Rechtssatz
Der Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt anlässlich einer an sich zulässigen Amtshandlung stellt per se keinen Grund der Rechtfertigung nach § 269 Abs 4 StGB dar.Der Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt anlässlich einer an sich zulässigen Amtshandlung stellt per se keinen Grund der Rechtfertigung nach Paragraph 269, Absatz 4, StGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143747Im RIS seit
17.07.2026Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026