TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/5 88/04/0058

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des FP und des TP, beide in B und vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1987, Zl. 302.890/3-III-3/87, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 4. März 1988, Zl. 302.890/1-III-3/88, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: RG in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf die in derselben Rechtssache ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1980, VwSlg. Nr. 10020/A, und vom 26. Juni 1984, Zl. 82/04/0092, wird hingewiesen.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1987 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Jänner 1978 insofern Folge geben, als

1. Punkt II. 31) des angefochtenen Bescheides durch nachstehenden Wortlaut ersetzt wurde:

"Der vom Gesamtbereich ausgehende Störlärm darf an der nördlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft B 36 44 dB (A) nicht überschreiten."

sowie

2. zusätzlich folgende Auflagen vorgeschrieben wurden:

"1. Entlang der südöstlichen Grundgrenze der Betriebsanlage ist ein mindestens zwei Meter hoher Holzstapel in einer solchen Länge zu lagern, daß die gesamte Sicht auf die Betriebsanlage von der Grundstücksgrenze der Liegenschaft B 36 verdeckt ist.

2. Der Hubstapler darf auf dem Wegstück zwischen dem oberen Lagerplatz für Werkfahrten östlich der Behauanlage nicht verwendet werden.

3. Durch den Einbau eines Kettenspanners in den Hubstapler ist sicherzustellen, daß die Transportkette an den Stahlblechkasten der Kettensicherung nicht anschlägt."

Zur Begründung wurde, nach Darstellung des Verfahrensganges, im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984 seien ergänzende Erhebungen durchgeführt worden. Am 23. April 1985 seien unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer im Rahmen eines unangesagten Augenscheines Lärmmessungen und Verkehrszählungen in der Zeit zwischen 16.41 Uhr und 17.40 Uhr durchgeführt worden. Am 24. April 1985 sei im Beisein der Verfahrensparteien im Rahmen der Augenscheinsverhandlung ein weiterer Augenschein mit Lärmmessungen auf dem Betriebsgrundstück und an der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer durchgeführt worden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe nachstehenden Befund abgegeben:

"Bei dem am 23.4.1985 vorgenommenen Augenschein wurden Schallpegelmessungen und Verkehrszählungen gemeinsam bzw. im Beisein des ärztlichen Amtssachverständigen durchgeführt. Als Meßort wurde annähernd jener gewählt, der anläßlich der Augenscheinsverhandlung am 18.5.1978 bereits gewählt worden war. Es handelt sich hiebei um eine Stelle an der nördlichen Grundstücksgrenze der Nachbarn P in einer Entfernung von etwa 12 m vom Straßenbereich (X-Bundesstraße).

Die Verkehrszählungen ergaben während des Zeitraums zwischen 16.41 Uhr und 16.50 Uhr: 43 Pkw, 3 Lkw, 2 einspurige Kfz;

zwischen 16.51 Uhr und 17.00 Uhr: 30 Pkw, 4 Lkw, 1 Traktor;

zwischen 17.01 Uhr bis 17.10 Uhr: 40 Pkw, 2 Lkw, 3 einspurige Kfz;

zwischen 17.11 Uhr bis 17.15 Uhr: 18 Pkw, 1 Lkw, 2 einspurige Kfz;

zwischen 17.21 Uhr bis 17.30 Uhr: 32 Pkw, 4 Lkw, 1 Traktor;

zwischen 17.31 Uhr bis 17.40 Uhr: 36 Pkw, 6 Lkw, 1 Traktor:

Während der Verkehrszählungen wurden auch Schallpegelmessungen vorgenommen. Die gemessenen Schallpegel rührten ausschließlich von dem auf der Bundesstraße (X-Bundesstraße) und der im südosten hangaufwärts führenden Umfahrungsstraße nach Weiz her. Als Grundgeräuschpegel, d.h. als jener Wert, den das Meßgerät im niedersten Meßbereich mehrmals anzeigte, konnten 43 dB(A) ermittelt werden. Lediglich in der Zeit zwischen 17.31 Uhr und 17.40 Uhr war ein Grundgeräuschpegel von 42 dB(A) ermittelbar. Beim Vorbeifahren von Pkw wurden Schallpegelwerte zwischen 64 und 76 dB(A), bei Vorbeifahren mehrerer Pkw gleichzeitig 75 bis 76 dB(A) gemessen.

Lkw beim Vorbeifahren:

75 bis 79 dB(A);

Traktor kurzfristig Spitze:

bis 75 dB(A);

Vogelgezwitscher:

um 46 dB(A);

Fluglärm:

(um 17.01 Uhr) 50 bis 54 dB(A),

bei gleichzeitigem Vorbei-

 

fahren von einem Pkw

bis 57 dB(A);

Moped:

70 bis 73 dB(A).

Leq:

16.40 Uhr bis 16.45 Uhr - 64,5 dB(A);

"

17.45 (sic) Uhr bis 17.15 Uhr

 

- 61,2 dB(A);

"

17.30 Uhr bis 17.40 Uhr - 58,5 dB(A).

Während der Vornahme der Messungen herrschte leichter, schwach böiger Ostwind. Die Messungen sind als A-bewertete Schallpegel. Während des Zeitraumes zwischen 16.40 Uhr und 17.10 Uhr war der Verhandlungsleiter nicht am Orte der Messungen, sondern im Betrieb anwesend.

Während dieses Zeitraumes konnte vom Verhandlungsleiter festgestellt werden, daß die Behauanlage bis 17.00 Uhr in Betrieb war. Nach Betriebsschluß der Behauanlage war kurzfristig der Stapler in Betrieb.

Während des Augenscheines vom 24. April 1985 wurde zunächst die Betriebsanlage besichtigt. Der Konsenswerber gab bekannt, daß die Behauanlage und auch der Hubstapler (in den bisherigen Verhandlungsschriften Stapler genannt) nach wie vor die den Gegenstand des Ansuchens und damit die den Gegenstand des Verfahrens bildenden sind. Nächst der südlichen Betriebsgrenze waren Holzstapel bis zu einer Höhe von etwa 3 bis 4 Metern und einer Tiefe von durchschnittlich 2 m vorhanden. Es waren Kanthölzer in Paketform gelagert.

Während des Augenscheines herrschte kühles, nahezu windstilles Wetter (leichte Windbewegung aus Osten).

Zunächst wurde während des Augenscheines der Hubstapler in Betrieb genommen und Schallpegelmessungen in einer Entfernung von etwa 7 Metern durchgeführt. Meßwerte: mit Last, Heben der Last und laufendem Fahrmoter - 73 bis 79 dB(A); (beim Heben 74 dB(A), beim Gasgeben mit Vollgas 81 dB(A)).

Nach Inbetriebnahme der Behauanlage wurden folgende Meßwerte in etwa 7 m Entfernung südlich von der Behauanlage gemessen:

Leerlauf: 59 dB(A);

Betrieb: bei beiden Fahrgeschwindigkeiten 66 bis 69 dB(A);

kurze, schlagende, metallische Geräusche (offenbar herrührend vom Schlagen eines Hebels oder einer Kette auf Metall): 76 bis 79 dB(A).

Während der Verhandlungsleiter den Betrieb der vorbeschriebenen Geräte überwachte, wurden am etwa gleichen Meßpunkt, wie jenen am 23. April 1985 weitere Schallpegelmessungen vorgenommen, der ärztliche Amtssachverständige nahm während der Meßdauer Hörproben vor.

Während dieser Schallpegelmessungen war ebenso wie am Vortag praktisch ausschließlich das Verkehrsgeräusch von den umliegenden Verkehrsflächen, nämlich von der X-Bundesstraße und der Umfahrungsstraße her, meßbar. Auch hinsichtlich der Meßwerte waren keinerlei Änderungen feststellbar. Während der Fahrbewegungen des Hubstaplers wurde dieser kurzzeitig entlang der südlichen Betriebsgrenze östlich hangaufwärts sichtbar, da in diesem nordöstlichen Bereich die Grundstücksgrenze des Betriebes weder mit einer Holzwand noch mit Holzstapeln versehen ist. Hiebei wurde versucht, das Fahrgeräusch dieses Hubstaplers trotz des ständig hörbaren Verkehrslärms, der von den Verkehrsflächen herrührte, zu messen. Es wurden hiebei Meßwerte um 47,6 dB(A) festgestellt.

