TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/18 91/01/0150

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des NN in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 10. Juli 1991, Zl. Wa - 10.008/1/91, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035.-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1990 entzog die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), den am 25. April 1990 ausgestellten Waffenpaß Nr. 118143. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich am 4. Mai 1990 ungestüm verhalten, sodaß er von Gendarmerieorganen habe abgemahnt werden müssen. Bei dieser Gelegenheit habe er geäußert, er werde "irgendwann sein Gewehr mitnehmen ... und wen erschießen". Erst nachdem ihm die vorläufige Festnahme angedroht worden sei, habe der Beschwerdeführer sein Verhalten eingestellt. Der Beschwerdeführer sei wegen des diesem Geschehen zugrunde liegenden Vorfalls (Beschädigung eines vor der Grundstückseinfahrt des Beschwerdeführers parkenden PKWs, Ansichnehmen des Zündschlüssels gegen den Willen des PKW-Fahrers) wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und der Nötigung vom Landesgericht Salzburg mit rechtskräftigem Urteil vom 17. September 1990 bestraft worden. Weiters habe der Beschwerdeführer am 9. Juli 1990, nachdem er von einem Hund in die Hand gebissen worden sei, der Hundehalterin mehrmals mit dem Erschießen ihres Hundes gedroht.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zwar wohl wegen Sachbeschädigung und Nötigung, nicht aber wegen des ebenfalls zur Anzeige gebrachten Vergehens der gefährlichen Drohung gerichtlich verurteilt worden. Die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Äußerung sei nie gefallen und die deswegen erstattete Anzeige sei auf eine Animosität des einschreitenden Gendarmeriebeamten gegen den Beschwerdeführer zurückzuführen. Eine über den Rahmen der Jagdausübung hinausgehende Äußerung hinsichtlich des Erschießens des ihn attackierenden Hundes habe der Beschwerdeführer nicht gemacht. Für den Fall von Zweifeln der belangten Behörde an seiner Person beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines psychologischen Gutachtens.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde sei nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangt, daß die Äußerungen hinsichtlich des Erschießens des Hundes nicht für die Beurteilung der Verläßlichkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden könnten. Gegen die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers sprächen aber seine (zwar unter den in § 6 Abs. 2 Z. 1 WaffG normierten, die waffenrechliche Verläßlichkeit ausschließenden Voraussetzungen liegenden) gerichtlichen Verurteilungen sowie seine durch mehrere Aussagen von Gendarmerieorganen bestätigte Äußerung, "wenn das so weiterginge", jemanden erschießen zu wollen. Diese Aussage im Zusammenhalt mit dem während der Amtshandlung auch durch das angedeutete Werfen eines Zementsackes gegen einen Gendarmeriebeamten gezeigten aggressiven Verhalten lasse die Annahme zu, daß der Beschwerdeführer Waffen leichtfertig verwenden könne. Als weiterer, gegen die waffenrechtliche Verläßlichkeit sprechender Grund sei der Umstand anzusehen, daß der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge die Faustfeuerwaffe zum Schweineschlachten beim Transport bzw. für Notschlachtungen benötige. Eine derartige Anwendung von Waffen stelle angesichts des Vorhandenseins von Schlachtschußapparaten keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch und somit eine im Widerspruch zum Salzburger Tierschutzgesetz 1974 stehende mißbräuchliche Verwendung von Faustfeuerwaffen dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge in seinem Recht darauf, daß ihm ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sein Waffenpaß nicht entzogen werde, verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, ein Gutachten eines Psychologen zur Feststellung der Geisteshaltung und Sinnesart des Beschwerdeführers einzuholen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit eines Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 des Gesetzes. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.

Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.

mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;

              3.              Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind (§ 6 Abs. 1 WaffG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, daß die Wertung einer Person als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge fassen muß, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1947, Slg. NF Nr. 84/A, und vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0200).

Die belangte Behörde ist bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers zunächst von seinem während des Vorfalles vom 4. Mai 1990 an den Tag gelegten Verhalten und den daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann den hinsichtlich seiner bei dieser Gelgenheit abgegebenen Äußerung: "Irgendwann nehme ich mein Gewehr mit und werde wen erschießen" eingeholten Aussagen zweier Gendarmeriebeamter kein den Sinn dieser Äußerung in Frage stellender Widerspruch entnommen werden. In dieser Äußerung im Zusammenhang mit dem sonstigen von diesen Beamten übereinstimmend als aggressiv bezeichneten Verhalten des Beschwerdeführers, aber auch in seinem den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Verhalten anläßlich dieses Vorfalles hat die belangte Behörde zu Recht Tatsachen erblickt, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde Waffen nicht leichtfertig verwenden.

Beim beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers bedurfte es - entgegen seiner Ansicht - auch nicht des Gutachtens eines Sachverständigen für Psychologie, weil die für die Frage der waffenrechtlichen Verläßlichkeit maßgebliche Geisteshaltung und Sinnesart in diesem Verhalten mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen ist und somit auch ohne Einholung eines derartigen Gutachtens von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegt werden konnte.

Da sich bei dieser Sach- und Rechtslage schon allein aus diesem Begründungsteil des angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit des Entzuges des Waffenpasses ergibt, war auf die übrigen von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Umstände und das dazu erstattete Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010150.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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