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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Tatbestandsmäßig für den Verwaltungsstraftatbestand nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) ASVG - bzw. für bloß teilversicherte Personen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG - ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen durch den Dienstgeber beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Maßgeblich für die Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes ist somit zunächst das Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung.Tatbestandsmäßig für den Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, (und Absatz eins a,) ASVG - bzw. für bloß teilversicherte Personen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG - ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen durch den Dienstgeber beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Maßgeblich für die Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes ist somit zunächst das Vorliegen einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L03Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026