Norm
EO §35Rechtssatz
Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Oppositionsklage und Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO steht ein Aufhebungsverfahren einer späteren Oppositionsklage nicht entgegen. In diesem Fall sind die beiden Verfahren auch nebeneinander zulässig. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Aufhebungsantrag ist im Oppositionsprozess von Amts wegen (im Sinn einer Vorfrageentscheidung) zu berücksichtigen, sofern sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben.Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Oppositionsklage und Aufhebungsantrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO steht ein Aufhebungsverfahren einer späteren Oppositionsklage nicht entgegen. In diesem Fall sind die beiden Verfahren auch nebeneinander zulässig. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Aufhebungsantrag ist im Oppositionsprozess von Amts wegen (im Sinn einer Vorfrageentscheidung) zu berücksichtigen, sofern sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142814Im RIS seit
27.04.2026Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026