Während des Betriebes der Behauanlage war das Geräusch dieser Maschinenanlage lediglich durch das bereits eingangs beschriebene, kurzzeitige Klicken der Metallschläge erkennbar. Diese Geräusche konnten mit 52 dB(A) gemessen werden. (Dauer dieser Geräusche -jeweils Bruchteile von Sekunden.)

Im Laufe des Augenscheines konnte ermittelt werden, daß hinsichtlich der Verminderung der Geräuscheinwirkungen auf die Nachbarn Änderungen vorgenommen worden sind. Und zwar wurde entlang der südlichen Grundgrenze des Betriebes eine etwa 2 m hohe, aus Kanthölzern bestehende Holzwand errichtet, die etwa vom Straßenbereich der X-Bundesstraße, hangaufwärts über die Umhausung der Behauanlage hinaus etwa 2/3 dieser Grundgrenze abschließt.

Aus den Schallpegelmessungen ergibt sich ferner, daß abgesehen von dem Klickgeräusch bei der Behauanlage die anläßlich des Augenscheines die im Jahre 1978 gemessenen Werte in 7 m Entfernung nunmehr 66 bis 69 dB(A) gegenüber einem damals gemessenen Schallpegelwert von 72 dB(A) ergeben.

Der in Verwendung stehende Hubstapler wurde zusätzlich mit einer speziellen Auspuffanlage ausgestattet. Die Luftansaugung erfolgt nunmehr statt über einen Trockenfilter über einen Ölfilter.

Bei der Behauanlage wurden die beiden Antriebsmotoren der Fräsköpfe ausgetauscht, sodaß nunmehr eine andere Form der Spanabhebung (dickerer Span) möglich ist. Infolge dieser Änderung (langsamere Drehzahl) wurden höherfrequente Töne ausgeschlossen.

Das derzeit zur Lagerung von Holz verwendete Lagerplatzgelände besitzt eine befestigte Oberfläche."

Der ärztliche Amtssachverständige habe folgenden Befund abgegeben:

"Am vorhin beschriebenen Meßplatz für die Schallpegelmessungen (an der dem Betrieb zugekehrten Grundstücksgrenze der Anrainerliegenschaft P) orientierte sich der ärztliche Amtssachverständige über die herrschende subjektive Lärmsituation.

23.4.1985, in der Zeit zwischen 16.30 Uhr und 17.45 Uhr:

Prinizipiell war die Situation gekennzeichnet durch den eher starken Verkehr auf der unmittelbar vorbeiführenden Bundesstraße und den dadurch sich ergebenden an- und abschwellenden Verkehrslärm, der oft nur für Sekunden sistierte. In diesen kurzen Verkehrspausen war allerdings auch nicht der Eindruck der Ruhe gegeben, da man ständig ein leises Verkehrsrauschen, das offenbar von der Umfahrungsstraße herrührte, vernehmen konnte. Dazu kamen noch deutlich hörbar aus der Ferne herrührende Geräusche von allerdings relativ kurzer Dauer, wie etwa Sägelärm, Traktorenlärm, und undefinierbare Schlag- oder Hackgeräusche. In der Zeit vor 17.00 Uhr konnten vereinzelt kurz dauernde metallisch klingende Schlaggeräusche festgestellt werden. Andere Geräuschphänomene, die dem gegenständlichen Betrieb zuzuordnen gewesen wäre, konnten nicht differenziert werden.

24.4.1985, in der Zeit zwischen ca. 9.15 Uhr bis 9.45 Uhr:

Die Grundsituation kann praktisch gleichgesetzt werden mit der vom 23.4.1985, da auch diesmal wieder ständiger Autoverkehr festzustellen war. Bei den Probefahrten des Hubstaplers auf dem Betriebsgelände konnte das dadurch verursachte Geräusch nur während einer zufällig sich ergebenden Verkehrspause vernommen werden. Da allerdings bewegte sich der Hubstapler in einem über Niveau des Betriebes liegenden Areal, das vom Standort des Beobachters aus nicht durch den Holzzaun bzw. durch die Holzstapel abgeschirmt und somit einsehbar war. Vom Probebetrieb der Behauanlage konnte wiederum nur das bereits weiter oben beschriebene metallisch klingende Klicken gehört werden."

Nach dem am 23. Juni 1982 beschlossenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krottendorf befinde sich das Betriebsgrundstück in der Widmungskategorie "Industrie-Gewerbegebiet I" und das Nachbargrundstück in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" (§ 23 Abs. 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974).

Zur Frage der durch den Verkehr auf der vorbeiführenden Bundesstraße und auf der weiter entfernt liegenden neuen Umfahrungsstraße bestimmten ortsüblichen Umgebungssituation (Lärm) habe der gewerbetechnische Amtssachverständige gutächtlich folgendes ausgeführt:

"Wie bereits in der ergänzenden Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 28.2.1985 kurz ausgeführt worden ist, war aufgrund der vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung veranlaßten Verkehrszählungen vor der Betriebsanlage G zunächst anzunehmen, daß aufgrund der möglicherweise nach dem Bau der Umfahrungsstraße sich ergebenden Änderungen der Verkehrsverhältnisse auf die X-Bundesstraße auch Änderungen hinsichtlich der Lärmsituation eingetreten sein könnten.

Beispielsweise wurden im Jahre 1980 während des Zählzeitraumes zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr um etwa 80 Kraftfahrzeuge mehr gezählt. Bei der am 23.4.1985 durchgeführten Verkehrszählung konnte für den Zeitraum zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr keine wesentliche Änderung in der Verkehrssituation festgestellt werden. Während jedoch anläßlich der Augenscheinsverhandlung im Jahre 1978 während der kurzen Verkehrspausen Meßwerte um 38 dB(A) ermittelt wurden, war dieser Wert während der insgesamt mehr als einstündigen Meßdauer am 23.4.1985, aber auch während der Messungen am Tage des Augenscheines am 24.4.1985 die jedoch nur kurzzeitig vorgenommen wurden, nicht mehr feststellbar.

Die an diesen Tagen ermittelten Grundgeräuschpegelwerte lagen zwischen 42 und 43 dB(A). In der gutächtlichen Äußerung des Amtssachverständigen vom 9. Juli 1981 wurde bereits ausgeführt, daß die Straßen auf dem Gelände um die Betriebsanlage und um die Nachbarliegenschaft P in einem weiten Umkreis geführt sind. Von den höheren Bereichen des Betriebes und der Nachbarliegenschaft P aus ist die neu errichtete Umfahrungsstraße zum Teil auch einsehbar.

Jene Verkehrsgeräusche, die von diesem Umfahrungsstraßenteil herrühren, können ebenfalls am vorbeschriebenen Meßpunkt gemessen werden. Diese Verkehrslärmdaten sind auch während der Messungen am 23. und 24. April 1985 in den dort angeführten Werten enthalten.

Aus den Schallpegelmessungen ergibt sich jedenfalls keine Änderung hinsichtlich der Lärmsituation verursacht durch den Straßenverkehr nach der Inbetriebnahme der Umfahrungsstraße."

Der ärztliche Amtssachverständige habe nachstehendes

Gutachten erstattet:

"Der Betrieb der gegenständlichen Anlage ist mit der Entstehung von Lärm verbunden, der subjektiv in folgende

Komponenten zerfällt:

Einerseits der Fahrzeuglärm, der durch den Betrieb des Hubstaplers entsteht, sowie andererseits das Geräusch der Behauanlage, verbunden mit einem etwa mittelfrequenten, singendem Geräusch, welches in gewissen Abständen und kurzzeitig von einem metallischen Klicken überlagert wird.

Prinzipiell ist ständig bestehender Lärm ab einer gewissen Lautstärke geeignet, die Gesundheit des Menschen zu beeinträchtigen.

