1
Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte 2019 und 2024 erfolglos Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Hierbei wurden ihm gegenüber jeweils rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen, zuletzt - in insoweit erfolgter Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 8. November 2024 (zur Vorgeschichte siehe VwGH 12.2.2025, Ra 2024/19/0547).
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Am 27. Februar 2025 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005.Am 27. Februar 2025 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005. 3
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 23. Oktober 2025 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen, zumal sich der Sachverhalt seit der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß § 8 EMRK erforderlich gewesen wäre.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 23. Oktober 2025 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen, zumal sich der Sachverhalt seit der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Paragraph 8, EMRK erforderlich gewesen wäre.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das BFA beschränkt (VwGH 22.7.2025, Ra 2022/17/0174, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das BFA beschränkt (VwGH 22.7.2025, Ra 2022/17/0174, mwN). 10
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN). 11
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. erneut VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche , erneut VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN). 12
Der Revisionswerber wendet sich in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision unter Darlegung seines Privat- und Familienlebens zunächst gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach sein Antrag vom 27. Februar 2025 mangels eines geänderten Sachverhalts, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen ist. Das Verwaltungsgericht habe hierzu ungeachtet eines darauf gerichteten Antrages auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zudem habe es eine „gebotene Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG“ unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Revisionswerbers unterlassen bzw. unrichtig vorgenommen.Der Revisionswerber wendet sich in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision unter Darlegung seines Privat- und Familienlebens zunächst gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach sein Antrag vom 27. Februar 2025 mangels eines geänderten Sachverhalts, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen ist. Das Verwaltungsgericht habe hierzu ungeachtet eines darauf gerichteten Antrages auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zudem habe es eine „gebotene Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG“ unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Revisionswerbers unterlassen bzw. unrichtig vorgenommen.
13
Fallbezogen hatte das Verwaltungsgericht zunächst zu berücksichtigen, dass die zuletzt gegen den Revisionswerber (mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2024) ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor weniger als einem Jahr vor dem BFA-Bescheid vom 23. Oktober 2025 erlassen und die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Integrationsleistungen (etwa eine ehrenamtliche Tätigkeit und eine weitere Integration in die Kirchengemeinde) weitgehend bereits damals zugrunde gelegt wurden. Die vom Revisionswerber jeweils nur allgemein - ohne eine maßgebliche Sachverhaltsänderung fallbezogen auch konkret und nachvollziehbar darzutun - gehaltenen Verweise auf ein weiter „intensiviert[es]“ Familienleben im Rahmen seiner seit 2021 bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw. auf ein weiter „vertieft[es]“ Privatleben vermögen schon angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Erlassung des BFA-Bescheides vom 23. Oktober 2025 keine maßgeblich fortgeschrittene Integration darzutun (vgl. zB VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, und hierauf verweisend etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149; vgl. auch zB VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002; ebenso VwGH 3.11.2025, Ra 2025/17/0108). Auch die Verbesserung der Sprachkenntnisse, welche gegenständlich durch Absolvierung einer A2-Prüfung im September 2025 dokumentiert ist, musste in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht zu einer Beurteilung führen, wonach eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliege (vgl. erneut VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN; VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0051). Gleichermaßen gilt dies auch für die ins Treffen geführte, für den Fall der Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels ausgestellte Einstellungszusage (vgl. zB VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, mwN; vgl. ebenso VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0018). Vor allem durfte das Verwaltungsgericht dabei auch miteinbeziehen, dass sich der Revisionswerber seit Erlassung der (auch letzten) vorliegenden Rückkehrentscheidung rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat und seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist.Fallbezogen hatte das Verwaltungsgericht zunächst zu berücksichtigen, dass die zuletzt gegen den Revisionswerber (mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2024) ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor weniger als einem Jahr vor dem BFA-Bescheid vom 23. Oktober 2025 erlassen und die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Integrationsleistungen (etwa eine ehrenamtliche Tätigkeit und eine weitere Integration in die Kirchengemeinde) weitgehend bereits damals zugrunde gelegt wurden. Die vom Revisionswerber jeweils nur allgemein - ohne eine maßgebliche Sachverhaltsänderung fallbezogen auch konkret und nachvollziehbar darzutun - gehaltenen Verweise auf ein weiter „intensiviert[es]“ Familienleben im Rahmen seiner seit 2021 bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw. auf ein weiter „vertieft[es]“ Privatleben vermögen schon angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Erlassung des BFA-Bescheides vom 23. Oktober 2025 keine maßgeblich fortgeschrittene Integration darzutun vergleiche , zB VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, und hierauf verweisend etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149; vergleiche , auch zB VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002; ebenso VwGH 3.11.2025, Ra 2025/17/0108). Auch die Verbesserung der Sprachkenntnisse, welche gegenständlich durch Absolvierung einer A2-Prüfung im September 2025 dokumentiert ist, musste in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht zu einer Beurteilung führen, wonach eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliege vergleiche , erneut VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN; VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0051). Gleichermaßen gilt dies auch für die ins Treffen geführte, für den Fall der Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels ausgestellte Einstellungszusage vergleiche , zB VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, mwN; vergleiche , ebenso VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0018). Vor allem durfte das Verwaltungsgericht dabei auch miteinbeziehen, dass sich der Revisionswerber seit Erlassung der (auch letzten) vorliegenden Rückkehrentscheidung rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat und seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist. 14
Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Revisionswerber nicht, aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Sinn eines nicht entscheidend geänderten Sachverhalts zwischen dem vormals ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2024 und der Erlassung des BFA-Bescheides vom 23. Oktober 2025 in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zu diesem für das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bei einer Beurteilung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 maßgeblichen Kalkül etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0182, mwN).Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Revisionswerber nicht, aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Sinn eines nicht entscheidend geänderten Sachverhalts zwischen dem vormals ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2024 und der Erlassung des BFA-Bescheides vom 23. Oktober 2025 in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , zu diesem für das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bei einer Beurteilung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 maßgeblichen Kalkül etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0182, mwN). 15
Eine Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 9 Abs. 2 BFA-VG hatte hingegen mit Blick auf die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben (vgl. zum Verfahrensgegenstand von Beschwerden in Fällen, in denen die Behörde einen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, erneut etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149, mwN). Daher ist für den Revisionswerber auch aus dem Verweis auf das in der Revision auszugsweise wiedergegebene hg. Erkenntnis vom 24. März 2025, Ra 2024/20/0729, - dem neben einem verwaltungsbehördlichen Zurückweisungsausspruch wegen entschiedener Sache noch weitere Aussprüche zugrunde gelegen sind - nichts gewonnen.Eine Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG hatte hingegen mit Blick auf die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben vergleiche , zum Verfahrensgegenstand von Beschwerden in Fällen, in denen die Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, erneut etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149, mwN). Daher ist für den Revisionswerber auch aus dem Verweis auf das in der Revision auszugsweise wiedergegebene hg. Erkenntnis vom 24. März 2025, Ra 2024/20/0729, - dem neben einem verwaltungsbehördlichen Zurückweisungsausspruch wegen entschiedener Sache noch weitere Aussprüche zugrunde gelegen sind - nichts gewonnen. 16
Auch mit dem weiteren Revisionsvorbringen betreffend die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrags eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrags eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche , VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174, mwN). 18
Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zeigt nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwN).Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zeigt nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre vergleiche , VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
20
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. Juli 2026