RS OGH 2025/10/23 2Ob106/25i (2Ob123/25i; 2Ob124/25m)

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Veröffentlicht am 23.10.2025
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Norm

AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4
IO §8a
  1. IO § 8a heute
  2. IO § 8a gültig ab 01.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Rechtssatz

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nach § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 8a IO nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere daher von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst.Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 8 a, IO nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere daher von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst.

Entscheidungstexte

  • RS0143710">2 Ob 106/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 106/25i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0143710

Im RIS seit

20.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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