RS OGH 2026/5/19 14Os140/25g (14Os25/26x)

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Veröffentlicht am 19.05.2026
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Rechtssatz

Der Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt anlässlich einer an sich zulässigen Amtshandlung stellt per se keinen Grund der Rechtfertigung nach § 269 Abs 4 StGB dar.Der Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt anlässlich einer an sich zulässigen Amtshandlung stellt per se keinen Grund der Rechtfertigung nach Paragraph 269, Absatz 4, StGB dar.

Entscheidungstexte

  • RS0143747">14 Os 140/25g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2026 14 Os 140/25g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143747

Im RIS seit

17.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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