Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152Rechtssatz
Es kommt für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Liegt ein Dienstverhältnis - eine Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von Diensten für einen anderen - vor, gilt nach § 1152 ABGB nämlich für die Erbringung der Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen. Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist eine Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/08/0207, mwN).Es kommt für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Liegt ein Dienstverhältnis - eine Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von Diensten für einen anderen - vor, gilt nach Paragraph 1152, ABGB nämlich für die Erbringung der Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen. Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist eine Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein vergleiche VwGH 26.5.2014, 2012/08/0207, mwN).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L16Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026