RS OGH 2026/3/25 15Os22/26p

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Veröffentlicht am 25.03.2026
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Norm

StPO §115f
  1. StPO § 115f heute
  2. StPO § 115f gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Rechtssatz

Eine Beschränkung der Maßnahmen auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger" vorhandenen Daten bestimmt einen den Vorgaben des § 115f Abs 3 StPO entsprechenden Zeitraum. Die Annahme, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, ist hingegen nicht aus § 115f Abs 3 StPO ableitbar.Eine Beschränkung der Maßnahmen auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger" vorhandenen Daten bestimmt einen den Vorgaben des Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO entsprechenden Zeitraum. Die Annahme, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, ist hingegen nicht aus Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO ableitbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143683

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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