TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/17 86/08/0232

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;
63/04 Bundesbedienstetenschutz;

Norm

ASchG 1972 §8 Abs1;
ASchG 1972 §8 Abs2;
ASchG 1972 §8 Abs4;
ASchG 1972 §8;
BSG 1977 §10 Abs1;
BSG 1977 §4 Abs1;
BSG EignungsV 1985 §3;
BSG EignungsV 1985 §4 Abs1;
BSG EignungsV 1985;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. Oktober 1986, Pr. Zl. 5629/20-1-1986, betreffend Ermächtigung zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen im Sinne des § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit diesem dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 10. Juli 1985 nicht stattgegeben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine in Vereinsform organisierte und überbetrieblich geführte arbeitsmedizinische Versorgungseinrichtung. Sie beantragte für den Ressortbereich der belangten Behörde die Ermächtigung zur Durchführung von besonderen ärztlichen Untersuchungen nach § 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 11. Dezember 1984 über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985 (im folgenden: Verordnung). Der Ermächtigungsantrag erstreckte sich auf sämtliche in § 3 der Verordnung angeführten gesundheitlichen Einwirkungen.

1.2. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1986 erteilte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dem antragstellenden Verein gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1985 nach Anhörung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Ermächtigung, besondere ärztliche Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Z. 21 dieser Verordnung (Lärmeinwirkungen) vorzunehmen. Nach der Begründung dieses Bescheides kämen im Ressortbereich nur Untersuchungen wegen zu erwartender Lärmeinwirkungen (§ 3 Abs. 1 Z. 21 der Verordnung) in Betracht. Betroffen seien Bedienstete des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, die als Piloten, Meßtechniker, Funkmeßtechniker und Luftfahrzeugwarte in Luftfahrzeugen eingesetzt würden. Die Ermächtigung sei daher auf Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 21 der Verordnung zu beschränken gewesen. Eine Änderung der im Ermittlungsverfahren festgestellten Bedarfssituation könnte nur dann eintreten, wenn der organisatorische Aufbau des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine grundlegende Umgestaltung erfahren würde. Dies sei jedoch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten und im übrigen auch kaum voraussehbar. Es sei ausschließlich vom erhobenen realistischen Bedarf auszugehen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach der Beschwerdebegründung präzisiere die genannte Verordnung lediglich einen Teilbereich der ärztlichen Untersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972 (im folgenden: ASchG), dies insbesondere im Hinblick auf die dem Arbeitsinspektorat eingeräumte Möglichkeit, einzelne Tätigkeiten zusätzlich als "gefährlich" im Sinne des § 8 Abs. 1 ASchG einzustufen. Für die Frage der Ermächtigung des Arztes oder der arbeitsmedizinischen Einrichtung zur Durchführung der Untersuchungen sei gemäß § 8 Abs. 4 ASchG ausschließlich die Qualifikation des Arztes maßgebend. Wenn im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen werde, daß im Ressortbereich lediglich ein Bedarf nach Lärmuntersuchungen bestehe, so übersehe die belangte Behörde, daß nach § 8 Abs. 1 ASchG im Einzelfall das Arbeitsinspektorat Einzeluntersuchungen anordnen könne. Nicht anders als § 8 Abs. 4 ASchG dürfe § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1985 ausgelegt werden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes - BSG, BGBl. Nr. 164/1977, finden die Bestimmungen des Abschnittes 2 und des § 19 des ASchG nach Maßgabe des § 12 BSG für die im § 1 genannten Dienststellen des Bundes sinngemäß Anwendung.

Der durch die eben wiedergegebene Verweisungsbestimmung erfaßte § 8 ASchG lautet auszugsweise:

"(1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Arbeitnehmer nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies gilt für Tätigkeiten, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer an einer Berufskrankheit erkranken, für Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen physischen Belastungen unter erschwerenden Bedingungen verbunden ist, und ähnliche Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind durch Verordnung festzustellen. In Einzelfällen kann diese Feststellung auch vom Arbeitsinspektorat getroffen werden.

