Norm
ZPO §587 Abs3Rechtssatz
Beantragt in einem Verfahren auf Schiedsrichterbestellung der Antragsgegner die Ab- oder Zurückweisung des Antrags und benennt bloß hilfsweise einen Schiedsrichter, so ist eine nachträgliche Benennung iSd § 587 Abs 7 ZPO zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in diesem Fall nach eigenem Ermessen Schiedsrichter zu bestellen.Beantragt in einem Verfahren auf Schiedsrichterbestellung der Antragsgegner die Ab- oder Zurückweisung des Antrags und benennt bloß hilfsweise einen Schiedsrichter, so ist eine nachträgliche Benennung iSd Paragraph 587, Absatz 7, ZPO zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in diesem Fall nach eigenem Ermessen Schiedsrichter zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143689Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026