Dabei ist zwischen einer direkten und einer indirekten Schädigung zu unterscheiden. Eine direkte Schädigung entsteht durch ständige Lärmeinwirkung auf das Gehörsinnesorgan unmittelbar, welche anhand einer Hörschwellenerniedrigung gemessen werden kann. Dazu sind allerdings Schallpegelwerte im Bereich ab 95 bis 100 Dezibel über Stunden notwendig. Dieser Fall kommt aufgrund der vorgenommenen Schallpegelmessungen nicht in Betracht. Eine indirekte Gesundheitsschädigung kann bei ständiger Einwirkung von Lärm, der unter den vorhin genannten Werten, jedoch deutlich über jenen, die an einem Orte normalerweise (durch Verkehrslärm, verschiedene Tätigkeiten in der Nachbarschaft, Radiomusik, Blätterrauschen etc.) liegen, entstehen.

Gekennzeichnet ist eine solche Schädigung durch psychovegetative Störungen, wie etwa Kopfschmerzen, Blutdruckerhöhung und Magenschmerzen.

Die beim Augenschein gewonnenen subjektiven und objektiven Befunde lassen im konkreten Fall folgendes erkennen:

Auf der Liegenschaft der Anrainer P besteht eine ständige Grundgeräuschsituation, die gekennzeichnet ist durch fast dauernden Verkehrslärm, der doch beträchtliche Ausmaße mit sich bringt.

Tagsüber ist eine nennenswerte Ruhesituation (die zumindest durch eine Zeitdauer von mehr als 5 bis 10 Minuten gekennzeichnet sein müßte) nicht gegeben.

In Beziehung zur gegenständlichen Betriebsanlage besteht eine relativ große Entfernung zu dieser, sodaß deren Geräusche entsprechend abgeschwächt werden, wie sich dies beim Augenschein deutlich erkennen ließ. Immerhin waren Betriebsgeräusche nur sehr vereinzelt und äußerst kurzdauernd bei den Anrainern wahrnehmbar.

Daraus kann keine Gesundheitsschädigung bei den Anrainern abgeleitet werden. Auch eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist aufgrund des Umstandes, daß Betriebslärm nur sporadisch und eher zufällig zu hören ist, unwahrscheinlich. Unter Beeinträchtigung des Wohlbefindens wäre eine Störung bei verschiedenen Tätigkeiten oder während einer Ruhephase gegeben (ständiges Aufschrecken beispielsweise).

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß bei Betrieb der Anlage in der beim Augenschein vorgefundenen Form, wozu insbesondere die Abschirmung des Betriebsareals durch den bestehenden Holzzaun und die Lagerung von Holzstapeln zählen, eine Gesundheitsschädigung oder Beeinträchtigung des Wohlbefindens beim gesunden, normalempfindenden Menschen auszuschließen ist."

Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe zur Frage der Veränderung des ortsüblichen Lärmausmaßes durch das Hinzukommen der bei den Nachbarn feststellbaren Störgeräusche gutächtlich folgendes dargelegt:

"Unter Zugrundelegung der bei den Augenscheinen am 23. und 24.4.1985 erhobenen bzw. festgestellten Situationen hinsichtlich der Betriebsanlage in bezug auf die Verkehrssituation in der Umgebung können kurzfristig hörbare und daher auch meßbare Schallpegelwerte um 47 bis 48 dB(A), wie solche bereits beim heutigen Augenschein gemessen worden waren, das ortsübliche Lärmausmaß nicht verändern."

Bei der Augenscheinsverhandlung habe die Höhe der Holzstapel an der südlichen Betriebsgrenze ca. 3 m betragen.

Zur Frage, ob der Holzstapel in einer Höhe von 3 m ein größeres Schalldämmausmaß bewirke als ein Holzstapel in der Höhe von 2 m, und zwar unter Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes, habe der gewerbetechnische Amtssachverständige gutächtlich ausgeführt:

"Die Lärmquellen der Holzbehauanlage befinden sich in einem durchschnittlichen Abstand von 10 m von den Holzstapeln an der südlichen Grundgrenze. Mit Rücksicht auf den relativ geringen Abstand zwischen der Lärmquelle und den Stapeln ist eine Änderung des lärmdämmenden Verhaltens der Holzstapel bei Änderung ihrer Höhe (mehr als 2 m) mit Rücksicht auf die bereits festgelegten Maßnahmen zur Ausstattung der Umhausung dieser Anlage nicht zu erwarten. Eine Änderung der Lärmsituation bei Befahren des Hubstaplers auf den Lagerflächen speziell im nördlichen Bereich der Lagerflächen bei Veränderung der Höhe der Stapel (mehr als 2 m bis 3 m) könnte unter Voraussetzung einer geringeren Lärmbelastung auf den umliegenden Verkehrsflächen meßbare Veränderungen bewirken, d. h., es könnten geringere Schallpegelwerte beim Nachbarn gemessen werden."

In weiterer Folge habe der gewerbetechnische Amtssachverständige unterm 18. Juli 1985 zum Vorbringen der Beschwerdeführer wie folgt Stellung genommen:

"Das Gelände der Betriebsanlage ist überwiegend eben bzw. nahezu eben. Nur in den östlichen Bereichen der Betriebsanlage ist eine Hanglage gegeben. Während der Fahrt des Hubstaplers hangaufwärts muß damit gerechnet werden, daß der Hubstapler mit Vollgas gefahren wird. Dieses Fahrgeräusch ist auf Seite 5 der Niederschrift vom 24.4.1985 im ersten Absatz beschrieben (in diesem Bereich der Grundstücksgrenze war weder eine Holzwand, noch waren Holzstapel vorhanden). In allen übrigen Bereichen der Betriebsanlage kann nicht damit gerechnet werden, daß häufig oder über längere Zeiträume im höheren Drehzahl- bzw. Laufbereich gefahren werden muß.

Während der Augenscheinsverhandlung am 24.4.1985 konnte ein kurzzeitiges Klicken mit 52 dB(A) während jeweils Bruchteilen von Sekunden gemessen werden. Während dieses Zeitraumes war der niederste meßbare Schallpegel mit 43 dB(A) (ab 17.31 Uhr bis 17.40 Uhr mit 42 dB(A) zu ermitteln. Mit Rücksicht auf die stets zur Tagzeit gegebenen Umgebungsgeräusche, die speziell von Fluglärm, von Mopeds und von Lkw- und Pkw-Fahrern verursacht werden, war dieses Klickgeräusch jeweils nur in besonders kurzen Zeiträumen merkbar, d.h. nur in Ausnahmefällen, bei relativer Verkehrsruhe (vgl. die angegebenen, energie-äquivalenten Dauerschallpegel, die praktisch ausnahmslos vom Fahrgeräusch der Fahrzeuge auf der Bundesstraße bedingt waren). Nach den Ergebnissen der Schallpegelmessungen am 24.4.1985 kann durch dieses Klickgeräusch das ortsübliche Lärmausmaß zu Ungunsten der Nachbarn nicht verändert werden."

Zu den Ausführungen in den weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführer habe der gewerbetechnische Amtssachverständige unterm 27. März 1986 und 30. Juli 1986 dargelegt:

"Wie aus der Niederschrift vom 24.4.1985 zu entnehmen ist, wurden am 23.4.1985 an der Grundstücksgrenze P, im Rahmen eines unangesagten Augenscheines, Lärmmessungen und Verkehrszählungen, in der Zeit zwischen 16.41 Uhr und 17.40 Uhr vorgenommen. Die Behauanlage war während der Vornahme der Schallpegelmessungen bis 17.00 Uhr in Betrieb, nach Betriebsschluß der Behauanlage war kurzfristig der Stapler in Betrieb. Während dieses Augenscheines hat der ärztliche Amtssachverständige Hörproben vorgenommen und dabei festgestellt, daß, abgesehen von vereinzelt kurz dauernden, metallisch klingenden Schlaggeräuschen, "andere Geräuschphänomene, die dem gegenständlichen Betrieb zuzuordnen gewesen wären", nicht differenziert werden konnten. Weiters wurde während des Augenscheines festgestellt, daß während der Fahrbewegungen des Hubstaplers, entlang der südlichen Betriebsgrenze, östlich, hangaufwärts, wegen des ständig hörbaren Verkehrslärmes, der von den umliegenden Verkehrsflächen herrührte, der Hubstapler nur kurzfristig mit Schallpegelmeßwerten um 67,6 dB(A) gemessen werden konnte. Während dieser Fahrbewegungen war der Hubstapler nicht nur voll sichtbar, sondern ist auch, auf Grund der Hanglage des dortigen Geländes, im höheren Drehzahlbereich gefahren worden. Dem ärztlichen Sachverständigen war anläßlich des Augenscheines daher auch die Beurteilung dieses Fahrgeräusches prinzipiell möglich. Auch die von der Auspuffanlage ausgehenden allfälligen Geräusche sind während des Bergauffahrens erfaßt worden. Es wurde daher keinesfalls bei der Beurteilung ausschließlich von einem mittleren Betriebsgeräusch ausgegangen. Auch die Nutzung des Hangbereiches in jenen Bereich der Betriebsanlage, der den Nachbarn P am nächsten liegt, konnte hiermit vom ärztlichen Sachverständigen mitbeurteilt werden.