(2) Sofern nach der Art der Einwirkung oder Belastung einer ärztlichen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer zu Tätigkeiten nach Abs. 1 erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung zuläßt. Arbeitnehmer, die bei solchen Tätigkeiten verwendet werden, müssen ferner in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkung, nötigenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer, maßgebend sind, durch einen Arzt daraufhin untersucht werden, ob ihr Gesundheitszustand eine weitere Beschäftigung mit diesen Tätigkeiten zuläßt. Die periodische Überwachung des Gesundheitszustandes kann auch angeordnet werden, wenn keine Eignungsuntersuchung erforderlich ist. .....

(3) ...

(4) Untersuchungen nach Abs. 2 sind von hiezu ermächtigten Ärzten oder Einrichtungen, die sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen, vorzunehmen. Die Ärzte müssen eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrung in bezug auf die Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 nachweisen; liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht ein Anspruch auf Ermächtigung, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des zuständigen Trägers der Unfallversicherung zu erteilten ist. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche Mängel in bezug auf die Durchführung der Untersuchungen oder die Auswertung der Ergebnisse derselben festgestellt wurden.

(5) ..."

§ 10 Abs. 1 BSG bestimmt:

"Die näheren Bestimmungen über die im Abschnitt 2 und im § 19 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sowie die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Bediensteten sind im Verordnungswege zu treffen. Diese Verordnungen dürfen von den für den Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies aus den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist."

§ 3 der auf Grund des § 10 BSG erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 2/1985 lautet auszugsweise:

"(1) Bedienstete, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infolge einer der nachstehend angeführten Einwirkungen erkranken können, dürfen zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen durch

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

2.

...

....

21.

andauernden starken Lärm, bei dem ein Schallpegelwert von 85 dB (A) oder bei nicht andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird.

(2) Besondere ärztliche Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 sind ferner erforderlich bei Hitzeeinwirkungen, die den Organismus besonders belasten. .....

Besondere ärztliche Untersuchungen sind überdies bei Tätigkeiten erforderlich, bei denen sich eine erhebliche Belastung des Organismus dadurch ergibt, daß regelmäßig und mindestens während der halben täglichen normalen Arbeitszeit Atemschutzgeräte nach § 2 Abs. 2 Z. 3 getragen werden müssen sowie bei Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten.

....

(7) Für Tätigkeiten, für die vom Leiter der Zentralstelle eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 getroffen wurde, sind besondere ärztliche Untersuchungen nach Abs. 1 soweit erforderlich, als diesen Untersuchungen prophylaktische Bedeutung zukommt und sie vom Leiter der Zentralstelle angeordnet wurden. In solchen Fällen gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der bestimmte Zeitabstand vom Leiter der Zentralstelle festzusetzen ist; Abs. 6 gilt sinngemäß."

§ 4 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Besondere ärztliche Untersuchungen nach § 3 sind von Ärzten oder von Einrichtungen, die sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen, vorzunehmen, die für die in Betracht kommenden Untersuchungen vom Leiter der Zentralstelle nach Anhörung des zuständigen Trägers der Unfallversicherung ermächtigt sind."

2.2. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Ermächtigung erteilt, besondere ärztliche Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Z. 21 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1985 vorzunehmen. In der Begründung heißt es, die Ermächtigung sei daher auf Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 21 dieser Verordnung zu beschränken gewesen. Im Hinblick auf den Zusammenhalt von Spruch und Begründung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die belangte Behörde über den Antrag zur Gänze abgesprochen hat, diesen somit hinsichtlich seines über den Bereich des § 3 Abs. 1 Z. 21 der Verordnung hinausgehenden Begehrens abgewiesen hat.

2.3. Auslegungsbedürftig ist § 4 Abs. 1 erster Satz der Verordnung BGBl. Nr. 2/1985. Diese Bestimmung wiederum wurde auf Grund des § 10 BSG in Verbindung mit dem im Bundesbediensteten-Schutzrecht sinngemäß anzuwendenden § 8 Abs. 4 ASchG erlassen.

2.3.1. § 8 Abs. 4 ASchG räumt Ärzten oder Einrichtungen, die sich mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen, einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ermächtigung zur Vornahme von Untersuchungen nach Abs. 2 leg. cit. ein. Als Voraussetzung für die Ermächtigung wird im Gesetz der Nachweis genannt, daß die Ärzte eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrungen in bezug auf die Einwirkungen im Sinne des § 8 Abs. 1 ASchG aufweisen. Die Ermächtigung ist daher ausschließlich (arg.: "liegen diese Voraussetzungen vor") an das Vorliegen der genannten persönlichen Qualifikation (Befähigung) gebunden. Maßgebend ist der Umfang der nachgewiesenen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem sachlich durch § 8 Abs. 1 ASchG umschriebenen Fachgebiet. Kein gesetzliches Zulassungskriterium hingegen ist das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bedarfes nach derartigen ärztlichen Untersuchungen in einem bestimmten Betrieb oder in einer bestimmten Branche oder in einem bestimmten Gebiet etc.

