zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ abzustellen. „Ausschließlich“ bedeute nicht etwa, dass der Ausnahmetatbestand nur jene Verwertung umfasse, die die eingesetzten Abfälle zu 100 % in Wertstoffe umwandle. Diese Formulierung schließe nicht aus, dass nur ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen diene (Verweis auf eine Entscheidung des Umweltsenates vom 23. Oktober 2001).
11
Das UVP-Rundschreiben 2015 (Anmerkung: Rundschreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des UVP-G 2000 vom 10. Juli 2015, GZ BMLFUW-UW.1.4.2/0052-I/1/2015) führe explizit Biogasanlagen als Beispiel für Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, die von der UVP-Pflicht ausgenommen seien, an. Biogasanlagen seien nach diesem Rundschreiben dann als Behandlungsanlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle anzusehen, wenn sichergestellt sei, dass zum einen das gewonnene Gas in standardisierten Verbrennungsmotoren/Turbinen eingesetzt werden könne oder die Einspeisung des gewonnenen Gases ins Erdgasnetz möglich sei und zum anderen „Biogasgülle“ als Dünger wieder aufgebracht werden könne.
12
Beim gegenständlichen Vorhaben würden die Input-Materialien durch biologische Behandlung zu marktfähigen Produkten verwertet, nämlich zu Düngemittel und Methangas. Das Produkt Biomethan solle in das Erdgasnetz eingespeist und verkauft werden. Eine weitere Abnahmequelle sei die Biomethan-Tankstelle, wo das Biomethan komprimiert und in Busse und LKW getankt werden solle. Außerdem solle eine Biomethan-Tankstelle für PKW errichtet werden. Das Düngemittel solle bei entsprechender Qualität als Düngemittel gemäß Düngemittelgesetz ausgestuft und verkauft werden. Es werde vom Abnehmer auf landwirtschaftliche Flächen zum Zweck der Pflanzenernährung ausgebracht. Die Gärrückstände würden als Düngemittel gemäß Düngemittelgesetz „zum Vorteil für die Landwirtschaft“ eingesetzt. Daraus ergebe sich klar eine Einstufung des gesamten Verfahrens als „stoffliche Verwertung“.
13
Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Vorhaben auch Vorgänge enthalte, die als thermische Verwertung einzustufen seien, weil ein Teil des Gases über einen Gaskessel zu Wärme umgewandelt und ein weiterer Teil des Gases über eine Notfackel abgefackelt werde, und deshalb der Ausnahmetatbestand (des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000) nicht anwendbar sei, hielt das Verwaltungsgericht mit Verweis auf die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen entgegen, dass es sich bei einer Not-Gasfackel um eine technisch zwingend erforderliche Sicherheitsvorrichtung handle. Für den Fall von Störungen im Gas-Zwischenlager bzw. der weiteren Gasnutzung müsse das weiterhin im biologischen Gärprozess anfallende Biogas über eine Not-Gasfackel „abgefackelt“, d.h. verbrannt werden. Der Sachverständige habe zudem klargestellt, dass diese Notverbrennung keinerlei Nutzung darstelle und lediglich als Schutz vor Explosionen oder unkontrollierten Bränden diene. Er habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung näher erklärend verdeutlicht, dass eine Not-Gasfackel ein unabdingbarer Bestandteil einer Biogasanlage sei. Eine Verwertung impliziere einen Nutzen, der im Falle einer Fackel nicht vorhanden sei.Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Vorhaben auch Vorgänge enthalte, die als thermische Verwertung einzustufen seien, weil ein Teil des Gases über einen Gaskessel zu Wärme umgewandelt und ein weiterer Teil des Gases über eine Notfackel abgefackelt werde, und deshalb der Ausnahmetatbestand (des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000) nicht anwendbar sei, hielt das Verwaltungsgericht mit Verweis auf die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen entgegen, dass es sich bei einer Not-Gasfackel um eine technisch zwingend erforderliche Sicherheitsvorrichtung handle. Für den Fall von Störungen im Gas-Zwischenlager bzw. der weiteren Gasnutzung müsse das weiterhin im biologischen Gärprozess anfallende Biogas über eine Not-Gasfackel „abgefackelt“, d.h. verbrannt werden. Der Sachverständige habe zudem klargestellt, dass diese Notverbrennung keinerlei Nutzung darstelle und lediglich als Schutz vor Explosionen oder unkontrollierten Bränden diene. Er habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung näher erklärend verdeutlicht, dass eine Not-Gasfackel ein unabdingbarer Bestandteil einer Biogasanlage sei. Eine Verwertung impliziere einen Nutzen, der im Falle einer Fackel nicht vorhanden sei.
14
In Zusammenschau von näher zitierten literarischen Fachbeiträgen und den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen beurteilte das Verwaltungsgericht das Abfackeln des Gases über eine Not-Gasfackel im Notfall nicht als thermische Verwertung. Die Ausnahmebestimmung ginge überdies ins Leere, wenn eine Notvorrichtung (Gasfackel) die Anwendung des Ausnahmeprivilegs der stofflichen Verwertung vereitelte.