Weiters führen die Berufungswerber aus, daß nicht festgestellt worden sei, worauf sich die Beurteilung 'Bruchteile von Sekunden' gründete. Es handelte sich hiebei, wie die Berufungswerber vermuten, um eine subjektive Schätzung des Amtssachverständigen. In der Niederschrift vom 24.4.1985 wurden diese Geräusche vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen, um deren kurzzeitiges Auftreten besser zu schildern, als 'kurzzeitiges Klicken' bezeichnet. Wenn man davon ausgeht, daß im allgemeinen als Sekundenzeitraum eine Zeitspanne angesehen werden kann, in der das Wort 21 aussprechbar ist, so war das metallische Klicken tatsächlich in einer geringern Zeitspanne jeweils vernehmbar als das Aussprechen dieses Wortes an Zeit benötigt.

Zu der Behauptung der Berufungswerber, daß in der Beurteilung das Fallgeräusch der behauenen Stämme nicht enthalten sei, wird bemerkt:

Da Schallpegelmessungen während der Augenscheine betreffend die Behauanlage jeweils nicht nur während eines Probebetriebes, sondern während des normalen Betriebes durchgeführt wurden, ist somit auch der Auswurf der Stämme mitberücksichtigt worden.

Der Meinung der Berufungswerber, wonach die Geräusche der aneinanderprallenden Holzstämme und jene beim Aufschlagen auf den Boden verschieden laute Geräusche verursachen, kann grundsätzlich nicht zugestimmt werden. Die verschiedenen Schallpegel, die bei derartigen Anlässen gemessen werden können, hängen von vielen Faktoren ab (z.B. Stammdicke, Holzart). Eine wesentliche, für die Geräuscheinwirkung auf die Nachbarn in mehr als 100 m Entfernung merkbare Differenzierung hinsichtlich der dort gegebenen Schallimmissionen ist jedoch, bei der gegebenen Situation, durch höhere oder geringere Fallhöhen oder Aneinanderprallen der Stämme nicht zu erwarten:"

"Zu den Schallpegelmessungen beim Betrieb des Hubstaplers:

Laut Niederschrift vom 24.4.1985 wurde das Fahrgeräusch des Hubstaplers beim Hangaufwärtsfahren beim Nachbarn mit 47,6 dB(A) gemessen. Weiters wurden in 7 m Abstand vom Hubstapler dessen Geräusche beim Lastheben und bei laufendem Fahrmotor sowie beim Gasgeben mit Vollgas gemessen. Beim Gasgeben mit Vollgas wurde hiebei ein höchster Schallpegel ermittelt. Das Gasgeben mit Vollgas ist beim Bergauffahren unbedingt erforderlich. Die beim Hangaufwärtsfahren des Hubstaplers bei den Nachbarn gemessenen Schallpegelwerte (zuletzt gemessen beim Augenschein am 24.5.1985) sind daher die höchsten vom Hubstapler ausgehenden Schallpegelwerte. Hinsichtlich des "Klick"-Geräusches kann den diesbezüglichen ho. Feststellungen in der abschließenden gutächtlichen Äußerung der Abteilung 2 vom 27.3.1986 nichts mehr hinzugefügt werden. Zu der Frage der Geräuschentwicklung verursacht durch die verschiedenen Fallhöhen des behauenen Holzes, und zu der Feststellung, daß "die Substanz, das Gewicht und die Fallhöhe eines Gegenstandes, für die entstehende Geräuschentwicklung von wesentlicher Bedeutung sei, könnten diesbezügliche ho. Feststellungen nur von rein theoretischer Art sein, da derartige Immissionen am Meßort nicht meßbar waren und auch nicht wahrgenommen werden konnten. Zu dem Vorbringen, daß die Schallpegelmessungen nicht im Haushof durchgeführt worden sind, wird bemerkt:

Bei den bisherigen Augenscheinen am 18.5.1978 und am 24.5.1985 wurde der gewählte Meßort niemals in Frage gestellt bzw. ein anderer Meßort vorgeschlagen. Der sowohl von den Sachverständigen in den vorinstanzlichen Verfahren, als auch vom gewerbetechnischen Sachverständigen, in Übereinkunft mit den beiden ärztlichen Sachverständigen immer wieder gewählte Meßort befindet sich an der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer und ist dem Bereich des Betriebsanlagengrundstückes, in dem die höchsten Schallpegel gemessen werden können, am nächsten gelegen. An diesem Meßort können die von der Betriebsanlage herrührenden Schallimmissionen störungsfrei gemessen werden.

Soweit dem gewerbetechnischen Sachverständigen dies in Erinnerung ist, handelt es sich ferner bei dem Wohnhaus der Beschwerdeführer um ein Gebäude mit rechteckigem Grundriß, dessen eine Längsfront zur Straße zugerichtet ist. Hinter dem Haus war das Grundstück der Berufungswerber - soweit erinnerlich - nur landwirtschaftlich genutzt. Es wurde daher kein anderer als der bereits eingangs beschriebene Meßort im Freien gewählt. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß an einem anderen Ort auf der Liegenschaft, der bisher als Wohn- und Aufenthaltsort nicht erkennbar war, die Umgebungsgeräusche (von den Verkehrsflächen) geringer hörbar sind, als am bisher gewählten Meßort, und daß daher an einem solchen Ort die von der Betriebsanlage herrührenden Immissionen dort subjektiv deutlicher wahrnehmbar sind. Die Berufungswerber sollten daher angeben, in welchem Bereich ihres Grundstückes der im Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. K vom 12.5.1986 genannte, "wesentlich genutzte Wohnbereich und Aufenthaltsbereich für die Liegenschaftseigentümer" liegt (allenfalls unter Beifügung einer einfachen Skizze). Inwieweit jedoch tatsächlich die von der Betriebsanlage stammenden Geräusche infolge der geringeren Hörbarkeit des Umgebungslärmes an einem solchen Ort deutlicher wahrnehmbar sind, könnte jedoch nur anläßlich eines neuerlichen Augenscheines geklärt werden."

Im abschließenden Gutachten vom 20. Juli 1987 sei das Ergebnis der zusätzlichen Lärmmessungen wie folgt dargelegt worden:

"ALLGEMEINES:

Nach Einlangen des geforderten Planes und des Schreibens Dr. K vom 9.12.1987 wurden Lärmmessungen am 29.6.1987 durchgeführt. Da das Grundstück 349/2 (P) ohne Zustimmung der Beschwerdeführer an diesem Tage nicht betreten werden konnte, ein anderer Termin vor September 1987 nicht mehr möglich war und festgestellt wurde, daß derzeit im "Hof" wegen Verstellung mit Autowracks etc. platzmäßig und wegen des Vorhandenseins von mehreren großflächigen Plastikverspannungen auch meßtechnisch Messungen nicht durchführbar sind, wurden die Messungen am Ort der da. Meßpunkte in Meßpunkt 3 an der Grundgrenze P zum Interessentenweg durchgeführt.

Auch sind Lärmmessungen gemäß vorerwähntem Schreiben Dr. K vom 9.2.1987 im Raum nach Norden ebenfalls aus den vorerwähnten akustischen Verstellungen nicht möglich (gestörtes Schallfeld im Freien).

MEßERGEBNIS:

Die Lärmmessung fand am 29.6.1987 gemäß Beilage 1 statt und wurden auch Verkehrszählungen an der B 72 vorgenommen. Eine Teilnahme des ärztlichen Sachverständigen konnte aus terminlichen Gründen nicht organisiert werden. Vor den Lärmmessungen am Meßpunkt 3 wurde zur Feststellung der größtmöglichen Lärmemission aus dem Staplerbetrieb eine Lärmmessung in den Meßpunkten 1 und 2 durchgeführt. Dies war erforderlich, da keine Anzeigeinstrumente (Drehzahlmesser bzw. Geschwindigkeitsmesser) am Stapler vorgefunden wurden.