Zutreffend stützt die beschwerdeführende Partei dieses aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 4 ASchG gewonnene Auslegungsergebnis auch mit der Erwägung, daß der Umfang der nach § 8 Abs. 1 ASchG in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht durch die in eine Verordnung nach § 8 Abs. 1 dritter Satz ASchG aufgenommenen Tätigkeiten abschließend umschrieben ("festgestellt") wird. Denn im Einzelfall kann diese Feststellung nach § 8 Abs. 1 letzter Satz ASchG auch vom Arbeitsinspektorat getroffen werden. Wenn also § 8 Abs. 4 leg. cit. hinsichtlich des Inhaltes der Befähigung auf den Abs. 1 schlechthin verweist, so ist eine Befähigung auch auf einem Tätigkeitsgebiet außerhalb der durch Verordnung festgestellten Einwirkungsbereiche im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. denkbar und muß im Falle ihres Nachweises zur Erteilung einer entsprechenden Untersuchungsermächtigung führen. Es würde die Befugnis des Arbeitsinspektorates nach § 8 Abs. 1 letzter Satz ASchG unterlaufen, wenn die Ermächtigungen von vornherein nur auf den Bereich der entsprechenden Verordnung oder gar nur auf den vermuteten Bedarf, d.h. auf einem bestimmten Bereich, für den das Auftreten von einschlägigen Gesundheitseinwirkungen prognostiziert wird, beschränkt werden dürften. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Befugnis des Leiters der Zentralstelle nach § 3 Abs. 7 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1985.

2.3.2. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1985 auszulegen. Dabei kann auch diese Bestimmung schon nach ihrem grammatikalischen Zusammenhang gar nicht in einer Weise gedeutet werden, die sie in einen Widerspruch zum Gesetz bringen würde. Die Wendung "für die in Betracht kommenden Untersuchungen" im Relativsatz "die für die in Betracht kommenden Untersuchungen ... ermächtigt sind", bezieht sich auf die besonderen ärztlichen Untersuchungen nach § 3 der Verordnung (die von bestimmten Ärzten vorzunehmen, also diesen vorbehalten sind) und bringt zum Ausdruck, daß der eine bestimmte Untersuchung vornehmende Arzt über die entsprechende Ermächtigung verfügen muß. Keineswegs wird jedoch mit der genannten Wendung angeordnet, daß die zu erteilende Ermächtigung selbst auf die an einer bestimmten Dienststelle "in Betracht kommenden" Gesundheitseinwirkungen beschränkt werden dürfte.

Zum Argument der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, die Regelung, daß jede Zentralstelle die Ermächtigung gesondert zu erteilen habe (und nicht etwa das Bundeskanzleramt zentral für den gesamten Bundesbereich), sei nur so begründbar, daß eben bei Bescheiderlassung auf die jeweiligen Besonderheiten jedes Ressorts Bedacht genommen werden solle, ist zu bemerken, daß diese Auffassung weder im Gesetz noch in der Verordnung BGBl. Nr. 2/1985 einen Niederschlag gefunden hat. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, daß die entscheidende Formulierung in § 4 Abs. 1 der genannten Verordnung jener entspricht, wie sie in § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, für die dort beim Bundesminister für Arbeit und Soziales konzentrierte Zuständigkeit zur Ermächtigung der betreffenden Ärzte oder Einrichtungen, die dort nicht auf Ressortbereiche bestimmter Dienststellen abgestellt ist, gebraucht wird.

2.4. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid eine unrichtige Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat. Auf dem Boden dieser unrichtigen Rechtsauffassung hat sie es unterlassen, Feststellungen über den Umfang der spezifischen Befähigung im Sinne des § 8 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 ASchG zu treffen. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher im Umfang seines nicht stattgebenden Teiles mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wie im Spruch aufzuheben.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986080232.X00

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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