TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/10 91/14/0153

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §22;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek, Dr Pokorny, Dr Karger und Dr Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, über die Beschwerde der S GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 21. März 1991, Zl 69-GA3BK-DWo/89, betreffend Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1982 bis 1984 und Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1983, 1. Jänner 1984 und 1. Jänner 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 11.640 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu 91/14/0154 entschiedenen (dort Punkt 1: Gestaltungsmißbrauch). Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

W i e n , am 10. Dezember 199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140153.X00

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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