15
Zum Beschwerdevorbringen, wonach nur der stoffliche Verwertungsvorgang im engeren Sinn, nicht aber vorgelagerte Behandlungsschritte ausgenommen seien und dies dazu führen könne, dass eine über dem UVP-Schwellenwert liegende Zerkleinerung und/oder Vermischung vor der Biogasproduktion zur UVP-Pflicht der Gesamtanlage führe, hielt das Verwaltungsgericht mit Bezugnahme auf Literaturstellen fest, dass vorbereitende Schritte wie die Zerkleinerung für die nachfolgende Verwertung Teil des Prozesses der stofflichen Verwertung und somit von der Ausnahme mitumfasst seien. Andernfalls ginge die Ausnahme ins Leere, wenn derartige Schritte ihre Anwendung vereitelten. Nichts Anderes gelte auch für den Vorbereitungsschritt der Vermischung („Mischen“). Dabei werde nicht übersehen, dass Ausnahmetatbestände nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich eng auszulegen seien.
16
Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, dass die Umwandlung eines Teils des Gases über einen Gaskessel zu Wärme als thermische Verwertung einzustufen sei, verwies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Sachverständigen, wonach im gegenständlichen Fall zu
96 % eine weitere Aufbereitung des Produktes Biogas erfolge, damit der Methananteil Erdgasqualität erreiche und anderseits CO2 als nutzbares Produkt gewonnen werde, und zu 4 % eine Verbrennung des „Produktes Biogas“ in einem Gaskessel zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage vorgesehen sei. Entsprechend den Sachverständigenausführungen erfolge daher keine thermische Verwertung von Inputmaterialien oder Abfällen, sondern eine Nutzung von 4 % des Produktes Biogas zur Wärmeversorgung.
Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, dass die Umwandlung eines Teils des Gases über einen Gaskessel zu Wärme als thermische Verwertung einzustufen sei, verwies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Sachverständigen, wonach im gegenständlichen Fall zu , 96 % eine weitere Aufbereitung des Produktes Biogas erfolge, damit der Methananteil Erdgasqualität erreiche und anderseits CO2 als nutzbares Produkt gewonnen werde, und zu 4 % eine Verbrennung des „Produktes Biogas“ in einem Gaskessel zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage vorgesehen sei. Entsprechend den Sachverständigenausführungen erfolge daher keine thermische Verwertung von Inputmaterialien oder Abfällen, sondern eine Nutzung von 4 % des Produktes Biogas zur Wärmeversorgung.
17
Ausgehend von einem Gesamtinput der Anlage von 71.000 t/a und einem Gesamtoutput an Düngemittel und Biogas von 70.200 bis 71.500 t/a entsprächen die zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage genutzten 4 % des Biogases etwa 0,70 bis 0,76 Masse-% des Gesamtoutputs. Mit einer thermischen Nutzung des Materialoutputs bzw. auch des Materialinputs in dieser Größenordnung liege eine im Wesentlichen verlustfreie stoffliche Verwertung vor. Damit sei in der Umwandlung eines Teils des Gases über einen Gaskessel zu Wärme keine thermische Verwertung zu ersehen, die die Anwendung des Ausnahmeprivilegs der stofflichen Verwertung vereitelte.
18
Zusammenfassend liege eine Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung im Sinne des Ausnahmetatbestands für nicht gefährliche Abfälle vor. Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c zum UVP-G 2000 sei daher nicht erfüllt. Aufgrund des Vorliegens des Ausnahmetatbestands sei es nicht mehr rechtserheblich, ob die Schwellenwerte im gegenständlichen Verfahren erreicht würden.Zusammenfassend liege eine Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung im Sinne des Ausnahmetatbestands für nicht gefährliche Abfälle vor. Der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, zum UVP-G 2000 sei daher nicht erfüllt. Aufgrund des Vorliegens des Ausnahmetatbestands sei es nicht mehr rechtserheblich, ob die Schwellenwerte im gegenständlichen Verfahren erreicht würden.
19
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Standortgemeinde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

20
Die vorliegende Revision erweist sich wegen des Vorbringens, zur Frage, welche Prozessschritte die ausschließliche stoffliche Verwertung im Sinn des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 umfasse, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, als zulässig. Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall die vorbereitenden Schritte der Vermischung und Zerkleinerung nicht als Teil der stofflichen Verwertung anzusehen seien.Die vorliegende Revision erweist sich wegen des Vorbringens, zur Frage, welche Prozessschritte die ausschließliche stoffliche Verwertung im Sinn des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 umfasse, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, als zulässig. Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall die vorbereitenden Schritte der Vermischung und Zerkleinerung nicht als Teil der stofflichen Verwertung anzusehen seien.
