Norm
StGB §44 Abs2Rechtssatz
§ 44 Abs 2 StGB, der die bedingte Nachsicht von Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung regelt, ist mangels Gültigkeit des Allgemeinen Teiles des StGB im Finanzstrafrecht und mangels entsprechenden Verweises des Finanzstrafgesetzes (siehe insb § 26 Abs 1 FinStrG) im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden.Paragraph 44, Absatz 2, StGB, der die bedingte Nachsicht von Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung regelt, ist mangels Gültigkeit des Allgemeinen Teiles des StGB im Finanzstrafrecht und mangels entsprechenden Verweises des Finanzstrafgesetzes (siehe insb Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG) im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143713Im RIS seit
28.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026