RS OGH 2026/3/26 4Ob76/25t

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Veröffentlicht am 26.03.2026
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Norm

UWG §18
  1. UWG § 18 heute
  2. UWG § 18 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 18 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 18 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 18 gültig von 01.04.1992 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  6. UWG § 18 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Für die Haftung einer „Muttergesellschaft“ des unmittelbaren Täters nach § 18 UWG kommt es  nicht nur auf die Beteiligungsverhältnisse und eine daraus abgeleitete Einflussnahmemöglichkeit an, sondern es ist auch zu fragen, ob „im Betrieb ihres Unternehmens“ gehandelt wurde.Für die Haftung einer „Muttergesellschaft“ des unmittelbaren Täters nach Paragraph 18, UWG kommt es  nicht nur auf die Beteiligungsverhältnisse und eine daraus abgeleitete Einflussnahmemöglichkeit an, sondern es ist auch zu fragen, ob „im Betrieb ihres Unternehmens“ gehandelt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0143750">4 Ob 76/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 76/25t
    Die Haftung der Muttergesellschaft setzt voraus, dass das Handeln der Tochtergesellschaft trotz ihrer Eigenhaftung als Teil des Betriebs (auch) der Muttergesellschaft aufgefasst wird. Ausschlaggebend für die Haftung des Unternehmensinhabers ist der innere Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Unternehmen. (T1)
    Eine Haftung einer Muttergesellschaft nach § 18 UWG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die haftungsbegründende Tätigkeit an eine Tochtergesellschaft delegiert wurde. (T2)
    Ein bloßes Interesse einer Muttergesellschaft am wirtschaftlichen Erfolg einer Tochtergesellschaft genügt nicht für eine Zurechnung nach § 18 UWG. (T3)
    Will ein Kläger eine Haftung auf § 18 UWG stützen, so muss er (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) darlegen, dass der Beklagte „Inhaber des Unternehmens“ ist und der Verstoß im „Betrieb dieses Unternehmens“ begangen wurde, und nicht bloß, dass dem Beklagten der Verstoß wirtschaftlich zugute kam bzw kommt. (T4)
    Hier wurden die Rechtsverletzungen zwar unter Marken und Domains begangen, die von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, aber ohne deren Mitwirkung im Rahmen der eigenständigen Unternehmen der Tochtergesellschaften. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143750

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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