RS OGH 2026/4/7 18ONc1/26f

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Veröffentlicht am 07.04.2026
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Rechtssatz

Beantragt in einem Verfahren auf Schiedsrichterbestellung der Antragsgegner die Ab- oder Zurückweisung des Antrags und benennt bloß hilfsweise einen Schiedsrichter, so ist eine nachträgliche Benennung iSd § 587 Abs 7 ZPO zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in diesem Fall nach eigenem Ermessen Schiedsrichter zu bestellen.Beantragt in einem Verfahren auf Schiedsrichterbestellung der Antragsgegner die Ab- oder Zurückweisung des Antrags und benennt bloß hilfsweise einen Schiedsrichter, so ist eine nachträgliche Benennung iSd Paragraph 587, Absatz 7, ZPO zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in diesem Fall nach eigenem Ermessen Schiedsrichter zu bestellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143689

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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