TE Vwgh Beschluss 1991/12/5 AW 91/14/0036

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. H in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 9. September 1991, Zl. 6/7/128-BK/Ko-1991, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1979 bis 1981 (Wiederaufnahme und Neufestsetzung) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antrag wird folgendermaßen begründet:

"Mit dem - noch nicht rechtskräftigen - Bescheid vom 29.10.1991 hat das Finanzamt Linz das Ratenansuchen des Beschwerdeführers, seine Abgabenschuld in monatlichen Raten a S 200.000,--, jeweils bis 25. des Monats neben den laufenden Vorauszahlungen zu bezahlen, abgewiesen.

Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1979 bis 1981 in der Gesamthöhe von S 4,761.262 vorgeschrieben. Auf Grund der bisher geleisteten Zahlungen und Gutschriften hat der Beschwerdeführer von dieser Vorschreibung bereits einen Betrag von rund S 3,600.000,-- beglichen, sodaß auf Grund des in Beschwerde gezogenen Bescheides noch eine vorgeschriebene Steuer in der Höhe von S 1,161.262,-- aushaftet.

Mit Schreiben vom 22.11.1991 zur Steuer-Nr. 242/4623-11 fordert das Finanzamt Linz den Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen einschließlich der aus dem gegenständlichen Verfahren noch aushaftenden Zahlungen insgesamt einen Betrag von S 5,500.000,-- einzuzahlen, da ansonsten das Konkursverfahren in die Wege geleitet werde.

Sämtliche den Abgabenrückstand betreffenden Steuerbescheide sind noch nicht endgültig in Rechtskraft erwachsen. Einschließlich der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Zahlungen umfassen diese Vorschreibungen einen Betrag von rund S 11,000.000,--, wovon der Beschwerdeführer ein Drittel bereits gezahlt hat.

Davon, daß die Einbringlichkeit der Abgabe im Sinne des § 212 BAO als gefährdet erachtet werden müsse, kann keine Rede sein. Entgegen der im Bescheid vom 29.1.1991 angeführten Begründung besteht auch kein Mißverhältnis zwischen der Höhe des derzeit aushaftenden Rückstandes und der angebotenen Ratenzahlung. Bei Einhaltung der Ratenzahlung würde der Rückstand - sollte er nach rechtskräftiger Erledigung der einzelnen Verfahren überhaupt noch bestehen - in weniger als drei Jahren getilgt sein.

Die Einbringlichkeit der Abgabe wäre vielmehr dann gefährdet, wenn das Finanzamt Linz seine Drohung wahrmachen und tatsächlich ein Konkursverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers einleiten würde, da dadurch die weitere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt massiv gefährdet wäre.

Der Beschwerdeführer hat die als Grundlagen für den derzeitigen Steuerrückstand vorliegenden Bescheide zwar stets in sachlicher und rechtlicher Hinsicht massiv bekämpft, jedoch die aus diesen Bescheiden erwachsenden Rechtsfolgen durch strikte Einhaltung der von ihm angebotenen Ratenzahlung stets zur Kenntnis genommen. Er hat sich diesbezüglich keine Verletzung der Ratenvereinbarungen zu Schulden kommen lassen. Daher erscheint es völlig unsachgemäß und willkürlich, wenn das Finanzamt Linz in den Vorjahren die gleichlautende Ratenvereinbarung sehr wohl akzeptiert hat, nun aber den Beschwerdeführer dadurch in seiner Existenz gefährdet, daß es von ihm die sofortige Zahlung von rund 80 % des bestehenden Rückstandes verlangt.

Bei diesem Sachverhalt läge in der Verpflichtung zur sofortigen Entrichtung der gesamten rückständigen Steuer auf einmal ein unverhältnismäßiger Nachteil, während keine wie immer gearteten öffentlichen Interessen gegen einen Aufschub sprechen und Interessen Dritter überhaupt nicht berührt werden.

Dies trifft insbesondere auf den im vorliegenden Verfahren noch ausständigen Betrag von S 1,161.262,-- m.o.w. zu."

Die in diesen Ausführungen erwähnten, noch nicht rechtskräftig festgesetzten Steuern sind nicht Gegenstand der Beschwerde. Diesbezüglich steht dem Beschwerdeführer allenfalls der Behelf der Aussetzung gemäß § 212a BAO zu Gebote. Die Zuerkennung aufschiebender Wirkung der vorliegenden Beschwerde scheidet hinsichtlich dieser Beträge von vornherein aus, weil sich diese nicht auf Bescheide erstreckt, die die Festsetzung dieser Abgabenforderungen betreffen. Hinsichtlich der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekämpften Abgabenfestsetzungen ist laut obigem Vorbringen noch ein Betrag von S 1,161.262,-- unberichtigt.

Daß der Vollzug des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG mit der Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils verbunden wäre, wurde mit obigem Vorbringen nicht konkretisiert und nachprüfbar dargetan (VwSlg. 10.381 A/1981), fehlen doch Angaben über die derzeitige Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers und über seine Kreditwürdigkeit, also die Möglichkeit, erforderlichenfalls aus Darlehen die Schulden zu tilgen. Die Drohung des Finanzamtes mit einem Konkursantrag bescheinigt die Gefahr unverhältnismäßigen Nachteils nicht. Entscheidend sind nicht Drohungen des Gläubigers mit Vollstreckungsmaßnahmen, sondern die Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers und seine Kreditwürdigkeit, die die Möglichkeiten bestimmt, erforderlichenfalls aus Fremdgeld die Abgabenschuld zu tilgen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991140036.A00

Im RIS seit

05.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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