RS OGH 2026/4/7 18ONc2/26b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2026
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Norm

ZPO §577 Abs3
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach § 577 Abs 3 ZPO soll das Entstehen einer Rechtsschutzlücke verhindern, die sich daraus ergeben kann, dass bereits vor Festlegung des Sitzes des Schiedsgerichts die Unterstützung staatlicher Gerichte erforderlich wird. Es soll verhindert werden, dass eine Partei die Konstituierung des Schiedsgerichts blockiert, indem sie keinen Schiedsrichter ernennt. Die Hilfestellung österreichischer Gerichte steht in diesen Fällen jedoch nur dann zur Verfügung, wenn die schiedsklagende oder die schiedsbeklagte Partei den gesetzlich geforderten Nahebezug zu Österreich aufweist, also ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat.Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO soll das Entstehen einer Rechtsschutzlücke verhindern, die sich daraus ergeben kann, dass bereits vor Festlegung des Sitzes des Schiedsgerichts die Unterstützung staatlicher Gerichte erforderlich wird. Es soll verhindert werden, dass eine Partei die Konstituierung des Schiedsgerichts blockiert, indem sie keinen Schiedsrichter ernennt. Die Hilfestellung österreichischer Gerichte steht in diesen Fällen jedoch nur dann zur Verfügung, wenn die schiedsklagende oder die schiedsbeklagte Partei den gesetzlich geforderten Nahebezug zu Österreich aufweist, also ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143707

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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