Norm
AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nach § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 8a IO nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere daher von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst.Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 8 a, IO nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere daher von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0143710Im RIS seit
20.05.2026Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026