21
In ihrer Revisionsbegründung führt die Revisionswerberin aus, vom Anwendungsbereich des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 seien Anlagen ausgenommen, die ausschließlich der stofflichen Verwertung oder der mechanischen Sortierung dienten, einschließlich der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung bei Abfällen. Das Verwaltungsgericht vertrete die Rechtsauffassung, dass auch vorgelagerte physikalische Behandlungen im Rahmen der stofflichen Verwertung der Ausnahmebestimmung subsumiert werden könnten, sofern sie zu deren Vorbereitung dienten.In ihrer Revisionsbegründung führt die Revisionswerberin aus, vom Anwendungsbereich des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 seien Anlagen ausgenommen, die ausschließlich der stofflichen Verwertung oder der mechanischen Sortierung dienten, einschließlich der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung bei Abfällen. Das Verwaltungsgericht vertrete die Rechtsauffassung, dass auch vorgelagerte physikalische Behandlungen im Rahmen der stofflichen Verwertung der Ausnahmebestimmung subsumiert werden könnten, sofern sie zu deren Vorbereitung dienten.
22
Die Revisionswerberin verwies dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2014, Ra 2013/07/0276, in dem klargestellt worden sei, dass vorgelagerte Maßnahmen wie etwa die Zerkleinerung nicht Teil der Ausnahmebestimmung betreffend die mechanische Sortierung gemäß Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 seien. Auch wenn diese Ausführungen unmittelbar nur auf den Ausnahmetatbestand der mechanischen Sortierung und nicht explizit auf die ausschließliche stoffliche Verwertung abzielten, lasse sich daraus allgemein ableiten, dass vorbereitende Schritte nicht Teil der Verwertungsmaßnahme im engeren Sinne seien, sofern keine gesetzliche Definition Gegenteiliges bestimme.Die Revisionswerberin verwies dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2014, Ra 2013/07/0276, in dem klargestellt worden sei, dass vorgelagerte Maßnahmen wie etwa die Zerkleinerung nicht Teil der Ausnahmebestimmung betreffend die mechanische Sortierung gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 seien. Auch wenn diese Ausführungen unmittelbar nur auf den Ausnahmetatbestand der mechanischen Sortierung und nicht explizit auf die ausschließliche stoffliche Verwertung abzielten, lasse sich daraus allgemein ableiten, dass vorbereitende Schritte nicht Teil der Verwertungsmaßnahme im engeren Sinne seien, sofern keine gesetzliche Definition Gegenteiliges bestimme.
23
Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Mai 2015, 2012/07/0003, festgehalten, dass Vorbereitungshandlungen nicht Teil der stofflichen Verwertung seien.
24
Auch der Umweltsenat habe zur Anlage „Oberpullendorf II“ (US 23.10.2001, US 2A/2001/9-12) festgehalten, dass vorbereitende Schritte wie Zerkleinerung oder Vermischung nicht unter die Ausnahmebestimmung fielen.
25
Dies verdeutliche (aus näher genannten Gründen) auch die Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 zum UVP-G 2000, mit der im Zusammenhang mit der mechanischen Sortierung in Anhang Z 2 lit. c UVP-G 2000 der Ausnahmetatbestand für Anlagen zur mechanischen Sortierung um die dafür erforderliche Vorzerkleinerung erweitert worden sei.Dies verdeutliche (aus näher genannten Gründen) auch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, zum UVP-G 2000, mit der im Zusammenhang mit der mechanischen Sortierung in Anhang Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 der Ausnahmetatbestand für Anlagen zur mechanischen Sortierung um die dafür erforderliche Vorzerkleinerung erweitert worden sei.
26
Aus Sicht der Revisionswerberin sei davon auszugehen, dass vorbereitende Behandlungsschritte wie das Zerkleinern und Vermischen nicht als Teil der ausschließlichen stofflichen Verwertung im Sinne des UVP-G 2000 zu qualifizieren seien. Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 sei erfüllt, weil die Anwendung der Ausnahme somit ausscheide.Aus Sicht der Revisionswerberin sei davon auszugehen, dass vorbereitende Behandlungsschritte wie das Zerkleinern und Vermischen nicht als Teil der ausschließlichen stofflichen Verwertung im Sinne des UVP-G 2000 zu qualifizieren seien. Der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 sei erfüllt, weil die Anwendung der Ausnahme somit ausscheide.
27
Für diese Auslegung spreche auch, dass derartige vorbereitende Maßnahmen eigene umweltrelevante Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Emissionen, Energieverbrauch und Lärmentwicklung, hervorrufen könnten. Darüber hinaus sei zu beachten, dass Zerkleinerungs- und Mischvorgänge aus technischer Sicht nicht notwendigerweise innerhalb der Verwertungsanlage selbst durchgeführt werden müssten. Nach den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2025 könnten diese Maßnahmen auch extern (d.h. außerhalb der gegenständlichen Anlage) erfolgen, was deren eigenständigen Charakter zusätzlich unterstreiche.
