RS OGH 2025/11/20 9Ob39/25p

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Veröffentlicht am 20.11.2025
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Norm

B-VG Art120b
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Rechtssatz

Bei Punkt 4.3. der Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder handelt es sich um eine Standespflicht, deren Verletzung allenfalls disziplinäre Folgen hat, aber nicht zu einer Unklagbarkeit des Anspruchs oder einer Unzulässigkeit des Rechtswegs führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0143678

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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