TE OGH 2026/2/19 9Ob8/26f

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Veröffentlicht am 19.02.2026
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch UGB Ullmann Geiler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. P*, beide vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 24.098,04 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekurs- und Berufungsgericht vom 22. Juni 2023, GZ 1 R 34/23v-33, mit dem dem Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 2. Jänner 2023, GZ 9 Cg 144/21t-19, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Einrede der internationalen Unzuständigkeit verworfen wurde, wiederhergestellt wird.

3. Dem Berufungsgericht wird die Fortsetzung des Berufungsverfahrens und die neuerliche Entscheidung über die Berufung der zweitbeklagten Partei unter Abstandnahme von dem als gegeben erachteten Nichtigkeitsgrund aufgetragen.

3. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.569,48 EUR (hierin enthalten 261,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]              Die Erstbeklagte betreibt von ihrem Sitz auf Malta aus die Website *, über die sie Online-Glücksspiele anbietet. Sie richtet ihr Angebot auf den gesamten europäischen Markt aus. Sie ist Inhaberin einer aufrechten maltesischen Glücksspielkonzession, nicht aber einer Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Der Zweitbeklagte (war und) ist Geschäftsführer der Erstbeklagten.

[2]                 Der Kläger nahm an von der Erstbeklagten im Internet veranstalteten Glücksspielen von Österreich aus teil. Er war auf der Website der Erstbeklagten registriert und nahm dort Dienstleistungen der Erstbeklagten in Anspruch. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Teilnahme. Nach Anlegung eines Spielerkontos werden sämtliche Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit den angebotenen Glücksspielen über dieses Konto abgewickelt. Gewinne werden dort gutgeschrieben. Fällt der Kontostand auf Null, ist ein Weiterspielen nicht möglich. Der Kläger leistete Zahlungen von seinem Konto in Österreich auf dieses Spielerkonto. Durch die Onlinespiele erlitt er einen Verlust von 24.098,04 EUR.

[3]              Der Kläger begehrt die Rückzahlung seines Spielverlustes von beiden Beklagten. Die Zuständigkeit stützt er hinsichtlich des Zweitbeklagten auf Art 7 Nr 2 EuGVVO. Dem Zweitbeklagten als Geschäftsführer müsse hinreichend bekannt gewesen sein, dass die von der Erstbeklagten gewählte Vorgehensweise gegen geltendes österreichisches Recht verstoße, er habe am Verstoß mitgewirkt und hafte daher nach §§ 1301, 1302 ABGB. Der Kläger begehrt die Rückzahlung seines Spielverlustes von beiden Beklagten. Die Zuständigkeit stützt er hinsichtlich des Zweitbeklagten auf Artikel 7, Nr 2 EuGVVO. Dem Zweitbeklagten als Geschäftsführer müsse hinreichend bekannt gewesen sein, dass die von der Erstbeklagten gewählte Vorgehensweise gegen geltendes österreichisches Recht verstoße, er habe am Verstoß mitgewirkt und hafte daher nach Paragraphen 1301, 1302, ABGB.

[4]              Der Zweitbeklagte wendet unter anderem die mangelnde internationale Zuständigkeit ein.

[5]              Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit und gab der Klage gegen beide Beklagten statt. Gegen die Erstbeklagte ist das Urteil mittlerweile rechtskräftig.

[6]              Das Berufungsgericht gab der Berufung (Rekurs; s dazu 9 Ob 43/23y) des Zweitbeklagten im Hinblick auf den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit Folge, hob das Urteil im Umfang der Klagsstattgebung gegenüber dem Zweitbeklagten als nichtig auf und wies die Klage zurück.

[7]              Die Zuständigkeit sei anhand der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) zu prüfen. Der Kläger behaupte ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten, das der Zweitbeklagte als Geschäftsführer und leitendes Organ der Erstbeklagten gesetzt habe. Es handle sich insoweit um doppelrelevante Tatsachen. Zur Bejahung der internationalen Zuständigkeit reiche es daher aus, dass das Klagsvorbringen zum behaupteten Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO schlüssig sei. Die Zuständigkeit sei anhand der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) zu prüfen. Der Kläger behaupte ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten, das der Zweitbeklagte als Geschäftsführer und leitendes Organ der Erstbeklagten gesetzt habe. Es handle sich insoweit um doppelrelevante Tatsachen. Zur Bejahung der internationalen Zuständigkeit reiche es daher aus, dass das Klagsvorbringen zum behaupteten Deliktsgerichtsstand nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO schlüssig sei.

[8]              Der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen ermögliche die Klage auch am „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten drohe“. Dies umfasse sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort. Ein Handlungsort in Österreich lasse sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ableiten. Der Schaden des Klägers habe sich erst durch die Teilnahme am Glücksspiel realisiert. Der Primärschaden sei nicht auf dem österreichischen Bankkonto des Klägers eingetreten, sondern auf dem bei der Erstbeklagten eingerichteten Mitgliederkonto. Aus den Klagsbehauptungen lasse sich daher auch nicht auf einen in Österreich gelegenen Erfolgsort schließen.

