RS OGH 2025/12/9 10ObS132/25x; 10ObS114/25z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2025
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Norm

BPGG §21h
  1. BPGG § 21h heute
  2. BPGG § 21h gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2026
  3. BPGG § 21h gültig von 20.07.2024 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  4. BPGG § 21h gültig von 23.12.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2023
  5. BPGG § 21h gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2023
  6. BPGG § 21h gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 213/2022

Rechtssatz

Der Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG entsteht, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG erfüllt sind, mit Ablauf des Jahreszeitraums nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG und gebührt dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Für solche Zeiträume gebührt der Angehörigenbonus maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühestens ab 1. 7. 2023. § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG ist nicht dahin auszulegen, dass die Pflege im Sinn dieser Bestimmung noch im Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht sein muss.Der Anspruch auf Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, BPGG entsteht, wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 21 h, Absatz eins und 2 BPGG erfüllt sind, mit Ablauf des Jahreszeitraums nach Paragraph 21 h, Absatz 2, Ziffer eins, BPGG und gebührt dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des Paragraph 21 h, Absatz eins und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Für solche Zeiträume gebührt der Angehörigenbonus maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühestens ab 1. 7. 2023. Paragraph 21 h, Absatz eins, Satz 1 BPGG ist nicht dahin auszulegen, dass die Pflege im Sinn dieser Bestimmung noch im Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht sein muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142813

Im RIS seit

27.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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