Norm
StPO §45 Abs3Rechtssatz
Der in § 45 Abs 3 StPO statuierte Rechtsmittelausschluss bringt zwangsläufig mit sich, dass die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich ist.Der in Paragraph 45, Absatz 3, StPO statuierte Rechtsmittelausschluss bringt zwangsläufig mit sich, dass die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143708Im RIS seit
18.05.2026Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026