28
Dazu ist Folgendes auszuführen:

Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 beschreibt als gemäß § 3 UVP-G 2000 UVP-pflichtiges Vorhaben:Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 beschreibt als gemäß Paragraph 3, UVP-G 2000 UVP-pflichtiges Vorhaben:

„sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich - bei Abfällen der Untergruppe 571 ‚Ausgehärtete Kunststoffabfälle‘ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 ‚Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung - der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;“„sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich - bei Abfällen der Untergruppe 571 ‚Ausgehärtete Kunststoffabfälle‘ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 ‚Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung - der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;“

29
Eine vergleichbare Bestimmung enthält § 37 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), der Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 leg. cit. ausnimmt.Eine vergleichbare Bestimmung enthält Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), der Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, leg. cit. ausnimmt.
30
§ 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 definiert den Begriff „stoffliche Verwertung“ als die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 definiert den Begriff „stoffliche Verwertung“ als die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
31
In dem von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnis vom 23. April 2014, Ra 2013/07/0276, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der UVP-Pflicht einer Shredderanlage und (ausschließlich) mit der Auslegung des Begriffs „mechanische Sortierung“ nach Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000. Er kam darin näher begründend zum Ergebnis, dass der Begriff „mechanische Sortierung“ die der Sortierung vorhergehenden Zerkleinerungsschritte nicht umfasst.In dem von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnis vom 23. April 2014, Ra 2013/07/0276, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der UVP-Pflicht einer Shredderanlage und (ausschließlich) mit der Auslegung des Begriffs „mechanische Sortierung“ nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000. Er kam darin näher begründend zum Ergebnis, dass der Begriff „mechanische Sortierung“ die der Sortierung vorhergehenden Zerkleinerungsschritte nicht umfasst.
32
Mit der UVP-G-Novelle, BGBl. I Nr. 26/2023, wurde in Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 die Ausnahme für Anlagen zur mechanischen Sortierung um die dafür erforderliche Vorzerkleinerung für bestimmte (oben bereits angeführte) Abfallfraktionen erweitert. Ob - im Zusammenhang mit dem Begriff der „mechanischen Sortierung“ - aufgrund dieser Erweiterung der Ausnahme die Vorzerkleinerung bei allen übrigen Abfallfraktionen keinesfalls unter die Ausnahme fallen soll, oder ob mit der Novelle lediglich für eine strittige Fallgruppe eine Klarstellung erfolgen sollte (vgl. zu dieser Frage auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G ON2.00 Anhang 1 Z 2 (Stand 1.7.2024, rdb.at)), kann vorliegend dahinstehen, weil hier die Frage der UVP-Pflicht einer Biogasanlage und die Auslegung des Begriffs „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ zu beurteilen sind.Mit der UVP-G-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, wurde in Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 die Ausnahme für Anlagen zur mechanischen Sortierung um die dafür erforderliche Vorzerkleinerung für bestimmte (oben bereits angeführte) Abfallfraktionen erweitert. Ob - im Zusammenhang mit dem Begriff der „mechanischen Sortierung“ - aufgrund dieser Erweiterung der Ausnahme die Vorzerkleinerung bei allen übrigen Abfallfraktionen keinesfalls unter die Ausnahme fallen soll, oder ob mit der Novelle lediglich für eine strittige Fallgruppe eine Klarstellung erfolgen sollte vergleiche , zu dieser Frage auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G ON2.00 Anhang 1 Ziffer 2, (Stand 1.7.2024, rdb.at)), kann vorliegend dahinstehen, weil hier die Frage der UVP-Pflicht einer Biogasanlage und die Auslegung des Begriffs „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ zu beurteilen sind.
33
Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus der genannten Novelle zum UVP-G 2000 nicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers vom Begriff „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ (hinsichtlich dessen keine Änderung erfolgte) nicht auch vorgelagerte Maßnahmen wie etwa die Zerkleinerung vom Ausnahmetatbestand umfasst wären.
34
Hervorzuheben ist, dass nach der Regierungsvorlage zur zitierten Novelle (1901 der Beilagen XXVII. GP) die Erweiterung der Ausnahme zur „mechanischen Sortierung“ damit begründet wurde, dass „das Gefährdungspotential ähnlich gering wie bei der mechanischen Sortierung zu beurteilen [ist], eine Ausnahme von der UVP-Pflicht [...] damit vertretbar [erscheint].“ Darauf ist an späterer Stelle noch zurückzukommen.Hervorzuheben ist, dass nach der Regierungsvorlage zur zitierten Novelle (1901 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode die Erweiterung der Ausnahme zur „mechanischen Sortierung“ damit begründet wurde, dass „das Gefährdungspotential ähnlich gering wie bei der mechanischen Sortierung zu beurteilen [ist], eine Ausnahme von der UVP-Pflicht [...] damit vertretbar [erscheint].“ Darauf ist an späterer Stelle noch zurückzukommen.
