RS OGH 2026/3/25 3Ob211/25p

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Veröffentlicht am 25.03.2026
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Norm

EO §35
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Oppositionsklage und Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO steht ein Aufhebungsverfahren einer späteren Oppositionsklage nicht entgegen. In diesem Fall sind die beiden Verfahren auch nebeneinander zulässig. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Aufhebungsantrag ist im Oppositionsprozess von Amts wegen (im Sinn einer Vorfrageentscheidung) zu berücksichtigen, sofern sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben.Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Oppositionsklage und Aufhebungsantrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO steht ein Aufhebungsverfahren einer späteren Oppositionsklage nicht entgegen. In diesem Fall sind die beiden Verfahren auch nebeneinander zulässig. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Aufhebungsantrag ist im Oppositionsprozess von Amts wegen (im Sinn einer Vorfrageentscheidung) zu berücksichtigen, sofern sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142814

Im RIS seit

27.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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