Norm
B-VG Art120bRechtssatz
Bei Punkt 4.3. der Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder handelt es sich um eine Standespflicht, deren Verletzung allenfalls disziplinäre Folgen hat, aber nicht zu einer Unklagbarkeit des Anspruchs oder einer Unzulässigkeit des Rechtswegs führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0143678Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026