Der Stapler hat einen Drehmomentenwandler und ist nur (1 Vorwärtsgang, 1 Rückwärtsgang) über das Gaspedal zu beschleunigen. Bei größtmöglicher Last (Holzstapel 5,0 m x 1,0 m x 0,6 m) wurde ein Gewicht von etwa 2,7 t bewegt und wurde bei durchgetretenem Gaspedal und bei etwa 2/3 des Gaspedalweges der Lärmpegel sowie die in einer Vergleichsstrecke (21 m) gefahrene Zeit gemessen. Die Fahrten bei Vollast/Teillast gemäß Beilage 2 betrugen im Meßpunkt 1 (14 m Entfernung) für die Spitzen LA 75/76 dB und im Meßunkt 2 (28 m Entfernung) für die Spitzen LA 70/69 dB bei Fahrtzeiten von 24 bis 40 Sekunden. Die Meßwerte für diese Spitzen am Meßpunkt 3 betrugen 60 dB für den Zeitraum von maximal 2 Sekunden. Der Stapler war auch nur hör- bzw. meßbar, sobald er den Lärmschutzbereich der Holzstapel und der Lärmschutzwand verlassen hatte (Gesamtdauer je Fahrt: 20 Sekunden bei Lärmpegel zwischen 50 und 60 dB). Diese kurzen Lärmspitzen, die max. 2- bis 4mal je Woche nach Angabe des Konsenswerbers auftreten, liegen mit 50 bis 60 dB unter den Spitzenwerten des Verkehrslärms von 72 bis 76 dB und unter dem LA,eq des Verkehrslärmes von 62,8 dB. Die vorerwähnten Spitzen würden im Hofe P lediglich 56/57 dB für 1 Sekunde und einer Hörbarkeitsdauer von max. 4 Sekunden im Pegelbereich zwischen 50 und 57 dB liegen.

Aufgrund der Messungen 1 und 2 ist die Pegelabnahme je Entfernungsverdoppelung mit 5 dB anzugeben. Die Meßwerte wären daher im Hofe P ohne Berücksichtigung der Abschattungen durch Objekte etc. bei 56/57 dB für die Spitzenpegel LA gelegen.

Herr RG erklärte während der Lärmmessungen, das Wegstück zwichen dem oberen Lagerplatz östlich der Behauanlage für Bergfahrten nicht unbedingt zu benötigen, auf diese Bergfahrten mit dem Hubstapler somit zu verzichten.

Zur Behauanlage bzw. dem sogenannten Klick-Geräusch und der Fallhöhe der behauten Stämme:

Das sogenannte Klickgeräusch wurde verursacht durch das fallweise Anschlagen einer Transportkette an dem Stahlblechkasten der Kettensicherung. Durch den Einbau eines Kettenspanners wurde dieses Geräusch akustisch nachweisbar beseitigt.

Die Fallhöhen der behauten Stämme liegen zwischen 1,20 m und 0,8 m. Am Meßpunkt 3 ist das Fallen der Stämme gemäß Beilage 2 mit Spitzen von 43 bis 46 dB nicht mehr vom Umgebungslärm zu unterscheiden, im etwa 40 m weiter weg gelegenen Hofe P ist dieses Fallen mit 40 bis 43 dB wohl nicht mehr wahrnehmbar.

Die gegenständliche Anlage wurde nochmals am 7.7.1987 im Beisein des ärztlichen Amtssachverständigen, Obersanitätsrat Dr. N (Fachabteilung für das Gesundheitswesen), besichtigt, hiebei Hörproben durchgeführt und die gleiche Geräuschsituation wie am Meßtag vorgefunden. Die gleiche Geräuschsituation wurde durch kurzzeitige Probemessungen ermittelt."

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens habe der ärztliche Amtssachverständige unterm 7. September 1987 ausgeführt:

"Nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen fanden die Messungen sowie Verkehrszählungen am 29.6.1987 statt, wobei aus verschiedenen Gründen die Meßpunktanordnung beibehalten wurde. Unter Berücksichtigung der größtmöglichen Lärmemission aus dem Staplerbetrieb wurden Lärmmessungen in den Meßpunkten 1 und 2 und sodann in Meßpunkt 3 durchgeführt.

Unter Berücksichtigung von Fahrstrecken, Meßabständen, Vollast, Teillast und Fahrzeiten ergaben sich in dem Meßpunkt 1 mit 14 m Entfernung für die Spitzen LA 75/76 dB, im Meßpunkt 2 bei 28 m Entfernung für die Spitzen LA 70/69 dB bei Fahrzeiten 24 bis 40 Sekunden. Im Meßpunkt 3 ergaben sich für die Spitzen 60 dB für maximal 2 Sekunden. Bemerkt wird, daß der Stapler auch nur hör- bzw. meßbar war, sobald der Lärmschutzbereich (Holzstapel und Lärmschutzwand) verlassen wurde. Die Gesamtdauer je Fahrt betrug 20 Sekunden bei Lärmpegel zwischen 50 bis 60 dB. Diese kurzen Lärmspitzen, die nach Angaben des Konsenswerbers 2- bis 4mal je Woche auftreten, liegen mit 50 bis 60 dB unter den Spitzenwerten des Verkehrslärms von 72 bis 76 dB und unter dem LAeq des Verkehrslärms auf der Alten Weizer Bundesstraße B 72 von 62,8 dB. Die vorerwähnten Spitzen des Hubstaplers würden laut lärmtechnischem Amtssachverständigen im Hofe P lediglich 56/57 dB für 1 Sekunde und einer Hörbarkeitsdauer von max. 4 Sekunden im Pegelbereich zwischen 50 und 57 dB liegen. Die Meßwerte wären im Hofe P ohne Berücksichtigung der Abschattungen durch Objekte bei 56/57 dB für die Spitzenpegel LA gelegen. Weiters verzichtet der Konsenswerber auf Bergfahrten auf dem Wegstück zwischen dem oberen Lagerplatz östlich der Behauanlage.

Weitere Aussagen des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen: Das Klickgeräusch wurde durch Einbau eines Kettenspanners beseitigt. Die Fallhöhen der behauten Stämme liegen zwischen 1,2 m und 0,8 m. Am Meßpunkt 3 ist das Fallen der Stämme mit Spitzen von 43 bis 46 dB nicht mehr vom Umgebungslärm zu unterscheiden. Unter Berücksichtigung der Entfernung ist dieses Fallen mit 40 bis 43 dB zu Hofe P nicht mehr wahrzunehmen.

Diese lärmtechnischen Ausführungen wurden am 7.7.1987 im Beisein des ärztlichen Amtssachverständigen wiederholt und nachvollzogen. Hervorzuheben ist der hochfrequente Straßenverkehr auf der B 72 und der Umstand, daß hinter der Entrindungsanlage ein neuer Lagerplatz Richtung Norden geschaffen wird.

Zusammenfassend wird unter Berücksichtigung der Begehung der gegenständlichen Anlage folgendes festgestellt:

Lärmschutzwand und Holzstapel bringen eine kombinierte signifikante Schalldämmung Richtung Anwesen P. Auf Bergfahrten im östlichen Bereich wird verzichtet. Die Behauanlage wurde mit einem Kettenspanner armiert und das Klickgeräusch nachweislich beseitigt. Die gegenständliche Betriebsanlage wird sich nach Norden und Westen ausbreiten und dadurch die Abstandsfrage begünstigen. Demgegenüber sind die Verkehrslärmspitzen auf der B 72 mit 72 bis 76 dB und der Leq von 62,8 dB in Hinblick auf das Anwesen P besonders zu beachten. Die Messungen haben ergeben, daß behauptete Störungen im Umgebungslärm (Verkehrslärm) nicht meßbar erscheinen und auch bei der Hörprobe im Meßpunkt 3 durch den dominierenden Verkehrslärm untergehen. Unter Berücksichtigung der Abstandsfrage ohne Lärmschutzwand und Holzstapel ist die Lärmpegelabnahme je Entfernungsverdoppelung mit 5 dB angegeben; dies bezogen auf die Ergebnisse in den Messungen 1 und 2, wobei sich im Hofe P Spitzenpegel bei 56/57 dB ergeben würden. Verkehrslärmspitzen für den Meßpunkt 3 liegen bei 72 bis 76 dB mit LAeq von 62,8 dB.