35
Das in der Revision ebenso zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, 2012/07/0003, betraf die Schließung einer Behandlungsanlage zum Brechen von Baurestmassen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt darin unter anderem zum Begriff „stoffliche Verwertung“ im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 fest, dieser sei so zu verstehen, dass darunter nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die noch folgende Verwertung. Allerdings betonte der Verwaltungsgerichtshof auch, dass eine stoffliche Verwertung im Sinn des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 - also eine endgültige Verwertung der Baurestmassen - in der Anlage des Beschwerdeführers nicht stattfand. Die „stoffliche Verwertung“ trat nämlich ebenso wie das Ende der Abfalleigenschaft erst mit dem unmittelbaren Einbau der in der Behandlungsanlage des Beschwerdeführers gewonnenen Materialien ein.Das in der Revision ebenso zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, 2012/07/0003, betraf die Schließung einer Behandlungsanlage zum Brechen von Baurestmassen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt darin unter anderem zum Begriff „stoffliche Verwertung“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 fest, dieser sei so zu verstehen, dass darunter nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die noch folgende Verwertung. Allerdings betonte der Verwaltungsgerichtshof auch, dass eine stoffliche Verwertung im Sinn des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 - also eine endgültige Verwertung der Baurestmassen - in der Anlage des Beschwerdeführers nicht stattfand. Die „stoffliche Verwertung“ trat nämlich ebenso wie das Ende der Abfalleigenschaft erst mit dem unmittelbaren Einbau der in der Behandlungsanlage des Beschwerdeführers gewonnenen Materialien ein.
36
Auch die diesem Erkenntnis zugrunde liegende Fallkonstellation ist daher mit dem vorliegenden Fall einer Biogasanlage in maßgebenden Aspekten nicht vergleichbar.
37
Gleiches gilt - unter dem hier relevanten Gesichtspunkt von Vorbereitungsschritten für eine stoffliche Verwertung - für die in der Revision erwähnte Entscheidung des Umweltsenates vom 23. Oktober 2001, US 2A/2001/9-12, Oberpullendorf II, in dem zu beurteilen war, ob das geplante Projekt einer „Kühlgeräteproduktion“ durch das stoffliche Verwerten der Kühlgeräte von der UVP ausgenommen werden könne. In diesem an sich den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 betreffenden Fall nahm der Umweltsenat auch auf den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 Bezug und vertrat die Auffassung, dass mit dem UVP-G 2000 nur der (eigentliche) stoffliche Verwertungsakt ausgenommen werden sollte. Allerdings war - wie der Umweltsenat selbst festhielt - der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass nach den von der Projektwerberin dargestellten Stoffströmen sämtliche von der Projektwerberin durch die vorgesehene Behandlung gewonnenen Stoffe nicht durch sie selbst, sondern durch andere Firmen (Verwertungspartner) stofflich verwertet würden. Die von der Projektwerberin vorgesehenen Behandlungsschritte waren hingegen als Vorbehandlungsschritte anzusehen.Gleiches gilt - unter dem hier relevanten Gesichtspunkt von Vorbereitungsschritten für eine stoffliche Verwertung - für die in der Revision erwähnte Entscheidung des Umweltsenates vom 23. Oktober 2001, US 2A/2001/9-12, Oberpullendorf römisch zwei, in dem zu beurteilen war, ob das geplante Projekt einer „Kühlgeräteproduktion“ durch das stoffliche Verwerten der Kühlgeräte von der UVP ausgenommen werden könne. In diesem an sich den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 betreffenden Fall nahm der Umweltsenat auch auf den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 Bezug und vertrat die Auffassung, dass mit dem UVP-G 2000 nur der (eigentliche) stoffliche Verwertungsakt ausgenommen werden sollte. Allerdings war - wie der Umweltsenat selbst festhielt - der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass nach den von der Projektwerberin dargestellten Stoffströmen sämtliche von der Projektwerberin durch die vorgesehene Behandlung gewonnenen Stoffe nicht durch sie selbst, sondern durch andere Firmen (Verwertungspartner) stofflich verwertet würden. Die von der Projektwerberin vorgesehenen Behandlungsschritte waren hingegen als Vorbehandlungsschritte anzusehen.
38
Im gegebenen Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 der Anhang 2 Teil 1 leg. cit. eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren enthält. Dort wird unter anderem das Verwertungsverfahren „R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)“ angeführt.Im gegebenen Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AWG 2002 der Anhang 2 Teil 1 leg. cit. eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren enthält. Dort wird unter anderem das Verwertungsverfahren „R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)“ angeführt.
39
Die Erläuterungen zur AWG Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl. I Nr. 200/2021, (1104 der Beilagen XXVII. GP) führen dazu aus:Die Erläuterungen zur AWG Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, (1104 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode führen dazu aus:

„Es wird klargestellt, dass die Kompostierung und die Vergärung mit anschließendem Aufbringen des recycelten Materials auf den Boden zur Bodenverbesserung ein Recyclingverfahren (R3) darstellt.“

40
Nach dieser Einteilung sind daher Biogasanlagen an sich der genannten, die Vergärung und das Aufbringen des recycelten Materials auf den Boden zur Bodenverbesserung umfassenden Verwertungskategorie R3 zuzuordnen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 22 Abs. 2 lit. a der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, der hinsichtlich der Förderung von Recycling die Vergärung mit der Kompostierung gleichstellt).Nach dieser Einteilung sind daher Biogasanlagen an sich der genannten, die Vergärung und das Aufbringen des recycelten Materials auf den Boden zur Bodenverbesserung umfassenden Verwertungskategorie R3 zuzuordnen vergleiche , in diesem Zusammenhang auch Artikel 22, Absatz 2, Litera a, der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, der hinsichtlich der Förderung von Recycling die Vergärung mit der Kompostierung gleichstellt).