[9]              Der ebenfalls geltend gemachte Gerichtsstand nach Art 8 EuGVVO setze den Wohnsitz (eines) des Beklagten im Gerichtsstaat voraus. Das liege hier nicht vor. Daher sei der Berufung (Rekurs) des Zweitbeklagten Folge zu geben und die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen. Der ebenfalls geltend gemachte Gerichtsstand nach Artikel 8, EuGVVO setze den Wohnsitz (eines) des Beklagten im Gerichtsstaat voraus. Das liege hier nicht vor. Daher sei der Berufung (Rekurs) des Zweitbeklagten Folge zu geben und die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen.

[10]          Dagegen wendet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit zu verwerfen und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.

[11]               Der Zweitbeklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12]               Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

[13]               1. Mit Beschluss vom 14. 2. 2024, 9 Ob 10/24x, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof am 11. 1. 2024 zu 5 Ob 9/24w an den EuGH gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Diese Entscheidung liegt jetzt vor (EuGH C-77/24, Wunner). Daher war das Verfahren fortzusetzen.

[14]               2. Art 7 der EuGVVO 2012 lautet: 2. Artikel 7, der EuGVVO 2012 lautet:

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, kann in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden:

...

2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; ...

[15]               3. Der Kläger macht gegenüber dem Zweitbeklagten deliktische Schadenersatzansprüche geltend, die er im Wesentlichen darauf stützt, dass der Zweitbeklagte als unternehmensrechtliches Leitungsorgan für das verbotene Glücksspielangebot der Erstbeklagten verantwortlich sei und damit gegen österreichische Spielerschutzvorschriften verstoßen habe. Dieses Vorbringen ist sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch die inhaltliche Berechtigung der Klage maßgeblich.

[16]               Bei den sogenannten „doppelrelevanten Tatsachen“, also jenen, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs abgeleitet wird, muss die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist daher danach zu beurteilen, ob die Klageangaben schlüssig sind.

[17]               4. Nach zum österreichischen Recht schon vorliegender Rechtsprechung kann eine Außenhaftung eines Organs einer Gesellschaft bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB grundsätzlich bestehen, wobei Spielerschutzvorschriften des GSpG bereits als Schutzgesetze qualifiziert wurden. Die Behauptung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinn von Art 7 Nr 2 EuGVVO beruhen, ist – auf Basis österreichischen Schadenersatzrechts – somit nicht unschlüssig. 4. Nach zum österreichischen Recht schon vorliegender Rechtsprechung kann eine Außenhaftung eines Organs einer Gesellschaft bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB grundsätzlich bestehen, wobei Spielerschutzvorschriften des GSpG bereits als Schutzgesetze qualifiziert wurden. Die Behauptung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinn von Artikel 7, Nr 2 EuGVVO beruhen, ist – auf Basis österreichischen Schadenersatzrechts – somit nicht unschlüssig.

[18]               5. Zur Beurteilung der internationalen Zuständigkeit war daher vorweg zu prüfen, ob österreichisches Sachrecht Anwendung findet. Dies wurde nunmehr vom EuGH geklärt.

[19]               Der EuGH hat die ihm vorgelegten Fragen mit Urteil vom 15. 1. 2026, C-77/24, Wunner, wie folgt entschieden:

1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.„1. Artikel eins, Absatz 2, Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 864 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.

2. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.2. Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung Nr. 864 aus 2007, ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

[20]               6. Aus diesen Ausführungen des EuGH ergibt sich, dass – folgt man den für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen Klagsangaben – der Schaden des Klägers in Österreich eingetreten ist und daher auf seine Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) österreichisches Recht maßgeblich ist. 6. Aus diesen Ausführungen des EuGH ergibt sich, dass – folgt man den für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen Klagsangaben – der Schaden des Klägers in Österreich eingetreten ist und daher auf seine Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr 864 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) österreichisches Recht maßgeblich ist.

[21]               Zugleich führte der EuGH aus, dass bei der Bestimmung, was mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art 7 Nr 2 der Verordnung Nr 1215/2012 gemeint sei: Diese sei nämlich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes als Ort des Mittelpunktes seines Vermögens zu beziehen, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden sei, es sei denn, dass dieser Ort tatsächlich den Ort des schadensbegründenden Ereignisses oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstelle (Rn 50). Zugleich führte der EuGH aus, dass bei der Bestimmung, was mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Artikel 7, Nr 2 der Verordnung Nr 1215 aus 2012, gemeint sei: Diese sei nämlich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes als Ort des Mittelpunktes seines Vermögens zu beziehen, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden sei, es sei denn, dass dieser Ort tatsächlich den Ort des schadensbegründenden Ereignisses oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstelle (Rn 50).

[22]               Im vorliegenden Fall sprächen solche Anforderungen auch dafür, den Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers zu bestimmen, was folglich zu einer Übereinstimmung zwischen dem anwendbaren Recht und der gerichtlichen Zuständigkeit führe (Rn 51 f).

[23]               7. Aufgrund der demnach nach österreichischem Recht zu beurteilenden schlüssigen Klagsangaben ist auch die internationale Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zu bejahen. Dem Rekurs des Klägers war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über die Berufung des Zweitbeklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 7. Aufgrund der demnach nach österreichischem Recht zu beurteilenden schlüssigen Klagsangaben ist auch die internationale Zuständigkeit nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 zu bejahen. Dem Rekurs des Klägers war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über die Berufung des Zweitbeklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[24]               8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit unterlegene Zweitbeklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen (RS0035955). 8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit unterlegene Zweitbeklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen (RS0035955).

Textnummer

E146772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00008.26F.0219.000

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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