RS OGH 2026/1/28 4Ob183/25b

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Rechtssatz

Die Sanktion der Verfahrensbeendigung zugunsten des Klägers gilt bei Anträgen auf Ergänzung der aktorischen Kaution nicht, stattdessen sieht § 62 Abs 2 letzter Satz ZPO vor, dass der Ergänzungsbeschluss vollstreckt werden kann.Die Sanktion der Verfahrensbeendigung zugunsten des Klägers gilt bei Anträgen auf Ergänzung der aktorischen Kaution nicht, stattdessen sieht Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz ZPO vor, dass der Ergänzungsbeschluss vollstreckt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143697

Im RIS seit

05.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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