Nach dem Lokalaugenschein vom 7.7.1987 mit Hörproben in den bekannten Meßpunkten wird festgestellt, daß die Maßnahmen des Konsenswerbers signifikant zur Minimierung der Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen für das Anwesen P beigetragen haben.

Demnach wird keine Beeinträchtigung in der gegenständlichen Nachbarschaft durch die Betriebsanlage des Konsenswerbers zu erwarten sein. Lärmschutzwand, Holzstapel, eingeschränkte Bergfahrten des Hubstaplers, Kettenspannermontage an der Behauanlage sowie Betriebsausbreitung in nordwestliche Richtung tragen wesentlich zur Beruhigung bei.

Demnach wurde auch die Lärmimmission durch die B 72 für das Anwesen P unter Berücksichtigung der Betriebs- und Umgebungsgeräuschsituation aufgezeigt. Aus ärztlicher Sicht sind unter Berücksichtigung der gesetzten innerbetrieblichen Maßnahmen für die Nachbarschaft keine medizinischen Folgen zu besorgen."

Zufolge des nunmehr eindeutig erhobenen Sachverhaltes sei der Bundesminister unter besonderer Berücksichtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Ansicht gelangt, daß die Genehmigung der Betriebsanlage unter Vorschreibung der Auflagen gemäß § 77 GewO 1973 zu erfolgen gehabt habe. Wie den Akten des Administrativverfahrens entnommen werden könne, sei eine Belästigung der Nachbarn, geschweige denn eine Gesundheitsgefährdung, durch den Betrieb der Anlage nicht zu gewärtigen. Ausgehend von einem gesunden, normalempfindenden Durchschnittsmenschen sei bei der Beurteilung einer eventuellen Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung vorwiegend auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen gewesen. Die Liegenschaft der Nachbarn befinde sich zwar in der Widmungskategorie "Dorfgebiet", jedoch grenze dieses Grundstück unmittelbar an die Betriebsliegenschaft mit der Widmungskategorie "Industriegebiet - Gewerbegebiet I" und es sei der Umgebungsgeräuschpegel im wesentlichen durch die Lärmimmissionen, herrührend von dem starken Verkehr auf der vorbeiführenden Straße sowie auf der weiter entfernt liegenden neuen Umfahrungsstraße, bestimmt. Diese Lärmimmissionen entsprächen, wie sich aus dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz ergebe, nicht typischerweise dem Charakter "Dorfgebiet". Es seien deshalb die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Verkehrslärmimmissionen, bei der Beurteilung zur Genehmigung der Anlage zu berücksichtigen gewesen, gleichwohl wie der Umstand, daß die angrenzende Liegenschaft sich in der Widmungskategorie "Industrie-Gewerbegebiet I" befinde. Wie dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen zu entnehmen sei, könne davon ausgegangen werden, daß medizinische Folgen durch Lärmemissionen, ausgelöst durch die Betriebsanlage, für die Nachbarn nicht zu erwarten seien. Soweit medizinische Folgen jedenfalls nicht zu gewärtigen seien, stellten etwaige Lärmimmissionen jedoch keine wesentlichen, belästigenden Lärmimmissionen dar. Die Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer, insbesondere vom 1. Oktober 1987, gingen nunmehr auf Grund der - zusätzlich - vorgeschriebenen Auflagen ins Leere. Zum einen sei entsprechend der Erklärung der mitbeteiligten Partei die Einschränkung des Betriebes des Hubstaplers erfolgt, sodaß sichergestellt sei, daß das Befahren des an die Behauanlage anschließenden im Berghangbereich gelegenen Betriebsanlagengeländes nicht erfolge. Auch die Störgeräusche, die sich durch das Anschlagen einer Kette des Hubstablers ergeben hätten, hätten mittels einer Spannvorrichtung vollkommen reduziert werden können. Der Antrag, die Geräusche, die durch das Fallen der Holzstämme entstünden, mittels Frequenzmessungen zu analysieren, sei nicht zu verfolgen gewesen, weil diese Fallgeräusche bei den Nachbarn nicht wahrnehmbar seien. Da diese Geräusche gar nicht wahrnehmbar seien, benötige die Behörde zu ihrer Beurteilung auch keine Frequenzanalyse.

Die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Betrieb befindlichen zwei Lkw seien insofern unerheblich gewesen, als diese nicht verfahrensgegenständlich seien, und es werde auf die Erklärung der Nachbarn im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vom 18. Mai 1978 hingewiesen, derzufolge sie durch die ein- und ausfahrenden Lkw nicht belästigt würden. Soweit jedoch kritisiert werde, daß die Erhebungen nicht ausreichend auf dem Grundstück der Beschwerdeführer durchgeführt worden seien, müsse ausdrücklich auf die "mangelnde Mitwirkungspflicht" der Beschwerdeführer hingewiesen werden. Zum einen hätten die Beschwerdeführer trotz öfterer Aufforderung durch die Behörde nie eindeutig Stellung genommen, von welchem konkreten Punkt ihrer Liegenschaft sie zusätzlich Lärmmessungen beantragten, zum anderen seien die Erhebungen der Behörde behindert und erschwert worden. Die Behörde habe dieses Verhalten zur Kenntnis genommen, jedoch auf Grund des gesetzlichen Auftrages, demzufolge die Nachbarn jedenfalls vor unzumutbaren Belästigungen bzw. gesundheitsgefährdenden Immissionen zu schützen seien, in der Beurteilung nicht berücksichtigt. Es habe aber den Ausführungen der Nachbarn, die die Gutachten in Zweifel zogen, nicht gefolgt werden können, insbesondere nicht dem Argument, daß es sich nicht um "ordnungsgemäße Gutachten" handle. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984 hingewiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof wohl in ausreichendem Maße dargestellt habe, welche Qualifikationen an ein Gutachten, insbesondere auch in formalrechtlicher Hinsicht, gestellt werden müßten. Diese Qualifikationen würden von den Gutachten, die der Entscheidung zugrunde lägen, jedenfalls erfüllt. Auch erweise sich, daß sich der Vertreter der Nachbarn in der Stellungnahme vom 1. Oktober 1987 vom tatsächlichen Akteninhalt entferne, da die Gutachten sehr wohl von denjenigen Personen erstellt worden seien, die die Anlage besichtigt hätten.

Da die unqualifizierten, weil nicht auf gleicher fachlicher Ebene mit dem Sachverständigengutachten stehenden Äußerungen der Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen seien, die Behörde zu einer anderen Beurteilung gelangen zu lassen, sei die Betriebsanlage unter Berücksichtigung der nunmehr vorgeschriebenen Auflagen zu genehmigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Bescheid des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. März 1988 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend berichtigt, daß im Spruch des Bescheides (Punkt 2.3) die Worte "den Hubstapler" durch die Worte "die Behauanlage" und in der Begründung die Worte "des Hubstaplers" durch die Worte "der Behauanlage" ersetzt wurden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, gleich wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich "in ihren Nachbarrechten auf Unzulässigkeit unzumutbarer Lärmbelästigungen verletzt".

Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, insbesondere die zusätzliche Auflage 3 über den Einbau eines Kettenspanners zeige die oberflächliche Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Es werde der Einbau eines Kettenspanners in den Hubstapler vorgeschrieben. Aus dem gesamten Verfahrensinhalt sei nicht erkennbar, in welchem Bereich und zu welchem Zweck der Einbau eines Kettenspanners im Hubstapler erforderlich sei. Bei der Beurteilung der Lärmemission des Hubstaplers seien jeweils Beurteilungspunkte der Auspuff und der Luftfilter gewesen. Hinsichtlich dieser beiden Teile sei festgestellt worden, daß ein Austausch stattgefunden habe, wodurch eine Geräuschminderung eingetreten sei (Verhandlung vom 24. April 1985). Es hätte somit einer Feststellung der exakten Art der Änderung bedurft und einer Festlegung einer Auflage, daß der Hubstapler dauernd in gleicher Art ausgerüstet zu sein habe. Klickgeräusche seien nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hubstaplers festgestellt worden. Hier scheine eine Verwechslung mit derartigen Geräuschen an der Behauanlage gegeben zu sein. Hinsichtlich des "Vollastbetriebes des Hubstaplers" sei nicht klar festgestellt worden, bei welcher Hub- und Fahrbelastung welche Lärmentwicklungen gegeben seien. Es sei in der Verhandlung vom 24. April 1985 festgestellt: "beim Gasgeben mit Vollgas 81 dB(A)". Es sei nicht klargestellt, über welche Zeit das Gasgeben mit Vollgas andauere und ob dabei die Maschine den Vollastbetrieb erreiche. Es fehle gleichzeitig eine Verkoppelung dieses Wertes mit dem Emissionswert im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Hinsichtlich des Bergauffahrens fehle eine Feststellung hinsichtlich der Belastung des Hubstaplers bei dieser Fahrt. Es sei somit nicht klargestellt, ob zumindest die gleichen Belastungsbedingungen gegeben gewesen seien wie bei der Messung der Lärmimmission von 81 dB(A). Es sei zumindest erforderlich gewesen, aus einer Position 7 m neben der Fahrlinie festzustellen, ob bei der Lärmimmission von 47,6 dB(A) an der Liegenschaftsgrenze der Beschwerdeführer der sogenannte Vollastbetrieb anzunehmen sei. Im weiteren sei nicht festgestellt, welche Lärmimmission sich aus den nachfolgenden Messungen bestätigt habe. In dem in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1980, Zl. 1115/79 (= Slg. N.F. Nr. 10020/A), Seite 2, festgehaltenen Gutachten sei festgestellt, daß der Hubstapler beim Bergauffahren an der Liegenschaftsgrenze B 36 mit einem Lärmimmissionswert von 46 dB(A) bei teilweiser Verdeckung durch Holzstapel und mit 49 dB(A) bei der Bergfahrt im Sichtbereich meßbar sei. Im Bericht von OBR Y vom 20. Juli 1987 sei die Immission bei Fahrt mit Last und 2/3 Gas trotz vorgenommener Lärmminderungsmaßnahmen am Hubstapler mit 60 dB im Sichtbereich des Meßplatzes an der Liegenschaftsgrenze festgestellt worden. Eine Relation zwischen Messungen in kurzer Entfernung zum Hubstapler sei kaum herzustellen, da einmal Vollgas angenommen sei und einmal Teillast und außerdem am 24. April 1985 aus 7 m Entfernung und am 20. Juli 1987 aus 14 m und 28 m Entfernung gemessen worden sei. Festgestellt sei somit, daß der Hubstapler auch mit dem geräuschärmeren Auspuff und Luftfilter am Meßpunkt an der Liegenschaftsgrenze mit über 44 dB(A) zu hören sei. Der Wert betrage sogar "bis 60 dB somit noch stärker zu hören sein". Es sei auch nicht festgestellt, welche Lärmimmissionen sich ergeben, wenn der Hubstapler mit vollem Ladegewicht bergabwärts fahre oder auf dem oberen Lagerplatz mit Vollast Lasten manipuliere. Bei all diesen Aktivitäten sei von einer Mindestemission bei hoher Last von 81 dB(A) auszugehen und es sei der gesamte Fahrbereich einsehbar. Dies sei auch aus der Feststellung im Protokoll vom 24. April 1985, Seite 6, ersichtlich, in welcher angeführt werde, daß der Hubstapler sich in einem "im Überniveau" des Betriebes liegenden Areal bewege. Die Auflage, daß der Hubstapler nur an der südlichen Rampe nicht bergwärts fahren dürfe, sei nicht ausreichend, da der gleiche Vollastbetrieb der Bergauffahrt für Manipulationsarbeiten am Lagerplatz anzunehmen sei und auch das Befahren der nördlichen Rampe zu beachten sei. Hier zeige sich in der Beurteilung, daß sich die Behörde mit den Immissionswirkungen und Betriebszuständen hinsichtlich des Hubstaplers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Bei dem Immissionswert von 47,6 dB(A) (24. April 1985) bzw. 60 dB (20. Juli 1987) an der Liegenschaftsgrenze B 36 bei Fahrbewegung eines Hubstaplers sei durch Messungen festzustellen gewesen, wie hoch die Lärmimmission an der straßenabgewandten Seite des Gebäudes B 36 sei. Es fehle eine Feststellung über das Betriebsgeräusch des Hubstaplers bei Vollast (Bergfahrt und Last) im Hofbereich und in den Wohnräumen. Bereits in der Verhandlung vom 24. April 1985 sei auf die notwendige Beurteilung des Hauses B 36 durch die Beschwerdeführer verwiesen worden. Hier sei insbesondere darauf verwiesen worden, daß die Wohnräume nicht in Erdbodenniveau, sondern höher gelegen seien und somit die Messungen am Liegenschaftsrand in Armhöhe des Sachverständigen für die Raumverhältnisse im Haus keinesfalls zur Beurteilung herangezogen werden könnten. Hier sei eine Relation zu der Auflage der Stapelung von Holzpaketen bis 2 m Höhe an der Grenze der Betriebsliegenschaft herzustellen. Aus den Überlegungen von OBR Y sei klar abzuleiten, daß im vom Straßenlärm abgeschatteten Bereich der Liegenschaft die Belastungen aus dem Hubstaplerverkehr noch sehr störend wahrnehmbar seien. Wesentlich in der Beurteilung sei auch die Feststellung hinsichtlich der Messungen an der Liegenschaftsgrenze im Protokoll vom 24. April 1985, Seite 8, daß die Verkehrsgeräusche auch von der Umfahrungsstraße an diesem Meßort hätten mitgenommen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1984, Zl. 82/04/0092, fest, (Seite 11) daß es auf Grund der Aufhebung ungeprüft bleiben könne, ob die belangte Behörde die Vorschreibung, wonach der vom Gesamtbetrieb ausgehende Störlärm an der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaft B 36 44 dB(A) nicht überschreiten dürfe, zu Recht auf das von ihr herangezogene Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen vom 18. August 1981 hätten stützen dürfen, da an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens Zweifel bestünden. Auf diese Zweifel sei im neuen Verfahren nicht eingegangen worden und es hätten diese Zweifel durch das weitere Verfahren nicht behoben werden können. Der ärztliche Sachverständige habe einerseits einen von der Betriebsanlage herrührenden und ohne Unterbrechung auf die Nachbarn einwirkenden Lärm im Wert von 44 dB(A) weder als gesundheitsgefährdend noch als so störend erachtet, daß er als unzumutbar beurteilt werden könnte, andererseits aber einen zum Teil unter diesem Wert liegenden Verkehrslärm "von 42 bis 56 dB(A)" nur wegen der immer wieder auftretenden Verkehrspausen hinsichtlich seiner Störwirkung auf den Menschen für unbedenklich gehalten. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten im weiteren auch nicht dargelegt, weshalb er eine Lärmimmission von 44 dB(A) an der Grundgrenze für zulässig erachte. Er habe festgestellt, daß der Grundgeräuschpegel 36 dB(A) betrage, im weiteren habe er festgestellt, daß die von der Behauanlage herrührenden Betriebsgeräusche von der Liegenschaft der Beschwerdeführer im Freien bei Verkehrsruhe auf der X-Bundesstraße subjektiv als tiefer frequenter Summton trotz der relativ großen Entfernung deutlich wahrnehmbar gewesen seien. Diese von der Betriebsanlage auf die Anrainer einwirkenden Lärmimmissionen seien, wie im Gutachten festgestellt, wenn sie bei Verkehrsruhe auf der Bundesstraße während der Tageszeit bzw. der festgesetzten Betriebszeiten aufträten, geeignet, das Wohlbefinden eines gesunden, normal empfindenden Menschen über das ertragen zu müssende Ausmaß zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf die Tatsache, daß es sich um eine an sich relativ ruhige Wohngegend handle und der Verkehrslärm der Straße erfahrungsgemäß als unabänderlich notwendig von den Bewohnern hingenommen und daher auch nicht so störend empfunden werde wie eine neu errichtete Betriebsanlage, habe der Sachverständige gefordert, der mitbeteiligten Partei aufzutragen, den Betrieb so zu führen, daß eben die auflagengemäße Lärmimmission keinen höheren Schallpegelwert als 44 dB(A) erreiche. Es sei jedoch nicht näher dargelegt und definiert worden, wie und woher der Wert von 44 dB(A) abgeleitet werde. Auch aus den nachfolgenden Gutachten und Auseinandersetzungen der Behörde sei abzuleiten, daß das Istmaß Beurteilungsgrundlage sei. Es müsse in der Beurteilung somit vom Grundgeräuschpegel ausgegangen werden. Dieser sei im Rahmen dieses ärztlichen Gutachtens mit 36 dB(A) und später bei Einzelbeobachtungen mit 32 dB(A) festgestellt worden. Der Erstwert der Begutachtung sei in der Folge nicht geändert worden. Daher sei auch die Forderung auf Festlegung dieses Grundgeräuschpegels mit 40 dB(A) am genannten Meßpunkt gefordert. Bei der Festlegung des Beurteilungsmaßes sei die Behörde von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen. Sie habe festgestellt, daß mit 23. Juni 1982 von der Gemeinde ein Flächenwidmungsplan beschlossen worden sei. Dies sei richtig. Der Flächenwidmungsplan sei mit 12. Juli 1985 von der Steiermärkischen Landesregierung genehmigt worden. In diesem gültigen Flächenwidmungsplan sei der Bereich der Behauanlage als Gewerbegebiet I ausgewiesen und der Bereich südlich des Meßpunktes am Rand der Liegenschaft B 36 als Bauland, wobei dieser Bereich als ländliches Wohngebiet im Sinne der Richtlinien für die Lärmbeurteilung anzusprechen sei. Es liege zwischen der Grenze des Betriebsareals der Behauanlage und der Liegenschaft B 36 Freiland. Auf diesen Umstand sei in der gesamten Beurteilung nicht Rücksicht genommen worden und es habe dies auch erst aus der Begründung des angefochteen Bescheides erkannt werden können. Auf Grund dieser Situation könne auf das Widmungsmaß des Betriebsareals in keiner Weise Rücksicht genommen werden, da ein Streifen von über 100 m Freiland bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführer gegeben sei. Es sei jedenfalls der festgestellte Grundgeräuschpegel von 36 dB(A) der Beurteilung zugrunde zu legen, da dieser Grundgeräuschpegel bereits früher als Beurteilungsgrundlage erkannt worden sei. Die Richtigkeit dieses Grundgeräuschpegels werde durch die nachfolgenden Messungen bestätigt. Wenn ausgeführt werde, daß der Grundgeräuschpegel speziell durch Fluglärm gekennzeichnet sei, so sei dies völlig unrichtig. Es sei nur einmal Fluglärm am 24. April 1985 um 17.01 Uhr festgestellt worden. Es ergebe sich bei einer derartigen Beschreibung der Lärmsituation der Eindruck, daß möglichst viele Faktoren zur Deckung eines höheren zulässigen Betriebslärmes zugunsten der Betriebsanlage herangezogen würden. Wesentlich für die Beurteilung des Maßes der Objektivität der Behörde sei auch die Darstellung, daß Messungen im vom Verkehrslärm geschützten Teil des Hofes des Hauses B 36 und in den Räumen mangels entsprechender Mitwirkung der Beschwerdeführer nicht vorgenommen hätten werden können. Hiezu sei anzuführen, daß der gewerbetechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 20. Juli 1987 ausführe, daß eine Beiziehung des ärztlichen Amtssachverständigen wegen der kurzfristigen Anberaumung des Meßtermines nicht möglich gewesen sei. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer kurz vor dem ersten in Aussicht genommenen Termin von der beabsichtigten Messung verständigt und habe diese in der Folge nochmals um einen Tag verschoben. Die Kontaktnahme mit den Beschwerdeführern sei kurzfristig schwer möglich, da diese kein Telefon hätten. Es bedürfe zumindest einer solchen Vorvereinbarung der Termine, daß für die Öffnung der abgezäunten und versperrt gehaltenen Liegenschaft vorgesorgt werden könne. Diese Mühe habe sich die Behörde nicht gemacht und somit die objektive Sachverhaltsermittlung unterlassen. Die Messung sei im Hofbereich als erforderlich angesehen worden und hätte daher auch zur vollständigen Sachverhaltsermittlung durchgeführt werden müssen." Wie von OBR Y im Schriftstück vom 20. Juli 1987 (unterfertigt nur von ROBR Dipl.-Ing. W) war ihm der am 22. Jänner 1987 angeforderte Plan vorgelegen.

