1
Der (im Jahr 1957 geborene) Zweitrevisionswerber und die (im Jahr 1971 geborene) Drittrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Sie stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16. Oktober 2014 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Sie gaben damals an, syrische Staatsangehörige zu sein. Sie brachten vor, dass in Syrien Krieg herrsche. Ihre Wohnanlage sei zerstört worden. Sie seien Christen. Christen würden in Syrien verfolgt und ermordet. Sie hätten Angst um ihr Leben gehabt und flüchten müssen.
3
Mit den Bescheiden je vom 19. Dezember 2014 wurde den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
4
Die (im Jahr 1949 geborene) Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Drittrevisionswerberin. Sie stellte am 21. Juli 2023 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet - unter Vorweis eines armenischen Reisepasses - einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Sie gab an, (nur) syrische Staatsangehörige zu sein. Sie sei seit rund sieben Monaten verwitwet und habe in Syrien nichts zu essen. Sie könne nicht alleine in Syrien leben und wolle bei ihrer in Österreich aufhältigen Familie sein.
5
Mit Bescheid vom 1. August 2024 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen der Erstrevisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu.
6
Nach Hinweisen - insbesondere nach Erlangung der Kenntnis davon, dass die revisionswerbenden Parteien in das armenische Wählerverzeichnis eingetragen waren sowie über armenische Meldeadressen und armenische Reisepässe verfügt hatten - und nach Vornahme von Ermittlungen sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den Bescheiden je vom 13. Februar 2025 aus, dass die im Jahr 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren betreffend die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien von Amts wegen wiederaufgenommen werden. Mit Bescheid vom 26. Februar 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch das Verfahren betreffend die Erstrevisionswerberin von Amts wegen wieder auf. Begründend hielt die Behörde fest, dass die revisionswerbenden Parteien in ihren Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gemacht und verschwiegen hätten, dass sie (auch) im Besitz der armenischen Staatsangehörigkeit gewesen seien.
7
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen je vom 21. Mai 2025 als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.
8
Die nach Wiederaufnahme der Asylverfahren (wieder) unerledigten Anträge der revisionswerbenden Parteien wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den Bescheiden je vom 3. Juni 2025 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters sprach die Behörde aus, dass den revisionswerbenden Parteien kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt (jeweils Spruchpunkt III.), gegen sie gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung (jeweils Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (jeweils Spruchpunkt VIII.) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Armenien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährte ferner gestützt auf § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt VI.) und erkannte Beschwerden gegen die Bescheide nach § 18 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (jeweils Spruchpunkt VII.).Die nach Wiederaufnahme der Asylverfahren (wieder) unerledigten Anträge der revisionswerbenden Parteien wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den Bescheiden je vom 3. Juni 2025 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters sprach die Behörde aus, dass den revisionswerbenden Parteien kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung (jeweils Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (jeweils Spruchpunkt römisch acht.) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Armenien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährte ferner gestützt auf Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte Beschwerden gegen die Bescheide nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (jeweils Spruchpunkt römisch sieben.).
9
Gegen diese Erkenntnisse erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerden, wobei die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien darin vorbrachten, die armenische Staatsangehörigkeit nun zurückgelegt zu haben und nur mehr syrische Staatsangehörige zu sein.
10
Das Bundesverwaltungsgericht führte in allen Verfahren eine (gemeinsame) mündliche Verhandlung durch. Es wies die Beschwerde der Erstrevisionswerberin mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren bemessen werde. Das Verwaltungsgericht führte - zusammengefasst soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz aus, dass die Erstrevisionswerberin, die auch armenische Staatsangehörige sei, keine Gründe für eine Verfolgung in Bezug auf Armenien ins Treffen geführt habe, sodass dort eine asylrelevante Gefahr der Verfolgung im Sinn der GFK nicht bestehe. Die Versagung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begründete das Verwaltungsgericht mit näheren Erwägungen damit, dass eine Gefahr einer Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte weder im Hinblick auf die Lebensgrundlage noch hinsichtlich der medizinischen Versorgung vorläge.Das Bundesverwaltungsgericht führte in allen Verfahren eine (gemeinsame) mündliche Verhandlung durch. Es wies die Beschwerde der Erstrevisionswerberin mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren bemessen werde. Das Verwaltungsgericht führte - zusammengefasst soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz aus, dass die Erstrevisionswerberin, die auch armenische Staatsangehörige sei, keine Gründe für eine Verfolgung in Bezug auf Armenien ins Treffen geführt habe, sodass dort eine asylrelevante Gefahr der Verfolgung im Sinn der GFK nicht bestehe. Die Versagung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begründete das Verwaltungsgericht mit näheren Erwägungen damit, dass eine Gefahr einer Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte weder im Hinblick auf die Lebensgrundlage noch hinsichtlich der medizinischen Versorgung vorläge.