41
Bereits in seinem (zu einer Speiseresteentwässerungsanlage in einem Hotelbetrieb) ergangenen Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2005/07/0087, hielt der Verwaltungsgerichtshof zum Verwertungsverfahren R3 (das damals abgesehen von der Einleitung „Verwertung/Rückgewinnung [...]“ bereits die im Übrigen wortgleiche heutige Formulierung enthielt) nach vorheriger Bezugnahme auf die Richtlinie Nr. 75/442/EWG über Abfälle (Abfallrichtlinie) und Judikatur des Europäischen Gerichtshofes Folgendes fest:

„Bereits vor dem Hintergrund dieses Verständnisses der in den Anhängen verwendeten Begriffe ergibt sich, dass die unter R 3 umschriebene Behandlungsart der ‚Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe‘ nicht eng auszulegen ist. Aus dem Wort ‚Verwertung‘ allein lässt sich insbesondere entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht ableiten, dass damit nur die stoffliche Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 umfasst, die nach den Erläuterungen zum AWG 2002 (vgl. GP XXI, RV 984, S. 87) nur den endgültigen Verwertungsschritt von Abfällen darstellt. Die Behandlung im Sinne des Verfahrens R3 umfasst vielmehr auch die im Gegenstand vorgenommene Behandlung, die einen Zwischenschritt der (endgültigen) Verwertung der Speisereste darstellt.“„Bereits vor dem Hintergrund dieses Verständnisses der in den Anhängen verwendeten Begriffe ergibt sich, dass die unter R 3 umschriebene Behandlungsart der ‚Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe‘ nicht eng auszulegen ist. Aus dem Wort ‚Verwertung‘ allein lässt sich insbesondere entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht ableiten, dass damit nur die stoffliche Verwertung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 umfasst, die nach den Erläuterungen zum AWG 2002 vergleiche , Gesetzgebungsperiode , römisch 21 , Regierungsvorlage 984, , S. 87) nur den endgültigen Verwertungsschritt von Abfällen darstellt. Die Behandlung im Sinne des Verfahrens R3 umfasst vielmehr auch die im Gegenstand vorgenommene Behandlung, die einen Zwischenschritt der (endgültigen) Verwertung der Speisereste darstellt.“

42
Auch Jirak/Bruckmoser, UVP-Pflicht für Biogasanlagen, RdU 2025/36, vertreten die Ansicht, dass vom Wort „ausschließlich“ im Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 der stoffliche Verwertungsakt (nach § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002) inklusive Vorbereitungsschritten umfasst ist.Auch Jirak/Bruckmoser, UVP-Pflicht für Biogasanlagen, RdU 2025/36, vertreten die Ansicht, dass vom Wort „ausschließlich“ im Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 der stoffliche Verwertungsakt (nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002) inklusive Vorbereitungsschritten umfasst ist.
43
Nach dem Gesagten können nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes somit auch vorbereitende Schritte als Teil des in Biogasanlagen stattfindenden Prozesses einer „stofflichen Verwertung“ betrachtet werden. Wenngleich Ausnahmetatbestände grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl. etwa VwGH 23.4.2014, 2013/07/0276, mwN), spricht für diese Beurteilung insbesondere der aus der zitierten Judikatur abzuleitende Umstand, dass die Verwertungsart „R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)“ grundsätzlich nicht eng zu interpretieren ist. Ferner ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass der Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 hinsichtlich Biogasanlagen weitgehend ins Leere ginge, wenn bereits jegliche Vorbereitungsschritte dessen Anwendung vereitelte.Nach dem Gesagten können nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes somit auch vorbereitende Schritte als Teil des in Biogasanlagen stattfindenden Prozesses einer „stofflichen Verwertung“ betrachtet werden. Wenngleich Ausnahmetatbestände grundsätzlich restriktiv auszulegen sind vergleiche , etwa VwGH 23.4.2014, 2013/07/0276, mwN), spricht für diese Beurteilung insbesondere der aus der zitierten Judikatur abzuleitende Umstand, dass die Verwertungsart „R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)“ grundsätzlich nicht eng zu interpretieren ist. Ferner ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass der Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 hinsichtlich Biogasanlagen weitgehend ins Leere ginge, wenn bereits jegliche Vorbereitungsschritte dessen Anwendung vereitelte.
