Norm
UWG §18Rechtssatz
Für die Haftung einer „Muttergesellschaft“ des unmittelbaren Täters nach § 18 UWG kommt es nicht nur auf die Beteiligungsverhältnisse und eine daraus abgeleitete Einflussnahmemöglichkeit an, sondern es ist auch zu fragen, ob „im Betrieb ihres Unternehmens“ gehandelt wurde.Für die Haftung einer „Muttergesellschaft“ des unmittelbaren Täters nach Paragraph 18, UWG kommt es nicht nur auf die Beteiligungsverhältnisse und eine daraus abgeleitete Einflussnahmemöglichkeit an, sondern es ist auch zu fragen, ob „im Betrieb ihres Unternehmens“ gehandelt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143750Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026