"Selbstverständlich bedürfe es auch einer Messung bei geöffneten Fenstern innerhalb der Räume, da die Fensteröffnung selektierend wirke und im Raum völlig andere Störmomente aufträten als an dem jeweils herangezogenen Meßpunkt an der Liegenschaftsgrenze. Aus den Feststellungen der gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei insgesamt abzuleiten, daß zwischen den Verkehrsbewegungen auf der X-Bundesstraße sehr erhebliche und markante Zeiträume bestünden, in welchen das Gefühl der Ruhe gegeben sei. Wenn diese Ruheperioden auch nicht die Länge von Erholungsphasen haben mögen, so gäben sie insbesondere im Bereiche der Beschwerdeführer einem normal empfindenen Menschen das Gefühl des Abebbens der Lärmereignisse und des Eintretens der Ruhe. Hier sage einer der medizinischen Sachverständigen auch, daß aus diesem Grund der Verkehrslärm nicht in den Bereich einer das Wohlbefinden beeinträchtigenden Belästigung komme. Es werde vom medizinischen Sachverständigen ausgeführt, daß auf Grund dieser Qualifikation der Verkehrslärm zu einem Gewöhnungszustand führen könne, da ja die einzelnen Lärmereignisse nur kurzfristige Spitzen ergäben. Die gewerbetechnischen Amtssachverständigen stellten im weiteren fest, daß der Lärm von der Umfahrungsstraße als gleichmäßiges Brummen festzustellen sei. Dieses habe auch keine störende Qualität und es sei dieser Lärmfaktor auch nicht weiter untersucht worden. Festgestellt sei aber, daß in den Ruhepausen zwischen den Verkehrsbewegungen das Betriebsgeräusch sehr wohl definierbar durchzuhören sei. In der Verhandlung vom 24. April 1985 seien die Messungen im Grenzbereich der Liegenschaft B ausschließlich bei Betrieb der Behauanlage durchgeführt worden. Während der Meßzeit sei auch der Hubstapler in Betrieb gewesen. Das heiße, daß der auf Seite 7 des Protokolls festgestellte Grundgeräuschpegel von 38 dB(A) jedenfalls von der Betriebsanlage mitbeeinflußt gewesen sei, sodaß ein unbeeinflußter Grundgeräuschpegel darunter zu liegen habe. Der Meßwert von 38 dB(A) gebe aber Gewißheit, daß der Betriebslärm ohne weiteres auf diesem Niveau gehalten werden könne und darüber hinausgehende Werte aus einer nicht sorgfältigen Betriebsführung und nicht aus technischen Notwendigkeiten entstünden. Da auf Grund des Widmungscharakters und des Ortscharakters bei der Beurteilung vom Istmaß auszugehen sei und dieses keinesfalls zu überschreiten sei, wäre richtigerweise der Meßort an der Liegenschaftsgrenze B 36 mit 38 dB(A) anzusetzen. Der von den Beschwerdeführern geforderte Wert von 40 dB(A) ergebe somit bereits einen zusätzlichen Spielraum, wobei hier jedoch von der Behörde zu prüfen gewesen sei, ob eine solche Höhe des Immissionsmaßes überhaupt auf subjektiv-öffentlicher Basis abgesprochen werden könne. Da aber sämtliche Meßwerte im Hofbereich (auf der vom Verkehrslärm abgeschirmten Seite des Wohnhauses B 36) fehlten und auch keine Lärmbeurteilungen in Räumen vorlägen, könne keinsfalls von dem ohne nachvollziehbare Begründung festgesetzten Emissionsgrenzwert von 44 dB(A) als zulässigem Maß ausgegangen werden. Im Gutachten vom 18. August 1981 habe der medizinische Amtssachverständige auf Grund der gewerbetechnischen Beurteilung dargelegt, daß während der Verkehrspausen von

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten