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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151Rechtssatz
Sowohl der freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG als auch der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG verpflichten sich aufgrund eines Dienstvertrages gegen Entgelt zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für einen anderen (den Dienstgeber) für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Verpflichtung besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (vgl. etwa VwGH 20.12.2001, 98/08/0062; 2.4.2008, 2007/08/0107).Sowohl der freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als auch der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verpflichten sich aufgrund eines Dienstvertrages gegen Entgelt zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für einen anderen (den Dienstgeber) für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Verpflichtung besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen vergleiche etwa VwGH 20.12.2001, 98/08/0062; 2.4.2008, 2007/08/0107).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L08Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026