Rechtssatz
Die Sanktion der Verfahrensbeendigung zugunsten des Klägers gilt bei Anträgen auf Ergänzung der aktorischen Kaution nicht, stattdessen sieht § 62 Abs 2 letzter Satz ZPO vor, dass der Ergänzungsbeschluss vollstreckt werden kann.Die Sanktion der Verfahrensbeendigung zugunsten des Klägers gilt bei Anträgen auf Ergänzung der aktorischen Kaution nicht, stattdessen sieht Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz ZPO vor, dass der Ergänzungsbeschluss vollstreckt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143697Im RIS seit
05.05.2026Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026