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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151Rechtssatz
Ein Dienstvertrag ist seinem Wesen nach eine Tätigkeit für die Interessen eines anderen (des Dienstgebers) und somit fremdwirtschaftlich zweckbestimmt (vgl. auch die ständige Judikatur des VwGH zur Unterscheidung zwischen einem Dienstverhältnis und einem bloß auf den eigenen Ausbildungszweck des Tätigen gerichteten Volontariats, etwa VwGH 14.3.2013, 2011/08/0015; 11.12.1990, 88/08/0269).Ein Dienstvertrag ist seinem Wesen nach eine Tätigkeit für die Interessen eines anderen (des Dienstgebers) und somit fremdwirtschaftlich zweckbestimmt vergleiche auch die ständige Judikatur des VwGH zur Unterscheidung zwischen einem Dienstverhältnis und einem bloß auf den eigenen Ausbildungszweck des Tätigen gerichteten Volontariats, etwa VwGH 14.3.2013, 2011/08/0015; 11.12.1990, 88/08/0269).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L01Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026