11
Die Beschwerden der Zweit- und Drittrevisionswerber wies das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Spruchpunkte I. und IV. wie folgt abgeändert wurden (Fehler im Original):Die Beschwerden der Zweit- und Drittrevisionswerber wies das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. wie folgt abgeändert wurden (Fehler im Original):
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2014 wird ohne in die Sache einzutreten gem. § 4 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2014 wird ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen.“
„IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 1 FPG 2005, in Bezug auf die Republik Armenien erlassen.“ „IV. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005, in Bezug auf die Republik Armenien erlassen.“
12
Weiters behob das Bundesverwaltungsgericht jeweils Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und änderte jeweils Spruchpunkt VIII. dahingehend ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren zu bemessen sei.Weiters behob das Bundesverwaltungsgericht jeweils Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und änderte jeweils Spruchpunkt römisch acht. dahingehend ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren zu bemessen sei.
13
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in Bezug auf die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien Armenien als sicheren Drittstaat, in dem Schutz bestehe. In den gegenständlichen Fällen sei auf Basis der getroffenen Feststellungen - auch vor dem Hintergrund, dass Armenien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gelte - davon auszugehen, dass Armenien die Genfer Flüchtlingskonvention samt Zusatzprotokollen ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet habe, das im Rahmen einer Gesamtschau die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt habe. Ebenso sei „vom Anwendungsvorrang völkerrechtlicher Verträge“ im beschriebenen Umfang auszugehen, woraus sich ergebe, dass sich die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien in Armenien als Rechtsunterworfene auf jenes völkerrechtliche Vertragswerk berufen könnten, welches von der Republik Armenien ratifiziert wurde, falls nationales Recht mit diesem im Widerspruch stehen sollte, und dieses im Rechtsweg durchzusetzen sei. Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31. Oktober 2013, L 289/13, welches zwischen Armenien und Österreich bilateral umgesetzt worden sei, übernehme Armenien neben armenischen Staatsangehörigen und deren Ehegatten gemäß Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die armenische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen sei die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden. Da die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien die Voraussetzungen für die Rückübernahme durch Armenien erfüllten, sei ihnen eine Einreise in die Republik Armenien auch tatsächlich möglich. Auf Basis der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass sie in Armenien Schutz vor Verfolgung finden können. Es stehe ihnen ein Verfahren offen, welches die in § 4 AsylG genannten Anforderungen erfülle. Sie könnten nach Armenien tatsächlich, sei es freiwillig oder im Weg der Abschiebung, einreisen. Diese Einreise sei rechtlich möglich und es sei „die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar“. Auf Basis der getroffenen Feststellungen sei Armenien für die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien als sicherer Drittstaat anzusehen. Da während des Beschwerdeverfahrens - infolge der Zurücklegung der armenischen Staatsangehörigkeit - die Voraussetzungen für die meritorische Prüfung des Antrages weggefallen seien, seien die Anträge auf internationalen Schutz der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in Bezug auf die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien Armenien als sicheren Drittstaat, in dem Schutz bestehe. In den gegenständlichen Fällen sei auf Basis der getroffenen Feststellungen - auch vor dem Hintergrund, dass Armenien gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gelte - davon auszugehen, dass Armenien die Genfer Flüchtlingskonvention samt Zusatzprotokollen ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet habe, das im Rahmen einer Gesamtschau die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt habe. Ebenso sei „vom Anwendungsvorrang völkerrechtlicher Verträge“ im beschriebenen Umfang auszugehen, woraus sich ergebe, dass sich die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien in Armenien als Rechtsunterworfene auf jenes völkerrechtliche Vertragswerk berufen könnten, welches von der Republik Armenien ratifiziert wurde, falls nationales Recht mit diesem im Widerspruch stehen sollte, und dieses im Rechtsweg durchzusetzen sei. Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31. Oktober 2013, L 289/13, welches zwischen Armenien und Österreich bilateral umgesetzt worden sei, übernehme Armenien neben armenischen Staatsangehörigen und deren Ehegatten gemäß Artikel 3, Absatz 3, leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die armenische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen sei die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden. Da die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien die Voraussetzungen für die Rückübernahme durch Armenien erfüllten, sei ihnen eine Einreise in die Republik Armenien auch tatsächlich möglich. Auf Basis der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass sie in Armenien Schutz vor Verfolgung finden können. Es stehe ihnen ein Verfahren offen, welches die in Paragraph 4, AsylG genannten Anforderungen erfülle. Sie könnten nach Armenien tatsächlich, sei es freiwillig oder im Weg der Abschiebung, einreisen. Diese Einreise sei rechtlich möglich und es sei „die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar“. Auf Basis der getroffenen Feststellungen sei Armenien für die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien als sicherer Drittstaat anzusehen. Da während des Beschwerdeverfahrens - infolge der Zurücklegung der armenischen Staatsangehörigkeit - die Voraussetzungen für die meritorische Prüfung des Antrages weggefallen seien, seien die Anträge auf internationalen Schutz der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.
