TE Vfgh Erkenntnis 1989/6/12 A21/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
ABGB §1334

Leitsatz

Klage auf Rückzahlung einer bereits bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Bescheides durch den VwGH; auf Zahlung von Zinsen eingeschränktes Klagebegehren ab objektivem Zahlungsverzug gerechtfertigt

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 4 % Zinsen aus S 9.645,-- vom 9. Dezember 1988 bis 11. Jänner 1989 sowie die Kosten des Verfahrens im Betrage von S 551,04 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Niederösterreich gerichteten Klage vom 14. Dezember 1988 bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß er mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 1985 wegen Verstoßes gegen §5 Abs4 lita StVO zu einer Geldstrafe von S 8.000,-- verurteilt worden sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei mit Berufungsbescheid vom 7. März 1986 keine Folge gegeben worden. Der Kläger habe daher die Geldstrafe zuzüglich Verfahrenskosten, somit insgesamt S 9.645,--, am 11. September 1986 bezahlt. Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1988 habe der Verwaltungsgerichtshof sodann den Berufungsbescheid aufgehoben, worauf der Kläger mit Schreiben vom 24. November 1988 die beklagte Partei aufgefordert habe, den Betrag von S 9.645,-- samt Zinsen an ihn zurückzuzahlen. Da keine Zahlung erfolgt sei, begehre er, die beklagte Partei urteilsmäßig zu verhalten, ihm den Betrag von S 9.645,-- samt 4 % Zinsen seit 11. September 1986 sowie die Prozeßkosten zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 1989 gab der Kläger bekannt, daß ihm inzwischen der Klagsbetrag bezahlt worden sei, sodaß er das Klagebegehren auf 4 % Zinsen aus S 9.645,-- vom 11. September 1986 bis 12. Jänner 1989 zuzüglich des Ersatzes der Verfahrenskosten einschränke.

2. Das beklagte Land Niederösterreich hat die Verwaltungsakten vorgelegt und unter Hinweis auf die bereits erfolgte Rückzahlung des Klagsbetrages die Abweisung der Klage begehrt.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8666/1979 und die dort zitierte Vorjudikatur) - Klage erwogen:

3.1. Nach der Aktenlage hat der Kläger mit Schreiben vom 24. November 1988 die Rückzahlung des Betrages von S 9.645,-- samt 4 % Zinsen seit 11. September 1986, befristet mit 9. Dezember 1988, begehrt. Die vorliegende Klage brachte er am 15. Dezember 1988 beim Verfassungsgerichtshof ein. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde die Rückzahlung des Klagsbetrages an den Kläger am 11. Jänner 1989 veranlaßt. Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 1989 schränkte daraufhin der Kläger sein Klagebegehren auf 4 % Zinsen aus S 9.645,-- vom 11. September 1986 bis 12. Jänner 1989 sowie den Ersatz der Verfahrenskosten ein.

3.2. Das - eingeschränkte - Klagebegehren ist teilweise gerechtfertigt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die sinngemäße Anwendbarkeit des §1334 ABGB für den - auch hier gegebenen - Fall angenommen, daß ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt; er hat im Sinne dieser Bestimmung den Beginn des Verzuges nicht bereits mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, sondern erst ab dem Begehren des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführers auf Refundierung angenommen (vgl. VfSlg. 9498/1982, 10496/1985). Es besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.

Auf Grund des vorgelegten Mahnschreibens des Klägers vom 24. November 1988 steht fest, daß der Kläger der beklagten Partei eine - den Umständen entsprechend angemessene - Frist zur Zahlung bis 9. Dezember 1988 eingeräumt hat. Da die beklagte Partei erst am 11. Jänner 1989 Zahlung geleistet hat, war dem Zinsenbegehren im Hinblick auf den erst ab 9. Dezember 1988 eingetretenen zumindest objektiven Zahlungsverzug stattzugeben, jedoch das Mehrbegehren abzuweisen (vgl. VfSlg. 10496/1985).

3.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §41 VerfGG iVm §43 Abs2 ZPO und §35 VerfGG; in den zugesprochenen Kosten sind S 91,84 an Umsatzsteuer enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:A21.1988

Dokumentnummer

JFT_10109388_88A00021_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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