Norm
ZPO §577 Abs3Rechtssatz
Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach § 577 Abs 3 ZPO soll das Entstehen einer Rechtsschutzlücke verhindern, die sich daraus ergeben kann, dass bereits vor Festlegung des Sitzes des Schiedsgerichts die Unterstützung staatlicher Gerichte erforderlich wird. Es soll verhindert werden, dass eine Partei die Konstituierung des Schiedsgerichts blockiert, indem sie keinen Schiedsrichter ernennt. Die Hilfestellung österreichischer Gerichte steht in diesen Fällen jedoch nur dann zur Verfügung, wenn die schiedsklagende oder die schiedsbeklagte Partei den gesetzlich geforderten Nahebezug zu Österreich aufweist, also ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat.Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO soll das Entstehen einer Rechtsschutzlücke verhindern, die sich daraus ergeben kann, dass bereits vor Festlegung des Sitzes des Schiedsgerichts die Unterstützung staatlicher Gerichte erforderlich wird. Es soll verhindert werden, dass eine Partei die Konstituierung des Schiedsgerichts blockiert, indem sie keinen Schiedsrichter ernennt. Die Hilfestellung österreichischer Gerichte steht in diesen Fällen jedoch nur dann zur Verfügung, wenn die schiedsklagende oder die schiedsbeklagte Partei den gesetzlich geforderten Nahebezug zu Österreich aufweist, also ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143707Im RIS seit
13.05.2026Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026