44
Welche vorbereitenden Schritte vom Begriff der „stofflichen Verwertung“ umfasst sind, ist im Einzelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Neben den jeweiligen technischen Gegebenheiten wird dabei - wie ein sinngemäßer Verweis auf die Erläuterungen zur UVP-G-Novelle, BGBl. I Nr. 26/2023 zeigt - auch auf ein möglichst geringes Gefährdungspotential abzustellen sein.Welche vorbereitenden Schritte vom Begriff der „stofflichen Verwertung“ umfasst sind, ist im Einzelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Neben den jeweiligen technischen Gegebenheiten wird dabei - wie ein sinngemäßer Verweis auf die Erläuterungen zur UVP-G-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, zeigt - auch auf ein möglichst geringes Gefährdungspotential abzustellen sein.
45
Im gegenständlichen Verfahren hat der vom Verwaltungsgericht beigezogene nichtamtliche Sachverständige, dem die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Aufbereitung der Input-Materialien als essentiellen Bestandteil einer Biogasanlage zum Erzielen eines homogenen und gleichbleibenden Materials zum biologischen Abbau bezeichnet. Wesentlich für die Stabilität des biogenen Prozesses sei die Konstanz des Eingangsmaterials. Dies werde durch entsprechendes Mischen der Ausgangsmaterialien erreicht.
46
Die Frage, ob die vorgelagerte Vermischung und Zerkleinerung des Input-Materials örtlich auch anderswo stattfinden könnte, beantwortete der Sachverständige in der Beschwerdeverhandlung wie folgt:

„Theoretisch ja, praktisch ist dies schwierig. Man hätte nämlich mehr oder weniger ein flüssiges Produkt zu transportieren, über kurze Distanzen mit Leitungen ist dies kein Problem, aber über längere Distanz mit Fahrzeugen ist es sehr aufwendig. Daher findet der Transport innerhalb der Biogasanlage statt. Was bei so einer Trennung kritisch wäre ist, wenn längere Zeiträume dazwischenliegen. Damit meine ich z.B. Geruchsprobleme. Das Input-Material muss den Mikroben in den Fermentern entsprechen.“

47
An dieser Stelle ist auch auf die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung), BGBl. II Nr. 292/2001, hinzuweisen, die etwa in ihrem § 2 Abs. 1 Z 4 normiert, dass Komposte aus Abfällen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn biogene Abfälle aus der getrennten Sammlung gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, nur direkt vom Sammelsystem der biogenen Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen werden.An dieser Stelle ist auch auf die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, hinzuweisen, die etwa in ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, normiert, dass Komposte aus Abfällen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn biogene Abfälle aus der getrennten Sammlung gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1992,, nur direkt vom Sammelsystem der biogenen Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen werden.
48
Im Übrigen sorgen nach Art. 22 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG die Mitgliedstaaten dafür, dass Bioabfall entweder an der Anfallstelle getrennt und recycelt oder getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfallarten vermischt wird.Im Übrigen sorgen nach Artikel 22, Absatz eins, der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG die Mitgliedstaaten dafür, dass Bioabfall entweder an der Anfallstelle getrennt und recycelt oder getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfallarten vermischt wird.
49
Dürfen nach der zitierten Bestimmung der Kompostverordnung aber biogene Abfälle nur ohne Zwischenlagerung übernommen werden und ist bei der Beurteilung des in Rede stehenden Ausnahmetatbestands nach dem UVP-G 2000 unter anderem auf ein möglichst geringes Gefährdungspotential Bedacht zu nehmen, stehen die zitierten Ausführungen des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen, wonach der Transport des flüssigen Produkts nach Vermischung und Zerkleinerung des Input-Materials innerhalb der Biogasanlage gegenüber einer diesbezüglichen örtlichen und zeitlichen Trennung unter anderem wegen der dann zu befürchtenden Geruchsprobleme und aufgrund entsprechender technischer bzw. biologischer Anforderungen zu bevorzugen ist, im Einklang mit diesen Vorgaben.
50
Aufgrund der dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage der fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass beim gegenständlichen Vorhaben der mitbeteiligten Partei die vorbereitenden Schritte der Zerkleinerung und Vermischung als Teil des Prozesses der stofflichen Verwertung anzusehen sind und der Erfüllung des Ausnahmetatbestands der „ausschließlich stofflichen Verwertung“ in Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht entgegenstehen, nicht zu beanstanden.Aufgrund der dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage der fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass beim gegenständlichen Vorhaben der mitbeteiligten Partei die vorbereitenden Schritte der Zerkleinerung und Vermischung als Teil des Prozesses der stofflichen Verwertung anzusehen sind und der Erfüllung des Ausnahmetatbestands der „ausschließlich stofflichen Verwertung“ in Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht entgegenstehen, nicht zu beanstanden.
