Norm
VersVG §178gRechtssatz
Der Versicherer ist nach § 178g Abs 1 VersVG nicht verpflichtet, den klagebefugten Institutionen neben der Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes auch die Vertragsgrundlagen mitzuteilen. Dazu ist der Versicherer gemäß § 178h Abs 1 VersVG nur über Verlangen einer klagebefugten Stelle verpflichtet.Der Versicherer ist nach Paragraph 178 g, Absatz eins, VersVG nicht verpflichtet, den klagebefugten Institutionen neben der Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes auch die Vertragsgrundlagen mitzuteilen. Dazu ist der Versicherer gemäß Paragraph 178 h, Absatz eins, VersVG nur über Verlangen einer klagebefugten Stelle verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0143677Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026