Norm
StPO §115fRechtssatz
Eine Beschränkung der Maßnahmen auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger" vorhandenen Daten bestimmt einen den Vorgaben des § 115f Abs 3 StPO entsprechenden Zeitraum. Die Annahme, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, ist hingegen nicht aus § 115f Abs 3 StPO ableitbar.Eine Beschränkung der Maßnahmen auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger" vorhandenen Daten bestimmt einen den Vorgaben des Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO entsprechenden Zeitraum. Die Annahme, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, ist hingegen nicht aus Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO ableitbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143683Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026