51
In der Revision wird ferner vorgebracht, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Verbrennung von Gas über die Gasfackel und die Nutzung von Gas zur Wärmeversorgung als thermische Verwertung anzusehen seien und daher die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung betreffend die ausschließliche stoffliche Verwertung in Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 ausschlössen. In einem näher bezeichneten Erkenntnis vom 6. Juni 2024 habe das Verwaltungsgericht den Ausnahmetatbestand nicht zur Anwendung gebracht.In der Revision wird ferner vorgebracht, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Verbrennung von Gas über die Gasfackel und die Nutzung von Gas zur Wärmeversorgung als thermische Verwertung anzusehen seien und daher die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung betreffend die ausschließliche stoffliche Verwertung in Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 ausschlössen. In einem näher bezeichneten Erkenntnis vom 6. Juni 2024 habe das Verwaltungsgericht den Ausnahmetatbestand nicht zur Anwendung gebracht.
52
Das genannte verwaltungsgerichtliche Erkenntnis vom 6. Juni 2024 war Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Ro 2024/07/0006, in dem der Verwaltungsgerichtshof die (in der hier gegenständlichen Revision angesprochene) restriktive Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine auch nur teilweise erfolgende thermische Verwertung schließe die Anwendung des Ausnahmetatbestands jedenfalls aus, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, - dort auch mangels erforderlicher Beiziehung eines Sachverständigen und damit des Fehlens maßgeblicher Entscheidungsgrundlagen - als rechtswidrig beurteilte.Das genannte verwaltungsgerichtliche Erkenntnis vom 6. Juni 2024 war Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Ro 2024/07/0006, in dem der Verwaltungsgerichtshof die (in der hier gegenständlichen Revision angesprochene) restriktive Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine auch nur teilweise erfolgende thermische Verwertung schließe die Anwendung des Ausnahmetatbestands jedenfalls aus, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, - dort auch mangels erforderlicher Beiziehung eines Sachverständigen und damit des Fehlens maßgeblicher Entscheidungsgrundlagen - als rechtswidrig beurteilte.
53
Anders als im Beschwerdeverfahren zu Ro 2024/07/0006 hat das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren betreffend das Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme eines nicht amtlichen Sachverständigen eingeholt, in der dieser u.a. die Größenordnungen hinsichtlich des zur Wärmerzeugung herangezogenen Biogas-Anteils darstellte und dabei zum Ergebnis kam, dass lediglich 0,70 bis 0,76 Masse-% des Gesamtoutputs (bzw. auch Gesamtinputs) der Anlage zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage in einem Kessel thermisch genutzt werden sollen.
54
Daher wäre, selbst wenn man - im Sinn des Revisionsvorbringens - eine Wärmegewinnung für die Anlage durch Verbrennen des Biogases als eine letztlich thermische Verwertung der eingebrachten Abfälle ansähe, eine solche von so deutlich untergeordneter Bedeutung im Vergleich zur ansonsten stofflichen Verwertung, dass sie der Annahme, es liege eine Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung im Sinne des Ausnahmetatbestandes in Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 vor, nicht entgegensteht.Daher wäre, selbst wenn man - im Sinn des Revisionsvorbringens - eine Wärmegewinnung für die Anlage durch Verbrennen des Biogases als eine letztlich thermische Verwertung der eingebrachten Abfälle ansähe, eine solche von so deutlich untergeordneter Bedeutung im Vergleich zur ansonsten stofflichen Verwertung, dass sie der Annahme, es liege eine Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung im Sinne des Ausnahmetatbestandes in Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 vor, nicht entgegensteht.
55
Zu keinem anderen Ergebnis führt das Revisionsvorbringen betreffend die Verbrennung von Gas über die Gasfackel.
56
Nach den fachkundigen Darlegungen des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen stelle eine Not-Gasfackel eine technisch zwingend erforderliche Sicherheitseinrichtung dar. Für den Fall von Störungen im Gas-Zwischenlager bzw. der weiteren Gasnutzung müsse das weiterhin im biologischen Gärprozess anfallende Biogas über eine Not-Gasfackel „abgefackelt“, verbrannt werden. Diese Not-Verbrennung stelle keinerlei Nutzung dar, diene vielmehr lediglich als Schutz vor Explosionen oder unkontrollierten Bränden.
57
Die darauf im angefochtenen Erkenntnis gestützte Beurteilung, durch die Not-Gasfackel werde die Anwendung des Ausnahmetatbestands des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht ausgeschlossen, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal dem Verwaltungsgericht auch zuzustimmen ist, dass andernfalls die Ausnahme ins Leere ginge, wenn eine nach unstrittiger Beurteilung des Sachverständigen zwingende Notvorrichtung die Anwendung des Ausnahmeprivilegs der stofflichen Verwertung vereitelte.Die darauf im angefochtenen Erkenntnis gestützte Beurteilung, durch die Not-Gasfackel werde die Anwendung des Ausnahmetatbestands des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht ausgeschlossen, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal dem Verwaltungsgericht auch zuzustimmen ist, dass andernfalls die Ausnahme ins Leere ginge, wenn eine nach unstrittiger Beurteilung des Sachverständigen zwingende Notvorrichtung die Anwendung des Ausnahmeprivilegs der stofflichen Verwertung vereitelte.
58
Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2026

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070267.L00

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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