14
Mit Beschluss vom 18. März 2026, E 550-552/2026-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an ihn erhobenen Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Vorweg ist festzuhalten, dass in den jeweiligen Revisionen, die in einem gemeinsamen Schriftsatz verfasst wurden, nicht unterschieden wird, dass im Fall der Erstrevisionswerberin eine meritorische Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist, während die Anträge der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien in den sie betreffenden Erkenntnissen gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden.Vorweg ist festzuhalten, dass in den jeweiligen Revisionen, die in einem gemeinsamen Schriftsatz verfasst wurden, nicht unterschieden wird, dass im Fall der Erstrevisionswerberin eine meritorische Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist, während die Anträge der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien in den sie betreffenden Erkenntnissen gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden.
19
Die revisionswerbenden Parteien bringen in der Begründung zur Zulässigkeit der Revisionen vor, die Prüfung nach § 4 AsylG 2005 regle Spezialfälle, welche besondere Verfahren für die Prüfung vorsähen. Diese Verfahren seien hier nicht gegenständlich, weil die Verfahren zugelassen worden seien und jeweils eine inhaltliche Entscheidung (gemeint offenbar des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) ergangen sei.Die revisionswerbenden Parteien bringen in der Begründung zur Zulässigkeit der Revisionen vor, die Prüfung nach Paragraph 4, AsylG 2005 regle Spezialfälle, welche besondere Verfahren für die Prüfung vorsähen. Diese Verfahren seien hier nicht gegenständlich, weil die Verfahren zugelassen worden seien und jeweils eine inhaltliche Entscheidung (gemeint offenbar des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) ergangen sei. 20
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ergibt sich, dass die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits hinreichend dazu Stellung genommen hat, ob nach Zulassung eines Verfahrens eine auf § 5 Abs. 1 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung erfolgen könne (vgl. aus vielen VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0178, mwN). Für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 gilt nichts anderes. Die Rechtslage stellt sich insoweit als klar und eindeutig dar.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 ergibt sich, dass die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits hinreichend dazu Stellung genommen hat, ob nach Zulassung eines Verfahrens eine auf Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung erfolgen könne vergleiche , aus vielen VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0178, mwN). Für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 gilt nichts anderes. Die Rechtslage stellt sich insoweit als klar und eindeutig dar. 21
Weiters bringen die revisionswerbenden Parteien vor, § 4 Abs. 5 AsylG 2005 sei eine Schutznorm, die normiere, dass eine Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht mehr möglich sei, wenn diese nicht binnen drei Monaten vollzogen werde. „Nach der Systematik“ scheide dann eine weitere Prüfung hinsichtlich einer Drittstaatsicherheit aus und das Verfahren sei inhaltlich nur noch in Bezug auf den Herkunftsstaat zu führen. Im vorliegenden Fall wäre dies Syrien, weil die revisionswerbenden Parteien, wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, die armenische Staatsangehörigkeit zurückgelegt gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht habe aber die Anträge auf internationalen Schutz ausschließlich „in Bezug auf Armenien“ geprüft.Weiters bringen die revisionswerbenden Parteien vor, Paragraph 4, Absatz 5, AsylG 2005 sei eine Schutznorm, die normiere, dass eine Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht mehr möglich sei, wenn diese nicht binnen drei Monaten vollzogen werde. „Nach der Systematik“ scheide dann eine weitere Prüfung hinsichtlich einer Drittstaatsicherheit aus und das Verfahren sei inhaltlich nur noch in Bezug auf den Herkunftsstaat zu führen. Im vorliegenden Fall wäre dies Syrien, weil die revisionswerbenden Parteien, wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, die armenische Staatsangehörigkeit zurückgelegt gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht habe aber die Anträge auf internationalen Schutz ausschließlich „in Bezug auf Armenien“ geprüft. 22
Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nur die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien die armenische Staatsangehörigkeit zurückgelegt hatten, die Erstrevisionswerberin hingegen nach wie vor armenische Staatsangehörige ist, führt dieses Vorbringen unter mehreren Aspekten nicht zur Zulässigkeit der Revisionen.
