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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §4Beachte
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz, wie es § 4 AsylG 2005 vorsieht, hat eine meritorische Entscheidung über den Antrag insbesondere bei Verneinung der Zuständigkeit Österreichs nicht stattzufinden.Bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz, wie es Paragraph 4, AsylG 2005 vorsieht, hat eine meritorische Entscheidung über den Antrag insbesondere bei Verneinung der Zuständigkeit Österreichs nicht stattzufinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200287.L01Im RIS seit
28.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026