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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111 Abs1Rechtssatz
Vom Dienstgeber nach § 33 ASVG zur Pflichtversicherung anzumelden sind auch freie Dienstnehmer, die nach § 4 Abs. 4 ASVG den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 2 ASVG im Sinn der Bestimmungen des ASVG gleichstehen. Auch durch die Unterlassung ihrer Anmeldung kann sich daher die Verwirklichung des Verwaltungstatbestandes im Sinn von § 111 Abs. 1 ASVG ergeben (vgl. zu einer solchen Bestrafung etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0136, mwN).Vom Dienstgeber nach Paragraph 33, ASVG zur Pflichtversicherung anzumelden sind auch freie Dienstnehmer, die nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG den Dienstnehmern nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG im Sinn der Bestimmungen des ASVG gleichstehen. Auch durch die Unterlassung ihrer Anmeldung kann sich daher die Verwirklichung des Verwaltungstatbestandes im Sinn von Paragraph 111, Absatz eins, ASVG ergeben vergleiche zu einer solchen Bestrafung etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0136, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L05Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026