„Drittstaatsicherheit
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
...
(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.“(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.“
24
Daraus ergibt sich für die Fälle der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien, dass die nun angefochtenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes erst die Grundlage für eine allfällige Anwendung des § 4 Abs. 5 AsylG 2005 sein können. Bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz, wie es § 4 AsylG 2005 vorsieht, hat eine meritorische Entscheidung über den Antrag insbesondere bei Verneinung der Zuständigkeit Österreichs nicht stattzufinden.Daraus ergibt sich für die Fälle der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien, dass die nun angefochtenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes erst die Grundlage für eine allfällige Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, AsylG 2005 sein können. Bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz, wie es Paragraph 4, AsylG 2005 vorsieht, hat eine meritorische Entscheidung über den Antrag insbesondere bei Verneinung der Zuständigkeit Österreichs nicht stattzufinden. 25
Aus welchen Gründen aber die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien unter Heranziehung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 AsylG 2005 und unter Zugrundelegung der Annahme, bei Armenien handle es sich um einen sicheren Drittstaat, in dem Schutz bestehe, rechtlich verfehlt wären, wird in den Revisionen nicht ansatzweise dargelegt.Aus welchen Gründen aber die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 und unter Zugrundelegung der Annahme, bei Armenien handle es sich um einen sicheren Drittstaat, in dem Schutz bestehe, rechtlich verfehlt wären, wird in den Revisionen nicht ansatzweise dargelegt. 26
Folglich ist aber auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen in den Revisionen, soweit dieses von der Prämisse ausgeht, das Verfahren sei für alle revisionswerbenden Parteien inhaltlich und nur auf den Herkunftsstaat Syrien bezogen zu führen, der Boden entzogen.
27
Zu der meritorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall der Erstrevisionswerberin, die nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (auch) armenische Staatsangehörige ist, und ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen war, finden sich keine Ausführungen.
28
Schließlich wenden sich die revisionswerbenden Parteien gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung, wonach weder der mehr als zehn Jahre dauernde Aufenthalt, noch die Unbescholtenheit und die Integrationsschritte der revisionswerbenden Parteien ausreichend berücksichtigt worden seien.
29
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 2.6.2026, Ra 2026/20/0271).Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 2.6.2026, Ra 2026/20/0271).
30
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2026, Ra 2026/20/0279, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , VwGH 19.5.2026, Ra 2026/20/0279, mwN).
31
Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte, die auch in den Revisionen angesprochen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Es hat bei seinen Erwägungen die Dauer des bisherigen Aufenthalts der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet sowie die von ihnen gesetzten Integrationsschritte berücksichtigt und sich im Besonderen mit der Relativierung des Gewichtes der Aufenthaltsdauer im Licht der Erschleichung der Aufenthaltstitel auseinandergesetzt. Dass ihm bei der Gewichtung dieser Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht aufgezeigt (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation, wo den dortigen revisionswerbenden Parteien der Vorwurf gemacht wurde, den Status von Asylberechtigten mittels falscher Angaben zur Staatsangehörigkeit erlangt zu haben, VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004, mwN).Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte, die auch in den Revisionen angesprochen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Es hat bei seinen Erwägungen die Dauer des bisherigen Aufenthalts der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet sowie die von ihnen gesetzten Integrationsschritte berücksichtigt und sich im Besonderen mit der Relativierung des Gewichtes der Aufenthaltsdauer im Licht der Erschleichung der Aufenthaltstitel auseinandergesetzt. Dass ihm bei der Gewichtung dieser Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht aufgezeigt vergleiche , zu einer ähnlichen Fallkonstellation, wo den dortigen revisionswerbenden Parteien der Vorwurf gemacht wurde, den Status von Asylberechtigten mittels falscher Angaben zur Staatsangehörigkeit erlangt zu haben, VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004, mwN). 32
In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026